Rechtsprechung
BFH, 03.08.2005 - I R 62/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und 4
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
UmwStG § 11 Abs. 1
Ausschluss der Buchwertfortführung bei Spaltung und nachfolgender Anteilsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist
- Simons & Moll-Simons
UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und 4
- Wolters Kluwer
Buchwertfortführung nach Übergang des Vermögens einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung - Ausschluss der Buchwertfortführung bei vorliegen der Voraussetzungen für eine Veräußerung durch die Spaltung - Wirksamwerden der Spaltung - ...
- Judicialis
UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 Satz 1; ; UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 Satz 1; ; UmwStG 1995 § 15 Abs. 3 Satz 3; ; UmwStG 1995 § 15 Abs. 3 Satz 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Buchwertfortführung bei Spaltung von Unternehmen
- datenbank.nwb.de
Buchwertfortführung in Fällen der Spaltung von Unternehmen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Abspaltung eines Teilbetriebs zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG ? Möglichkeit der Buchwertverknüpfung bei einer Veräußerung der Anteile der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften innerhalb der Fünf-Jahres-Frist ? § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 enthält eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Buchwertfortführung bei Unternehmensspaltung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Buchwertfortführung bei Unternehmensspaltung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Bewertungswahlrecht bei Umwandlungen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 27.04.2004 - 6 K 5068/01
- BFH, 03.08.2005 - I R 62/04
Papierfundstellen
- BFHE 211, 443
- BB 2006, 258
- BB 2006, 373
- DB 2006, 254
- DB 2007, 29
- BStBl II 2006, 391
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Düsseldorf, 27.04.2004 - 6 K 5068/01
Umwandlung; Spaltung; Kapitalgesellschaft; Aufdeckung; Stille Reserven; Vermutung …
Auszug aus BFH, 03.08.2005 - I R 62/04
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1647 veröffentlicht.
- FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung
Der BFH hatte sich in einer Entscheidung vom 3. August 2005 (I R 62/04, BStBl II 2006, 391) vornehmlich mit der Frage zu befassen, ob § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG eine unwiderlegbare Vermutung beinhaltet und dies bejaht.Satz 3 und 4 hätten zwar auch als einheitlicher Satz formuliert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 39).
Dies spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass auch der Satz 3, der sich auf den Satz 2 bezieht, unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 4 eingreifen kann und Satz 4 deshalb nur ein unwiderlegbares Regelbeispiel enthält, um Beweiserleichterungen für das Vorliegen einer Veräußerungsabsicht zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391).
Mit der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung vornehmen, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpft, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391).
- BFH, 11.08.2021 - I R 39/18
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger, von Satz 4 losgelöster …
In diese Richtung hat sich der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 03.08.2005 - I R 62/04 (BFHE 211, 443, BStBl II 2006, 391) zur Vorgängerregelung des UmwStG 1995 ausgesprochen.Der Senat hat dazu im Urteil in BFHE 211, 443, BStBl II 2006, 391 bereits darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber durch § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 eine Abgrenzung vornehmen wollte, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpft, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 tatsächlich vorliegen.
- FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 9 K 9143/16
Zurechnung eines gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinns bei Aufspaltung …
Diese Rechtsauffassung werde sowohl vom Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) als auch vom Fachschrifttum geteilt, so dass es sich hierbei um die ganz herrschende Meinung handele (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391;… BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz. 15.30 ff.;… Dötsch/Pung in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 15 UmwStG, Rz. 157 und 161;… Frotscher in: Frotscher/Maas, UmwStG, § 15 Rz. 20;… Schumacher, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 15 Rz. 221).Nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sowie derjenigen des BMF (Schreiben v. 11.11.2011, Tz. 15.27) enthält § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2008/2009 eine unwiderlegbare Vermutung, die in allen Fällen zum Zuge kommt, in denen innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile veräußert werden, die mehr als 20 v. H. der vor Wirksamwerden der Aufspaltung der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (vgl. Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391).
- FG Hessen, 10.11.2017 - 4 K 2005/16
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem BFH …
Die diesbezügliche Vermutungsregel sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.2010 I R 62/04, BStBl. II 2006, 391 unwiderleglich. - FG Düsseldorf, 15.01.2024 - 6 K 2095/22
Lohnsummenregelung bei Kleinbetrieben
Das Merkmal der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen iSd. Abs. 1a Satz 2 ist danach ausschließlich und immer (unwiderlegliche Vermutung, zu diesen allg. Bundesfinanzhof - BFH - vom 3.8.2005 I R 62/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 391) dann gegeben, wenn eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen und befolgt wird (Abs. 1a Satz 3 Nr. 1), Arbeitsplätze erhalten werden (Abs. 1a Satz 3 Nr. 2) oder durch Einlagen wesentliches BV zugeführt wird (Abs. 1a Satz 3 Nr. 3).