Rechtsprechung
   BFH, 25.01.2006 - I R 39/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 160
    Betriebsausgabe; Domizilgesellschaft; Zinsen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (12)  

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 12 V 12208/11  

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaft- und

    (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.1. der Gründe) Deshalb sind ein Benennungsverlangen und ein sich darauf stützendes Versagen des Betriebsausgabenabzuges bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit eines solchen Steuerausfalles besteht, d.h. wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert.

    Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom Finanzamt angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.2. der Gründe).

    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4. der Gründe; vom 20. April 2005 - X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, unter II.2.b) der Gründe).

    Dies gilt umso mehr für Auslandssachverhalte, in denen der Steuerpflichtige in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4. der Gründe).

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4. der Gründe; vom 20. April 2005 - X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, unter II.2.a) der Gründe).

  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07  

    Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e.

    § 160 AO dient somit der Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH- v. 25.01.2006, I R 39/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1618; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 160 AO Tz. 3 m.w.N.).

    Das gilt auch in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet wurde, weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete (z.B. sog. Domizilgesellschaften, vgl. BFH v. 24.10.2006, I R 90/05, BFH/NV 2007, 629; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; v. 12.08.1999, XI R 51/98, BFH/NV 2000, 299; v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53).

    Die Klägerin hätte sich deshalb bei Leistungserbringung an die Domizilgesellschaften nicht mit der Benennung der angeblichen Anteilseigner zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich nach den tatsächlich tätigen Personen erkundigen müssen (vgl. auch § 90 Abs. 2 AO; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).

  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07 A (K  
    § 160 AO dient somit der Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- v. 25.01.2006, I R 39/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1618; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 160 AO Tz. 3 m.w.N.).

    Das gilt auch in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet wurde, weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete (z.B. sog. Domizilgesellschaften, vgl. BFH v. 24.10.2006, I R 90/05, BFH/NV 2007, 629; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; v. 12.08.1999, XI R 51/98, BFH/NV 2000, 299; v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53).

    Die Klägerin hätte sich deshalb bei Leistungserbringung an die Domizilgesellschaften nicht mit der Benennung der angeblichen Anteilseigner zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich nach den tatsächlich tätigen Personen erkundigen müssen (vgl. auch § 90 Abs. 2 AO; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).

mehr
  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05  

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Nimmt die als unmittelbarer Empfänger auftretende Person diesen Wert erkennbar für einen anderen entgegen, so ist dieser andere der "Empfänger" i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (BFH-Urteile vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618); das gilt auch dann, wenn jemand bei dem Empfang der Leistung zwar im eigenen Namen auftritt, den ihm übertragenen Wert aber nur zwecks Weiterleitung an einen Dritten erhält.
  • BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07  

    Benennungsverlangen bei Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein und bei

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, unter II.1. der Gründe; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4. der Gründe).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 4 ZB 07.492  

    Pflicht zur Benennung der tatsächlichen Zahlungsempfänger bei Überweisung von

    "Empfänger" von Zahlungen im Sinne von § 160 Abs. 1 AO ist derjenige, dem der wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde; ist eine natürliche oder juristische Person lediglich zwischengeschaltet, so ist diese nicht Empfänger im Sinne von § 160 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangen, zu benennen sind (BFH vom 25.1.2006 Az. I R 39/05 in juris RdNr. 15).

    Sinn und Zweck des § 160 AO ist es grundsätzlich, Steuerausfälle zu verhindern, d.h. es soll nicht nur sichergestellt werden, dass der Zahlungsempfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert, sondern auch, dass es sich beim Zahlungsanweisenden tatsächlich um steuermindernde Ausgaben handelt (vgl. BFH v. 25.1.2006 I R 39/05 in juris, RdNr. 12).

  • BFH, 30.03.2007 - XI B 80/06  

    Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

    Umstände, die eine wiederholte Vernehmung als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich oder dargetan (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).
  • FG Düsseldorf, 15.04.2009 - 10 K 795/05  

    Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem

    Vielmehr ist es einem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlichen Geschäftsumständen, insbesondere bei Auslandsbeziehungen (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO), zumutbar, sich bereits bei Abschluss der fraglichen Verträge hinreichende Sicherheit über die wahren Vertragspartner zu verschaffen (vergl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 3. Dezember 1993 - I B 145/93, BFH/NV 1994, 688 , vom 25. Februar 2004 - I B 66/02, a.a.O., und vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).
  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05  

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung

    Das gilt insbesondere bei der Einschaltung ausländischer sog. Domizilgesellschaften (ständige Rechtsprechung des BFH z.B. Urteile vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51 vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BStBl II 1999, 333; vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl II 1999, 121; vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618 jew. m.w.N.), es trifft in entsprechender Weise auch auf inländische Scheingesellschaften zu.
  • BFH, 07.05.2007 - IX B 192/06  

    Verfahrensfehler; unterlassene Zeugenvernehmung

    Danach kann das FG nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, die tatsächlichen Geldempfänger zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II. 3. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04  

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

  • FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06  

    Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch

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