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   BFH, 07.08.2002 - I R 45/01   

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https://dejure.org/2002,7799
BFH, 07.08.2002 - I R 45/01 (https://dejure.org/2002,7799)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2002 - I R 45/01 (https://dejure.org/2002,7799)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2002 - I R 45/01 (https://dejure.org/2002,7799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Einlösung von Badekarten - Gewinnminderung durch Rücknahmeverpflichtung - Verlustrückstellungen - Rechnungsabgrenzungsposten - Aktivposten

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 5 Nr 1
    Aktive Rechnungsabgrenzung; Pachtvertrag; Rechnungsabgrenzung; Rückstellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 07.08.2002 - I R 45/01
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185; vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 29/97

    Kapitallebensversicherungsvertrag - Bezugsberechtigung - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 07.08.2002 - I R 45/01
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185; vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 67/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Kein Abzug eines Kapitalverlustes aus

    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz. 210).
  • BFH, 11.01.2006 - I B 43/05

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Das FG verstößt deshalb gegen das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2005 - VIII B 80/04

    Verletzung rechtlichen Gehörs: Terminaufhebung bzw. Terminverlegung nur bei

    Eine solche läge vor, wenn das Urteil auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt worden wäre, die weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen waren und deren Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2022 - II R 11/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.08.2002 - I R 45/01, BFH/NV 2003, 173, unter II.2.a).
  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor, insbesondere keine unzulässige Überraschungsentscheidung, da das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04

    Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173).
  • BFH, 09.11.2005 - VIII B 9/05

    Beweiswürdigung durch das FG

    Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wäre nur auszugehen, wenn das FG seine Entscheidung auf bis dahin nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.2004 - I B 18/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentsch.

    Das FG verstößt deshalb gegen das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2004 - I B 5/03

    Umfang des Rechts auf Gehör

    Dieses Recht beinhaltet zwar u.a., dass das FG sein Urteil sowohl in tatsächlicher (§ 96 Abs. 2 FGO) als auch in rechtlicher Hinsicht nur auf Gesichtspunkte und Erwägungen stützen darf, mit deren Heranziehung die Beteiligten gerechnet haben oder zumindest rechnen mussten (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2003 I B 22/02, BFH/NV 2003, 925, m.w.N.).
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