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   BFH, 14.09.1994 - I R 6/94   

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https://dejure.org/1994,255
BFH, 14.09.1994 - I R 6/94 (https://dejure.org/1994,255)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1994 - I R 6/94 (https://dejure.org/1994,255)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1994 - I R 6/94 (https://dejure.org/1994,255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2; GmbHG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Forderungsverzicht einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter - Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter - Steuerliche Behandlung von Risikogeschäften - Forderungsverzicht löst keinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruchsverzicht - Schadensersatzanspruch bei Risikogeschäft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Entlastung durch Weisungen, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Weisung der Gesellschafter

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 412
  • BB 1995, 550
  • BB 1995, 85
  • DB 1995, 249
  • BStBl II 1997, 89
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - I R 6/94
    Bei der Prüfung ist das Senatsurteil vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) zu beachten.
  • BFH, 23.06.1993 - I R 72/92

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - I R 6/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juni 1993 I R 72/92, BFHE 172, 51, BStBl II 1993, 801 m. w. N.).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 176/83

    Schmiergeldzahlungen von Warenlieferanten an Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - I R 6/94
    Das FG hat seine Entscheidung insoweit auf das Senatsurteil vom 29. April 1987 I R 176/83 (BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733) gestützt.
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Diese ist jedoch mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln, wie sie ohne Berücksichtigung der Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unter Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 EStG) aufzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412).
  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

    die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter nahestehende Person); seit der Entscheidung des BFH vom 14. September 1994 I R 6/94 (BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89) schließt vielmehr auch eine Forderung gegen den Gesellschafter --z.B. auf Schadensersatz--, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, eine bilanzielle Vermögensminderung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.

    Allerdings begründen die Urteile des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 sowie in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402 ernstliche Zweifel an der vom FA in den angefochtenen Steuerbescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

    ff) Der Senat vermag der Vorinstanz weiterhin nicht darin zuzustimmen, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 eine erfolgswirksame Aktivierung dieses Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht komme (vgl. hierzu allgemein Blümich/Schreiber, a.a.O., § 5 EStG Rz. 481 f.).

    Der erkennende Senat sieht sich in dieser Beurteilung auch im Einklang mit den Ausführungen des Urteils in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89, in dem der I. Senat für die unter Abschn. II 2 b) der Gründe erörterte Sachverhaltskonstellation --Vornahme von Risikogeschäften durch den geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter (Sohn) ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (Mutter)-- die an den erfolgswirksamen Ausweis der Schadensersatzforderung zu stellenden Anforderungen dahin präzisierte, daß deren Aktivierung auch davon abhänge, ob der Geschäftsführer (Gesellschafter) seine Verpflichtung "mutmaßlich anerkannt oder bestritten hätte".

    Auch insoweit ist der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, über den der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 (unter Abschn. II 2 b der Gründe) zu befinden hatte.

    Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Umstand der nachträglichen Kenntniserlangung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 230), sondern auch mit Rücksicht darauf, daß auch in dem der Entscheidung in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 zugrundeliegenden Fall die Höhe des aus den Risikogeschäften bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schadens erst im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig bestimmt werden konnte (vgl. Abschn. I der Gründe dieses Urteils).

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