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   BFH, 16.12.2008 - I R 54/08   

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https://dejure.org/2008,6854
BFH, 16.12.2008 - I R 54/08 (https://dejure.org/2008,6854)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - I R 54/08 (https://dejure.org/2008,6854)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - I R 54/08 (https://dejure.org/2008,6854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen durch Bilanzänderung

  • Betriebs-Berater

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen durch Bilanzänderung

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 1; ; EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rückstellung für zukünftige Kosten der Einlagerung der Buchführung nach Korrektur einer bereits erstellten Bilanz

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen durch Bilanzänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung einer Rückstellung für zukünftige Kosten der Einlagerung der Buchführung nach Korrektur einer bereits erstellten Bilanz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Die Klägerin machte sich die Korrekturen zu Eigen, begehrte aber unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131) die ergebnismindernde Berücksichtigung einer in ihrer Bilanz nicht passivierten Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Einlagerung ihrer Buchführung bei einem fremden Dritten im Betrag von 7 381, 30 DM.

    Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 die Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember des Streitjahres objektiv erforderlich war, dass aber das Unterlassen der Rückstellungsbildung nach dem Maßstab des subjektiven Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) entsprochen hat.

    Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf sein Urteil vom 17. Juli 2008 I R 85/07 (BStBl II 2008, 924), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und in dem die Bilanz ebenfalls vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 aufgestellt worden war.

    Tatsächlich gab es vor dem BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 --soweit ersichtlich-- nur das diesem vorausgegangene Urteil des FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357), welches die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Übereinstimmung mit der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung verneint hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Das ändert aber nichts daran, dass die Bildung der Rückstellung auch schon vor dem BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 subjektiv nicht unrichtig gewesen wäre.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf sein Urteil vom 17. Juli 2008 I R 85/07 (BStBl II 2008, 924), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und in dem die Bilanz ebenfalls vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 aufgestellt worden war.

    Auch insoweit bezieht sich der Senat auf sein Urteil in BStBl II 2008, 924.

    Denn bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1997 ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen, solange nicht die maßgeblichen Umstände in einem bestimmten Sinne geklärt sind (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BStBl II 2008, 924, m.w.N.).

  • FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98

    Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Tatsächlich gab es vor dem BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 --soweit ersichtlich-- nur das diesem vorausgegangene Urteil des FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357), welches die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Übereinstimmung mit der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung verneint hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Aus dem Umstand, dass es auf finanzgerichtlicher Ebene nur das ablehnende Urteil des FG München in EFG 2001, 1357, jedoch keine die Rückstellung im Sinne der späteren BFH-Rechtsprechung bejahende Entscheidung gegeben hat, folgt nichts Gegenteiliges; denn eine unklare Rechtslage kann auch gegeben sein, wenn zu der Rechtsfrage keine divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Tatsächlich gab es vor dem BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 --soweit ersichtlich-- nur das diesem vorausgegangene Urteil des FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357), welches die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Übereinstimmung mit der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung verneint hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).
  • FG Nürnberg, 18.04.2000 - I 156/95

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Im Ansatz zu Recht wendet das FA allerdings ein, dass in den Entscheidungsgründen dieses Urteils zum Beleg für die Unklarheit der Rechtslage zwei finanzgerichtliche Urteile zitiert worden sind (FG Münster, Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K, EFG 1999, 63; FG Nürnberg, Urteil vom 18. April 2000 I 156/95, EFG 2000, 1306), die sich nicht mit der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die zukünftige Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen befasst haben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 8269/04

    Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung: Bilanzberichtigung,

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Sein Urteil vom 21. August 2007 6 K 8269/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 195 abgedruckt.
  • FG Münster, 17.09.1998 - 9 K 8064/97

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - I R 54/08
    Im Ansatz zu Recht wendet das FA allerdings ein, dass in den Entscheidungsgründen dieses Urteils zum Beleg für die Unklarheit der Rechtslage zwei finanzgerichtliche Urteile zitiert worden sind (FG Münster, Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K, EFG 1999, 63; FG Nürnberg, Urteil vom 18. April 2000 I 156/95, EFG 2000, 1306), die sich nicht mit der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die zukünftige Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen befasst haben.
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