Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2018 - I R 61/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,57128
BFH, 28.11.2018 - I R 61/16 (https://dejure.org/2018,57128)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2018 - I R 61/16 (https://dejure.org/2018,57128)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2018 - I R 61/16 (https://dejure.org/2018,57128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,57128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 347 Abs 1 AO, § 118 Abs 2 FGO
    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

  • IWW

    § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § ... 8c KStG, § 10d EStG, § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 44 Abs. 1 FGO, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • rewis.io

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 347 Abs. 1 ; FGO § 118 Abs. 2
    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

  • rechtsportal.de

    AO § 347 Abs. 1 ; FGO § 118 Abs. 2
    Grenzen der Auslegung eines Einspruchs hinsichtlich der angefochtenen Steuerbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8c Abs 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 10d Abs 1 S 1, EStG § 10d Abs 4
    Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Verlustrücktrag, Beteiligungserwerb

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Umfang der Fristhemmung durch Einspruchseinlegung

    Auszug aus BFH, 28.11.2018 - I R 61/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juli 2016  9 K 2794/15 K,F hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2012 aufgehoben.

    Das FG hat der Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016  9 K 2794/15 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1546) im Hinblick auf die Körperschaftsteuerbescheide für 2012 und 2013 stattgegeben.

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06
    Auszug aus BFH, 28.11.2018 - I R 61/16
    a) Allerdings ist der Senat als Revisionsgericht nach den Maßgaben von § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Auslegung der Einspruchserklärung durch die Vorinstanz gebunden, da es sich bei dem Einspruch nicht um eine Prozesshandlung, sondern um einen vorprozessualen Rechtsbehelf handelt (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BFHE 168, 1, BStBl II 1992, 995; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892).

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil in BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892).

  • BFH, 28.11.2018 - I R 41/18

    Wirksame Steuerfestsetzung setzt Angabe des festgesetzten Betrags voraus -

    Auszug aus BFH, 28.11.2018 - I R 61/16
    Der erkennende Senat hat das Verfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 mit Beschluss vom 28. November 2018 I R 61/16 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt; dieses wird nunmehr unter dem Aktenzeichen I R 41/18 geführt.
  • BFH, 04.06.2008 - I R 72/07

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Auszug aus BFH, 28.11.2018 - I R 61/16
    Im Übrigen lässt sich auch der Einspruchsentscheidung des FA --deren Auslegung durch das FG vom BFH vollen Umfangs überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2008 I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977, m.w.N.)-- kein Anhalt für einen Erklärungswillen der Behörde dahingehend entnehmen, auch über einen Einspruch der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 entscheiden zu wollen.
  • BFH, 05.02.1992 - I R 76/91

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Auszug aus BFH, 28.11.2018 - I R 61/16
    a) Allerdings ist der Senat als Revisionsgericht nach den Maßgaben von § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Auslegung der Einspruchserklärung durch die Vorinstanz gebunden, da es sich bei dem Einspruch nicht um eine Prozesshandlung, sondern um einen vorprozessualen Rechtsbehelf handelt (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BFHE 168, 1, BStBl II 1992, 995; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Eine derartige Korrektur der Einspruchserklärung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 613, unter II.1., Rz 9; in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 19; vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 24; in BFH/NV 2016, 1676, Rz 22).

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 898, Rz 22).

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 898, Rz 22).

    Das entspricht nicht den anerkannten Auslegungsregeln, deren Einhaltung der BFH zu prüfen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 898, Rz 22).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Eine derartige Korrektur der Erklärung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 24; vom 29.10.2019 - IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz 13 und in BFHE 279, 28, Rz 18).

    Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 898, Leitsatz).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 11/20

    Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 11.02.2009 - X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892, unter II.2.a aa, m.w.N., und vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 22).
  • BFH, 28.11.2018 - I R 41/18

    Bindungswirkung bei Verlustrücktrag

    Das Revisionsverfahren wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 61/16 geführt.

    Mit Beschluss vom 28. November 2018 I R 61/16 hat der erkennende Senat das Verfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt.

  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20

    Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 28.11.2018 in der Sache I R 61/16 entschieden habe, sei ein Einspruch gegen den Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres das falsche Rechtsmittel, um einen Verlustrücktrag zu erstreiten, und könne auch nicht als "richtiger" Einspruch gegen den Bescheid des Rücktragsjahres ausgelegt werden.

    In dem Verfahren I R 61/16 habe der BFH sich überdies nur dazu geäußert, ob ein Einspruch und eine Klage gegen das Verlustentstehungsjahr dahingehend auslegungsfähig seien, dass auch das Rücktragsjahr habe angefochten werden sollen.

    Der erkennende Senat hält diese Ansicht für überzeugend und sieht sie im Einklang mit der im Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11) zum Ausdruck gekommenen Auffassung des BFH, der trotz Zulassung der Revision gegen das o.g. Urteil des FG Münster im Rahmen des anschließenden Revisionsverfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Gelegenheit hatte, sich zu der materiellen Streitfrage des Verlustrücktrags trotz schädlichen Beteiligungserwerbs zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898 und Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109 mit anschließender Rücknahme der Revision nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11).

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 13/21

    Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines

    Eine derartige Korrektur der Erklärung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (BFH-Urteile in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 19; vom 28.11.2018 - I R 61/16, Rz 24, und in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz 13).

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., und vom 28.11.2018 - I R 61/16, Rz 22).

  • FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16

    Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an

    Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Rechtsbehelf, der den angefochtenen Bescheid eindeutig und abschließend bezeichnet, ist jedoch gerade nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer, in der Rechtsbehelfsschrift nicht benannter Steuerbescheid angefochten werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898).
  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

    So ist ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer, nicht benannter Steuerbescheid angefochten werden soll (BFH-Urteil vom 28.11.2018 I R 61/16, BFH/NV 2019, 898).
  • BFH, 15.12.2021 - III R 34/20

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 28.11.2018 - I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, Rz 22, m.w.N., und in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz 18; Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 23).
  • FG Köln, 04.11.2019 - 11 K 2132/18

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten

    Daran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82,BFH/NV 1987, 359, vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388, vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009, 892, und vom 28. November 2018 I R 61/16, BFH/NV 2019, 898, BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 VII B 236/98, BFH/NV 1999, 591, 596, und vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, sowie Klein Rätke, AO, Kommentar, § 357 Rz. 17, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 3508/18

    Rechtschutzgewährende Auslegung eines Einspruchsschreibens - Bezeichnung des

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20

    Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen

  • FG Nürnberg, 15.03.2021 - 4 K 802/19

    Ermittlung eines Wohnwertes

  • FG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 K 3508/18

    Aufhebung einer Einspruchsentscheidung bei Unklarheit in wessen Namen der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht