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   BFH, 31.07.2013 - I R 44/12   

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https://dejure.org/2013,26793
BFH, 31.07.2013 - I R 44/12 (https://dejure.org/2013,26793)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2013 - I R 44/12 (https://dejure.org/2013,26793)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - I R 44/12 (https://dejure.org/2013,26793)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • openjur.de

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG § 6 Abs 5 S 4, EStG § 6 Abs 5 S 4, KStG § 8 Abs 1, GewStG § 7
    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • Bundesfinanzhof

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 S 3 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 4 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 6 Abs 5 S 4 EStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 1999
    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de
  • Betriebs-Berater

    Keine Sperrfristverletzung bei Buchwerteinbringung in Einmann-GmbH & Co. KG

  • rewis.io

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1997 n.F./2002 § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4
    Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vom einzigen Kommanditisten einer Ein-Mann-GmbH & Co KG eingebrachten Wirtschaftsguts

  • datenbank.nwb.de

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Buchwerteinbringung und Sperrfristverletzung bei der Einmann-GmbH & Co. KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines vom einzigen Kommanditisten einer Ein-Mann-GmbH & Co KG eingebrachten Wirtschaftsguts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern bei einer Einmann GmbH & Co. KG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrfristverletzung nach Buchwerteinbringung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 240
  • BB 2013, 2798
  • DB 2013, 2480
  • BStBl II 2015, 450
  • NZG 2013, 1277
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 K 2579/11

    Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Der Senat folgt damit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, nach der die Sperrfristbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 in der Situation der "Einmann-GmbH & Co. KG" auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird (Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6 EStG Rz 1471a; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15 Rz 381c; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 502.5; Ley in Ley/Brandenberg, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2010, 767, 773; Kloster/Kloster, GmbH-Rundschau 2002, 721, 729; Schroer/Starke, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 836, 837; Prinz, FR 2012, 726; mutmaßlich gl.A. Rödder/Schumacher, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1634, 1637, Fn. 18; Linklaters/ Oppenhoff/Rädler, Der Betrieb --DB-- 2002, Beilage 1 zu Heft 7, S. 29 ff.; Röhrig/Doege, DStR 2006, 161; zweifelnd Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 720; a.A. Brandenberg in Ley/Brandenberg, Ubg 2010, 767, 773; Haberland, FR 2013, 538; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2012  3 K 2579/11 F, EFG 2012, 1914).

    Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob er sich diesem (kausalen) Normverständnis anschließen könnte oder ob nicht --ggf. über den Wortlaut der Regelung hinaus-- auch die für einen Alleingesellschafter erstellte negative Ergänzungsbilanz deshalb die Gegenausnahme des § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG 1997 n.F./2002 eröffnet, weil sie im Rahmen der Bruttobilanzierung den Teilwertansatz im Gesamthandsvermögen korrigiert (so z.B. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2012, 1914; Scharfenberg, ebenda; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 720, m.w.N.; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 381c, Fn. 7; zu Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse nach Übertragung s. Prinz, FR 2012, 726, 727).

  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Demgemäß erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob neben der speziellen Missbrauchsverhinderungsbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 überhaupt noch Raum für eine allgemeine Missbrauchsprüfung gemäß § 42 Abs. 1 AO besteht (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50; Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 42 Rz 91, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Der Senat hat seine Auffassung auf den Gesetzeswortlaut sowie vor allem darauf gestützt, dass die Nichtaufnahme dieses Vermögenstransfers in den Katalog des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG 1997 n.F./2002 auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht und deshalb eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; a.A. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Der Senat hat seine Auffassung auf den Gesetzeswortlaut sowie vor allem darauf gestützt, dass die Nichtaufnahme dieses Vermögenstransfers in den Katalog des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG 1997 n.F./2002 auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht und deshalb eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; a.A. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
  • FG Saarland, 19.04.2012 - 1 K 1318/10

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch ohne Erstellung

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 19. April 2012  1 K 1318/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1535).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 32/08

    Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert -

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Da für Sachverhalte dieser Art die Annahme einer Sperrfristverletzung weder mit dem Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 noch dem Willen des Gesetzgebers vereinbar und mithin sinnwidrig wäre, ist die Regelung im Wege der teleologischen Reduktion entsprechend den allgemeinen Anforderungen an eine einschränkende Norminterpretation (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 32/08, BFHE 224, 410, BStBl II 2012, 341; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 381 f.) auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen --ohne einen gegenläufigen Ergänzungsbilanzansatz-- der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    d) Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschafter (A), der zu weniger als 100 v.H. --also beispielsweise nur zu 90 v.H.-- an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist (Fallgruppe 2), einen Übertragungsgewinn auch dann nicht rückwirkend zu versteuern hat, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 von der Personengesellschaft veräußert wird, jedoch beispielsweise durch eine Buchwertfortführung auf der Grundlage der sog. Bruttobilanzierung --d.h. durch den Ansatz des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts in der Gesamthandsbilanz und den korrespondierenden Ansatz in einer für A erstellen negativen Ergänzungsbilanz (Minderkapital in Höhe der Differenz von Teilwert und Buchwert; vgl. hierzu z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1279, Rn. 26; vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 24.14 a.E.; BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847)-- die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven weiterhin dem Einbringenden zugeordnet blieben.
  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Der Senat hat seine Auffassung auf den Gesetzeswortlaut sowie vor allem darauf gestützt, dass die Nichtaufnahme dieses Vermögenstransfers in den Katalog des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG 1997 n.F./2002 auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht und deshalb eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt (Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; a.A. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Da für Sachverhalte dieser Art die Annahme einer Sperrfristverletzung weder mit dem Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 noch dem Willen des Gesetzgebers vereinbar und mithin sinnwidrig wäre, ist die Regelung im Wege der teleologischen Reduktion entsprechend den allgemeinen Anforderungen an eine einschränkende Norminterpretation (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 32/08, BFHE 224, 410, BStBl II 2012, 341; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 381 f.) auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen --ohne einen gegenläufigen Ergänzungsbilanzansatz-- der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre.
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 44/12
    Nicht streitig ist ferner, dass die X-AG das Grundstück der Beigeladenen zum 31. Dezember 2001 nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich übertragen, d.h. eingebracht hatte (vgl. --zur kombinierten Gutschrift auf Kapitalkonto I und sonstigen Kapitalunterkonten-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617) und damit die Voraussetzungen einer Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F./2002 erfüllt waren.
  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG -

    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 I R 44/12, BFHE 242, 240).

    Mit Vorsitzendenschreiben vom 14. November 2013 wurde das FA um Stellungnahme zu möglichen Folgerungen aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2013 I R 44/12 (BFHE 242, 240) gebeten.

    Für einen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG subsumierten Fall der Einbringung des Grundstücks einer AG (später GmbH) als alleiniger Kommanditistin einer neu gegründeten GmbH & Co. KG --die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust beteiligt-- in diese KG zum Buchwert, in dem die KG das Grundstück innerhalb der vorgenannten Sperrfrist an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 242, 240 den rückwirkenden Ansatz des Teilwerts im Jahr der Einbringung verneint.

    Der I. Senat ist damit nach eigenem Bekunden der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Sperrfristbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in der Situation der sog. "Einmann-GmbH & Co. KG" auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 9, m.w.N.).

    Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei (teleologische Reduktion), bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 15).

    Deshalb braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es --wie es die Finanzverwaltung vertritt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2011 IV C 6-S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 2011, 1279, Rz 26; R 6.15 EStR 2005/2008/2012), ohne diese Rechtsansicht zu erläutern (näher zu ihrer mutmaßlichen Begründung BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14)-- dem übertragenden Gesellschafter einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG verwehrt ist, im Hinblick auf eine mögliche, dem Wirtschaftsguttransfer und Rechtsträgerwechsel nachfolgende Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Ergänzungsbilanz aufzustellen, um hierdurch die personelle Zuordnung der bis zum Übertragungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven sicherzustellen und so einen rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu vermeiden.

    Nach Ansicht des Senats ist diese Frage mit der (auch) hier vertretenen teleologischen Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG noch nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14).

  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird; tragend hierfür war, dass § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nach seinem Zweck lediglich Vorsorge dagegen treffen wolle, dass innerhalb der Sperrfrist die Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter den Mitgesellschaftern unter Verletzung des Subjektsteuerprinzips zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30, zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Das Subjektsteuerprinzip wird in den Fällen des § 6 Abs. 5 EStG gerade in der Rechtsprechung des I. und IV. Senats stark betont (vgl. zur Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG BFH-Urteile vom 31. Juli 2013 I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 10, und vom 26. Juni 2014 IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 27).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 3029/18

    Einkommensteuer - Findet § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auch auf solche zuvor zu

    Daher finde nach der ständigen Rechtsprechung des BFH diese Vorschrift mit dem Zweck der Missbrauchsvermeidung keine Anwendung, wenn die Einbringung durch einen zu 100 % am Vermögen der Mitunternehmerschaft beteiligten Gesellschafter erfolge und dieser auch im Veräußerungszeitpunkt noch unverändert an der aufnehmenden Mitunternehmerschaft beteiligt sei (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31712, BStBl II 2015, 463).

    Der BFH legt § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in gefestigter Rechtsprechung im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend aus, dass kein rückwirkender Teilwertansatz erfolgt, wenn ein Wirtschaftsgut durch einen zu 100 % am Vermögen einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übertragen und innerhalb der Sperrfrist - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - veräußert wird; dies gelte unabhängig davon, ob eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31/12, BStBl II 2015, 463).

    Die Sperrfristregelung sei in diesen Fällen von vorneherein nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450).

    Aus dem Gesetzeszweck und der gesetzgeberischen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Sperrfristenregelung nicht im Sinne einer umfassenden, sämtliche Übertragungen erfassenden Regelung ausgestaltet, sondern - wenn das Subjektsteuerprinzip durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz sichergestellt sei - auf die Wahrung einer Behaltefrist verzichtet habe (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450).

    Werde das Subjektsteuerprinzip jedoch nicht berührt, sei es sinnwidrig, eine rückwirkende Durchbrechung der Buchwertfortführung allein auf die buchungstechnische Darstellung des Vermögenstransfers zu stützen (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450).

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31/12, BStBl II 2015, 463) teleologisch zu reduzieren und mithin im Streitfall nicht anwendbar.

    Der BFH lässt in ständiger Rechtsprechung eine teleologische Reduktion von steuerlichen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung zu, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteile 7.10.2009 II R 58/08, BStBl II 2010, 302; vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 5.11.2015 III R 13/13, BStBl II 2016, 468; vom 31.7.2013 I R 44/12.).

  • FG Düsseldorf, 10.04.2014 - 11 K 3050/11

    Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns infolge einer Veräußerung

    Mit Beschluss vom 16.08.2012 wurde das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren I R 44/12 ruhend gestellt.

    Über das Verfahren entschied der BFH durch Urteil am 31.07.2013 (s. BFH/NV 2013, 1855), das vom Bundesministerium der Finanzen bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde.

    Die Regelung des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, auf die Einmann-GmbH & Co. KG von vornherein nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

    Die Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sollen nicht jede zeitnahe Aufdeckung stiller Reserven (Veräußerung, Entnahme) sanktionieren, sondern lediglich Vorsorge dagegen treffen, dass innerhalb der Sperrfrist die Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter den Mitgesellschaftern unter Verletzung des Subjektsteuerprinzips zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

    Die ausführliche Begründung ist dem BFH Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165 zu entnehmen.

    Die Revision war aufgrund der Entscheidung des BFH im Verfahren I R 44/12 weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

    Ein Revisionsgrund ergibt sich nicht aus dem noch anhängigen Verfahren IV R 31/12, da eine Entscheidung zu der streitentscheidenden Frage, ob § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auch in Fällen der Einmann-GmbH & Co KG anzuwenden ist, bereits im Urteil I R 44/12 getroffen worden ist.

  • FG Düsseldorf, 10.04.2014 - 11 K 863/14

    Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns im Sonderbetriebsvermögen einer

    Mit Beschluss vom 16.08.2012 wurde das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren I R 44/12 ruhend gestellt.

    Über das Verfahren entschied der BFH durch Urteil am 31.07.2013 (s. BFH/NV 2013, 1855), das vom Bundesministerium der Finanzen bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde.

    Die Regelung des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, auf die Einmann-GmbH & Co. KG von vornherein nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

    Die Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sollen nicht jede zeitnahe Aufdeckung stiller Reserven (Veräußerung, Entnahme) sanktionieren, sondern lediglich Vorsorge dagegen treffen, dass innerhalb der Sperrfrist die Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter den Mitgesellschaftern unter Verletzung des Subjektsteuerprinzips zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

    Die ausführliche Begründung ist dem BFH Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165 zu entnehmen.

    Die Revision war aufgrund der Entscheidung des BFH im Verfahren I R 44/12 weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

    Ein Revisionsgrund ergibt sich nicht aus dem noch anhängigen Verfahren IV R 31/12, da eine Entscheidung zu der streitentscheidenden Frage, ob § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auch in Fällen der Einmann-GmbH & Co KG anzuwenden ist, bereits im Urteil I R 44/12 getroffen worden ist.

  • BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).

    Für die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung "Buchwertfortführung" des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG (als "Ausnahme") auch dann gelte, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463).

  • FG München, 10.07.2019 - 7 K 1253/17

    Rückwirkender Teilwertansatz

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 8 Abs. 1 KStG im Hinblick auf die körperschaftsteuerrechtliche Einkommensentwicklung allgemein auf das EStG verweist und findet in den Bestimmungen zum Teilwertansatz bei Übergang der stillen Reserven auf eine Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft (§§ 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG) seine Bestätigung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 31. Juli 2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450).
  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 589/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

    (1) Der BFH lässt in ständiger Rechtsprechung eine teleologische Reduktion von steuerlichen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung zu, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteile 7. Oktober 2009, II R 58/08, BStBl. II 2010, Seite 302; vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl. II 2015, Seite 450; vom 5. November 2015, III R 13/13, BStBl. II 2016, Seite 468; vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl. II 2015, Seite 450).
  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 590/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

    (1) Der BFH lässt in ständiger Rechtsprechung eine teleologische Reduktion von steuerlichen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung zu, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt worden ist (vgl. BFH, Urteile 7. Oktober 2009, II R 58/08, BStBl. II 2010, Seite 302; vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl. II 2015, Seite 450; vom 5. November 2015, III R 13/13, BStBl. II 2016, Seite 468; vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl. II 2015, Seite 450).
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