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   BFH, 08.12.2021 - I R 47/18   

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https://dejure.org/2021,63914
BFH, 08.12.2021 - I R 47/18 (https://dejure.org/2021,63914)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2021 - I R 47/18 (https://dejure.org/2021,63914)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - I R 47/18 (https://dejure.org/2021,63914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, KStG § 27 Abs 2, KStG § 28 Abs 1 S 3, KStG VZ 2012
    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 27 Abs 2 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 28 Abs 1 S 3 KStG 2002, KStG VZ 2012
    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen einer Berichtigungsmöglichkeit; Versehentliche Nichtangabe eines Werts in einer Steuererklärung

  • Betriebs-Berater

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • rewis.io

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • rechtsportal.de

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO - bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AO 129, Offenbare Unrichtigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 2456
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

    c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

    Damit liegt auch auf Ebene des FA ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler, vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.08.2013 - VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439; sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 129 Nr. 4 Satz 4; von Wedelstädt in Gosch, § 129 AO Rz 43).

    Eine Situation, in der die tatsächliche Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439), liegt im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.).

    Eine Situation, in der die tatsächliche Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439), liegt im Streitfall nicht vor.

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.09.2018 - 7 K 2805/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 17.09.2018 - 7 K 2805/17 als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 10).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FG zitierten BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08 (BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
    c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 30.11.2023 - IV R 13/21

    (Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Behörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 15, m.w.N.).

    Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 16, m.w.N.).

    ccc) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 17, m.w.N.).

  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827; BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, m.w.N.).

    § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827 m.w.N.).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827).

    Ausreichend ist, dass die Unrichtigkeit bei Offenlegung des Sachverhalts für einen unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827; BFH-Urteil 8.12.2011 - VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694; BFH-Urteil vom 3.8.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).

    Objektive Umstände, die für eine versehentliche Nichtberücksichtigung (Nichteintragung der Ausschüttung in Zeile 62 des Vordrucks für die Gewerbesteuererklärung) und gegen eine Nichteintragung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sprechen, bestehen - anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 08.12.2021 (I R 47/18, BStBl. II 2022, 827, siehe dort Rdn. 26) zugrunde lag - nicht.

  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

    Der Senat hat den Anwendungsbereich dieser Norm im Hinblick auf die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der versehentlichen Nichterfassung einer getätigten Einlage in der Feststellungserklärung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 KStG in seiner jüngeren Rechtsprechung erweitert (Senatsurteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).
  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22

    Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

    Dass nur Angaben zu den Endbeständen des steuerlichen Einlagekontos gemacht worden seien, spreche unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.12.2021 I R 47/18 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 827) für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Erhöhung der Kapitalrücklage, die aufgrund der eingereichten Erklärung inklusive der Anlagen auch für einen unvoreingenommenen Dritten erkennbar gewesen sei.

    § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteile vom 17.05.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.; vom 8.12.2021 I R 47/18, BStBl II 2022, 827).

    Es spricht für eine versehentliche Nichtberücksichtigung, wenn nur Angaben zu den Endbeständen des steuerlichen Einlagekontos gemacht werden, aufgrund der Erläuterungen im Jahresabschluss aber für einen unvoreingenommenen Dritten Einlagevorgänge erkennbar sind (BFH-Urteil vom 8.12.2021 I R 47/18, BStBl II 2022, 827).

  • FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 2333/21

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit aufgrund unterbliebener Eintragung der

    Aber auch Fehler bei der Feststellung des zu ermittelnden Sachverhalts (mangelnde Sachaufklärung) oder der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) schließen eine Berichtigung nach§ 129 AO aus (BFH-Urteile vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).

    Verschuldensfragen sind für § 129 AO dagegen ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).

  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

    Es sei daher von einem sog. doppelten mechanischen Fehler auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 08.12.2021 I R 47/18, BStBl II 2022, 827).
  • FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20

    Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in seinen Urteilen vom 14. Januar 2009 (I R 47/18, BStBl II 2011, 131 [BFH 14.01.2009 - I R 47/08] ) und vom 17. Dezember 2014 (I R 39/14 , BStBl II 2015, 1052 [BFH 17.12.2014 - I R 39/14] ) mit § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auseinandergesetzt.
  • FG Saarland, 20.04.2023 - 1 K 1381/19

    Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des

    Nach dem Urteil, BFH, Urteil v. 8.12.2021 , I R 47/18, BStBl 2022 II S. 827, schließt allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht aus.
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