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BFH, 13.10.1983 - I R 55/79 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BFH, 06.10.1982 - I R 71/82
Revision - Begründung - Finanzgericht
Auszug aus BFH, 13.10.1983 - I R 55/79
NV: Eine Revisionsschrift genügt den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO, wenn sie erkennen läßt, welche Rechtsnorm für verletzt gehalten wird und wenn der Schriftsatz eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils enthält, der entnommen werden kann, aus welchen Gründen und mit welchen rechtlichen Erwägungen die steuerlichen Auswirkungen des FG-Urteils angegriffen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.2.1975 VII R 5/72 und vom 6.10.1982 I R 71/82).2. - BFH, 12.02.1975 - VII R 5/72
Ordnungsgemäße Begründung - Revision - Finanzgerichtliches Urteil - Zollwert …
Auszug aus BFH, 13.10.1983 - I R 55/79
NV: Eine Revisionsschrift genügt den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO, wenn sie erkennen läßt, welche Rechtsnorm für verletzt gehalten wird und wenn der Schriftsatz eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils enthält, der entnommen werden kann, aus welchen Gründen und mit welchen rechtlichen Erwägungen die steuerlichen Auswirkungen des FG-Urteils angegriffen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.2.1975 VII R 5/72 und vom 6.10.1982 I R 71/82).2. - FG Schleswig-Holstein, 26.07.1966 - I 45/65
Auszug aus BFH, 13.10.1983 - I R 55/79
NV: Für den Beginn der Buchführungspflicht eines Landwirts kommt es allein auf die bei der Veranlagung getroffenen Feststellungen an; deren Richtigkeit oder Endgültigkeit ist insoweit unerheblich (vgl. FG Kiel vom 26.7.1966 I 45/65; Literatur).4.
- BFH, 10.09.1999 - X B 26/99
Zeitlich versetzte Veräußerung von Grundstücksparzellen
Die gerügte Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 55/79 (nicht veröffentlicht --NV--) liegt nicht vor.Diese Auslegung des Urteils vom 13. Oktober 1983 I R 55/79 wird durch die zeitlich nachfolgende Rechtsprechung bestätigt.
- BFH, 10.07.1991 - VIII R 126/86
Bei Betriebseröffnung entspricht der Teilwert der eingelegten Umlaufgüter dem …
Auch bei Gegenständen des Umlaufvermögens ist der Teilwert i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 und Nr. 1 Satz 3 EStG gleich dem gemeinen Wert (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 55/79, nicht veröffentlicht).