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   BFH, 18.08.2015 - I R 42/14   

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https://dejure.org/2015,39273
BFH, 18.08.2015 - I R 42/14 (https://dejure.org/2015,39273)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - I R 42/14 (https://dejure.org/2015,39273)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - I R 42/14 (https://dejure.org/2015,39273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 352 Abs 1 Nr 1, AO § 352 Abs 1 Nr 5, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2009
    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 352 Abs 1 Nr 1 AO, § 352 Abs 1 Nr 5 AO, § 32b Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO
    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft

  • IWW

    § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO), § ... 15 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009), § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, § 367 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a AO, § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO, § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, §§ 352 AO, 48 FGO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AO, Art. 20 Abs. 2 DBA-Niederlande, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Widerspruchs der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft

  • rewis.io

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 352 Abs. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit des Widerspruchs der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Inländische Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft nicht rechtsbehelfsbefugt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inländische Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft - und die beschränkte Einspruchsbefugnis

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.09.2013 - I B 79/13

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr.

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die fraglichen Einkünfte zwar nach einem Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung (DBA) von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, jedoch mit Rücksicht auf den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO einzubeziehen sind; auch ist es in letzterem Fall ohne Bedeutung, dass ein solches Feststellungsverfahren nur für die der inländischen Besteuerung unterliegenden Gesellschafter durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, m.w.N.).

    Da --wie vorstehend ausgeführt-- der Streit über die Qualifikation sowie die Höhe der Einkünfte dem Gesellschafter selbst dann keine persönliche Anfechtungsbefugnis vermittelt, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip (d.h. mangels DBA-Freistellung) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer eingehen, muss aus den nämlichen und vorstehend aufgezeigten Gründen Gleiches erst Recht gelten, wenn die ausländischen Einkünfte sich aufgrund ihrer Freistellung nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen lediglich über den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) auf die Höhe des Steuersatzes auswirken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 161; FG München Urteil vom 7. März 2011  7 K 2670/09, EFG 2011, 1585).

    aa) Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Ausführungen des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2014, 161 beträfen lediglich die fehlende Anfechtungsbefugnis des Treuhand-Kommanditisten.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Zwar sind bei negativen Feststellungsbescheiden alle Gesellschafter anfechtungsbefugt (BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 37/11, nicht veröffentlicht).

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem genannten BFH-Urteil VIII R 37/11 die Einspruchsbefugnis auch dann eröffnet ist, wenn darüber gestritten wird, ob ein negativer oder positiver Feststellungsbescheid vorliegt.

  • BFH, 19.03.2009 - V R 17/06

    Auslegung von Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter als Einspruch -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Eine Klage kann dann auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung des FA gerichtet werden, wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, das FA habe den Einspruch zu Unrecht verworfen und demgemäß den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid sachlich nicht nach den Vorgaben des § 367 Abs. 2 AO überprüft (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2009 V R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 960; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 44 Finanzgerichtsordnung Rz 343).

    Eine Auslegung des Rechtbehelfs im Sinne eines Einspruchs der M ist angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 960).

  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014  10 K 245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Kläger beantragten, die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2013 aufzuheben, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014  10 K 245/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1453).

  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 2670/09

    Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Da --wie vorstehend ausgeführt-- der Streit über die Qualifikation sowie die Höhe der Einkünfte dem Gesellschafter selbst dann keine persönliche Anfechtungsbefugnis vermittelt, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip (d.h. mangels DBA-Freistellung) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer eingehen, muss aus den nämlichen und vorstehend aufgezeigten Gründen Gleiches erst Recht gelten, wenn die ausländischen Einkünfte sich aufgrund ihrer Freistellung nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen lediglich über den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) auf die Höhe des Steuersatzes auswirken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 161; FG München Urteil vom 7. März 2011  7 K 2670/09, EFG 2011, 1585).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht, ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur die Gesellschaft selbst rechtsbehelfsbefugt (z.B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 39/03

    Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    aa) Die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter ist deshalb an das Vorliegen einer der in § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO genannten Sondertatbestände gebunden, die wiederum mit den persönlichen Klagerechten in § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO korrespondieren (vgl. hierzu auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 352 AO Rz 1; BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 42/14
    Dementsprechend ordnet § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessstandschaft der Personengesellschaft an (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354).
  • BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15

    Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines

    Eine solche Klagebeschränkung ist zulässig, wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, das FA habe den Einspruch zu Unrecht verworfen und demgemäß den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid sachlich nicht nach den Vorgaben des § 367 Abs. 2 AO überprüft (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 8).

    Der Geschäftsführer handelt für die einspruchsbefugte Gesellschaft, die ihrerseits --obwohl selbst nicht beschwert-- im eigenen Namen die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt (BFH-Urteile vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 9; vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, unter II.1., m.w.N.).

    b) Den Gesellschaftern steht neben der Gesellschaft eine eigene Einspruchsbefugnis daher nur zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen der in § 352 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AO genannten Sondertatbestände erfüllt sind, die wiederum mit den persönlichen Klagerechten in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO korrespondieren (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 IV R 21/10, Rz 17, und vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).

    Insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht, ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur die Gesellschaft selbst rechtsbehelfsbefugt (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).

    Kennzeichen der in § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) angesprochenen persönlichen Streitfragen ist deshalb, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie bspw. die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 10).

    bb) Ziel dieser Anfechtungsbeschränkungen ist neben der Wahrung der Belange der Gesellschaft (insbesondere der gesellschaftsrechtlich begründeten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sowie des Schutzes deren steuerrechtlicher Interessensphäre) vor allem, die Rechtsbehelfe im Interesse der Verfahrensökonomie zu konzentrieren und damit über die streitigen und gegenüber allen Beteiligten einheitlich zu treffenden Feststellungen in möglichst nur einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 11; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.b und 2.c, und vom 7. April 2003 VIII R 38/02, BFH/NV 2003, 916, unter II.2.).

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht, ist nur die Gesellschaft selbst rechtsbehelfsbefugt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164).
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 12, m.w.N.).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).

  • BFH, 27.09.2017 - I R 62/15

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 164, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris; in BFH/NV 2017, 751).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht die Klagebefugnis der ausländischen Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO sowohl gegen positive wie negative Feststellungsbescheide (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 164, und in BFH/NV 2017, 751).

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Außerdem bedeute die Versagung der Klagebefugnis eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.2015 - I R 42/14, was eine Befassung des Großen Senats des BFH erforderlich mache.

    Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10; vom 28.09.2017 - IV R 17/15, Rz 21 f.).

  • BFH, 11.07.2017 - I R 34/14

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 164, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris; in BFH/NV 2017, 751).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 12; vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 14).
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).
  • BFH, 23.05.2023 - VIII R 3/19

    Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die streitige Feststellung der eigenen Sphäre des Feststellungsbeteiligten zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10).

    Die Feststellung zur Höhe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b InvStG 2004 ist insoweit der Feststellung zur Höhe des gemeinschaftlich erzielten Gewinns im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vergleichbar, für die nur der gesetzliche Prozessstandschafter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 FGO und nicht jeder der Mitunternehmer klagebefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10).

  • BFH, 24.01.2018 - I B 81/17

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften -

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).
  • BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

  • BFH, 10.12.2019 - I B 11/19

    Notwendige Beiladung einer aufgelösten englischen Limited

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

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