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   BFH, 18.02.2004 - I R 45/03   

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https://dejure.org/2004,10688
BFH, 18.02.2004 - I R 45/03 (https://dejure.org/2004,10688)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2004 - I R 45/03 (https://dejure.org/2004,10688)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - I R 45/03 (https://dejure.org/2004,10688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Rechtshandlung - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Wiedereinsetzungsantrag - Störungen bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per Telefax

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 120 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung: Beginn der Antragsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Antragsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 d
    Altersversorgung; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsausgabe; Überversorgung; Unterstützungskasse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 23.04.2003 - 7 K 3089/01

    Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine

    Auszug aus BFH, 18.02.2004 - I R 45/03
    Das Finanzgericht (FG) München hat sich der Auffassung des FA angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 23. April 2003 7 K 3089/01 abgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1150 abgedruckt.

  • BFH, 20.12.2000 - I B 116/00

    Antragsfrist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO

    Auszug aus BFH, 18.02.2004 - I R 45/03
    Hätten die Bevollmächtigten dadurch aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 20, jew. m.w.N.) von der Fristversäumnis bereits kurze Zeit --spätestens etwa eine Woche-- nach dem 11. Juli 2003 Kenntnis erlangen können und müssen, fiel in diesem Zeitpunkt, nicht aber erst am 29. Juli 2003 infolge der Mitteilung des Gerichts, das Hindernis für die Fristversäumnis weg und begann die zweiwöchige Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO zu laufen.
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

    Für die maßgebende Bemessungsgrundlage kann es indes insoweit nicht darauf ankommen, ob das Unternehmen sich unmittelbar verpflichtet hat oder nur mittelbar die Versorgung über eine UK durchführt (so zutreffend Urteil des FG München vom 23. April 2003 7 K 3089/01, EFG 2003, 1150; die dagegen eingelegte Revision hat der BFH mit Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108, wegen der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen).
  • BFH, 20.05.2015 - XI R 48/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur

    Das FA hätte, was am Montag, dem 3. Februar 2014, um 14:59 Uhr möglich und zumutbar gewesen wäre, durch entsprechende fernmündliche Rückfrage sich Klarheit darüber verschaffen müssen, ob die Revisionsbegründungsschrift fristwahrend übertragen worden ist, um ggf. hierauf innerhalb der noch nicht abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist mit weiteren Übertragungsversuchen oder der Übermittlung von einem anderen Telefaxgerät aus reagieren zu können (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).

    Es ist wie von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Rahmen ihres ordnungsmäßigen Bürobetriebs auch von der Finanzverwaltung zu erwarten, dass sie bei einer bereits bekannten Störung eines Sendegeräts in ihrer Verantwortungssphäre beizeiten von sich aus tätig wird, um die vollständige und ordnungsgemäße Übertragung eines fristwahrenden Schriftstücks sicherzustellen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1108).

  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    bb) Ein die Fristwahrung hindernder Umstand entfällt, wenn der zur Fristwahrung Verpflichtete oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Fristversäumnis erkennen kann und muss (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481; vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).
  • FG München, 19.06.2007 - 13 K 911/07

    Fristbeginn für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

    Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt daher bereits dann, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, und nicht erst, sobald er erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 27/91, BFH/NV 1992, 604; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 I B 116/00; BFH/NV 2001, 481; vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).

    Hätte der Bevollmächtigte aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481; in BFH/NV 2004, 1108) von der Fristversäumnis bereits spätestens am 21. März 2007 Kenntnis erlangen können und müssen, fiel in diesem Zeitpunkt, nicht aber erst später infolge des ausdrücklichen Hinweises auf die verspätete Klageerhebung im gerichtlichen Schreiben vom 13. April 2007, das Hindernis für die Fristversäumnis weg und begann die zweiwöchige Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO zu laufen.

  • BFH, 23.12.2005 - VI R 79/04

    Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums

    Das Hindernis für die Fristversäumnis war daher schon zu diesem Zeitpunkt weggefallen und nicht erst am 11. Januar 2005, als der Prozessbevollmächtigte infolge der Mitteilung des BFH tatsächlich erkannte, dass er die seiner Mandantin gesetzte Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).
  • BFH, 26.01.2016 - III S 30/15

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach abgelehnter Prozesskostenhilfe -

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist wegfällt, sobald der Kläger oder sein Bevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).
  • FG Münster, 25.08.2004 - 1 K 209/02

    Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit

    Auf diesen Rechtsgrundsatz kann daher bei der Ermittlung der abzugsfähigen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4 d EStG zurückgegriffen werden (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 959; FG München, Urteil vom 23. April 2003, 7 K 3089/01, EFG 2003, 1150, Rev. durch den BFH als unzulässig zurückgewiesen - Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03).
  • BFH, 28.02.2014 - V B 32/13

    Fristbeginn bei Wiedereinsetzung

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108).
  • FG München, 22.02.2008 - 7 K 422/08

    Geltung der sog. Überversorgungsgrundsätze des § 6a Abs. 3 Satz 4 EStG für

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die o.a. Prüfungsberichte, die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2004, die Schriftsätze samt Anlagen, das die beiden Jahre vor dem Streitjahr 1997 betreffende Urteil des Finanzgericht München vom 23. April 2003 - 7 K 3089/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1150), das hierzu ergangene Urteil des BFH vom 18. Februar 2004 - I R 45/03 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 1108) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
  • FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 130/11

    Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist - Keine Bindung des Gerichts an

    Gleichwohl beginnt die Frist zu laufen, wenn der Beteiligte bei sorgfältiger Prüfung die Fristversäumnis hätte erkennen können und müssen (vgl. z. B. BFH v. 18.02.2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108; vom 22.08.2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 4 K 11246/04

    Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns eines Steuerpflichtigen unter

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