Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.04.2018

Rechtsprechung
   BFH, 16.09.2015 - I R 62/13   

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https://dejure.org/2015,40934
BFH, 16.09.2015 - I R 62/13 (https://dejure.org/2015,40934)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2015 - I R 62/13 (https://dejure.org/2015,40934)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2015 - I R 62/13 (https://dejure.org/2015,40934)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EG Art 18, EG Art ... 39, AEUV Art 21, AEUV Art 45, EStG § 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 2 Nr 1, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 2 Nr 2, DBA FRA Art 14 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG § 2 Abs 4, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • Bundesfinanzhof

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 18 EG, Art 39 EG, Art 21 AEUV, Art 45 AEUV, § 2 Abs 4 EStG 2002 vom 05.07.2004
    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • IWW

    Art. 39 EG, Art. ... 45 AEUV, § 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002, Art. 3 des Grundgesetzes, Art. 21 DBA-Frankreich, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich, § 1 Abs. 1 EStG 2002, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002, § 9 EStG 2002, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 2002, § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002, § 2 Abs. 4 EStG 2002, § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EStG 2002, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2002, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002, § 10 Abs. 3 ff. EStG 2002, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 Buchst. a EStG 2002, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG 2002, § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002, Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich, Art. 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 39 Abs. 4 EG, Art. 14 DBA-Frankreich, Art. 18 EG, Art. 21 AEUV, Art. 43 Satz 1 EG, Art. 49 AEUV, Art. 49 EG, Art. 56 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen bei der Berechnung des aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Teils der Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts; Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • rewis.io

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen bei der Berechnung des aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Teils der Einkünfte zum Zwecke des ...

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzugsverbot von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen EU-rechtswidrig?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 204
  • EuZW 2016, 200
  • BB 2016, 149
  • BStBl II 2016, 205
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.09.2015 - I R 61/13

    Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Der erkennende Senat hat das streitgegenständliche Verfahren zunächst mit dem Revisionsverfahren der Kläger betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 (I R 61/13) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Im Verfahren I R 61/13 hat der Senat die Revision betreffend die Jahre 2003 und 2004 mit Urteil vom 16. September 2015 I R 61/13 als unbegründet zurückgewiesen; dieses Urteil wird hier für den angerufenen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beigefügt.

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das in der Parallelsache ergangene Senatsurteil vom 16. September 2015 I R 61/13.

    Der Senat verweist insoweit wiederum auf das Senatsurteil vom 16. September 2015 I R 61/13.

    Das schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2011, 773, sowie wiederum vom 16. September 2015 I R 61/13, dort auch zu den diesbezüglichen --unbegründeten-- Einwendungen der Kläger).

    Anders als im Parallelverfahren I R 61/13 ergibt sich anhand der angefochtenen Bescheide für die Streitjahre nicht, dass die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 ff. EStG 2002 n.F. schon ohne die streitigen Vorsorgeaufwendungen der Klägerin erschöpft sind.

    Der nach dieser Bestimmung für den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs ausschlaggebende unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen ist hier mit Blick auf die durch das Kassenstaatsprinzip des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959 bewirkte Freistellung des Gehalts der Klägerin von der inländischen Besteuerung gegeben (Senatsurteil vom 16. September 2015 I R 61/13).

    Der Senat verweist insoweit nochmals auf sein Urteil vom 16. September 2015 I R 61/13.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Für die Streitjahre ergibt sich diese Zuordnung aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a (Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen) und Buchst. b (Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) sowie Nr. 3 (Beiträge u.a. zu Kranken- und Pflegeversicherungen) EStG 2002 n.F. Dass es sich bei den Aufwendungen für die Altersversorgung ihrer "wahren" Natur nach um Werbungskosten handelt (vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 2002 n.F., vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721), spielt nach der Gesetzessystematik für die Frage der Abziehbarkeit nach § 9 EStG 2002 n.F. keine Rolle.

    Für die vorliegend maßgebliche Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz ergibt sich keine andere Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, und in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721; ebenso z.B. Söhn, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 905, 912; P. Fischer, jurisPR-SteuerR 9/2007 Anm. 3; a.A. Heidrich, FR 2004, 1321; Paus, FR 2006, 584).

    Denn dann wären die Gehälter der Klägerin zwar nicht aufgrund des Kassenstaatsprinzips des Art. 14 DBA-Frankreich 1959, wohl aber gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich 1959 als Einkünfte aus in Frankreich ausgeübter nichtselbständiger Arbeit von der inländischen Besteuerung freigestellt und würde das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. ebenfalls greifen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992 I R 102/91, BFHE 168, 157, BStBl II 1993, 149; BFH-Urteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).

    Der X. Senat des BFH hat diese Frage in seinem Urteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 bejaht.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Der Wohnsitzstaat kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten --auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft-- in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteile de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 f., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431; Imfeld und Garcet vom 12. Dezember 2013 C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

    Die Rechtfertigung eines Abzugsausschlusses im Wohnsitzstaat setzt nach der EuGH-Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

    Dieser Umstand wäre nur die Folge der parallelen Anwendung der deutschen und der französischen Steuerregelung, so wie diese unter den im DBA-Frankreich 1959 festgelegten Bedingungen zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten vereinbart worden ist (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Der Wohnsitzstaat kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten --auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft-- in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteile de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 f., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431; Imfeld und Garcet vom 12. Dezember 2013 C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

    Die Rechtfertigung eines Abzugsausschlusses im Wohnsitzstaat setzt nach der EuGH-Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt eine nationale Regelung, nach der eine in einem Mitgliedstaat ansässige und in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich tätige Person die im Tätigkeitsstaat geleisteten Sozialversicherungsbeiträge im Ansässigkeitsstaat nicht steuermindernd abziehen kann, gegen die in Art. 43 Satz 1 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbürgte Niederlassungsfreiheit und gegen die in Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) verankerte Dienstleistungsfreiheit (EuGH-Urteil Filipiak vom 19. November 2009 C-314/08, EU:C:2009:719, Slg. 2009, I-11049).

    Er folgert dies aus dem EuGH-Urteil Filipiak (EU:C:2009:719, Rz 51, Slg. 2009, I-11049), welches auf der Prämisse beruhe, die dort in Rede stehenden Vorsorgeaufwendungen könnten im dortigen Tätigkeitsstaat nicht berücksichtigt werden.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    a) Grundsätzlich ist es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des Wohnsitzstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (z.B. EuGH-Urteile Schumacker vom 14. Februar 1995 C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg. 1995, I-225; Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 43, BStBl II 2015, 431).

    Der Wohnsitzstaat kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten --auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft-- in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteile de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 f., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431; Imfeld und Garcet vom 12. Dezember 2013 C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

  • BFH, 03.11.2010 - I R 73/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu niederländischer

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    aa) Beiträge zur Krankenversicherung decken ein allgemeines Lebensrisiko ab und gehören daher nicht zu den Werbungskosten (Senatsurteil vom 3. November 2010 I R 73/09, BFH/NV 2011, 773).

    Das schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2011, 773, sowie wiederum vom 16. September 2015 I R 61/13, dort auch zu den diesbezüglichen --unbegründeten-- Einwendungen der Kläger).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    a) Grundsätzlich ist es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des Wohnsitzstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (z.B. EuGH-Urteile Schumacker vom 14. Februar 1995 C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg. 1995, I-225; Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 43, BStBl II 2015, 431).
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Denn die Bereichsausnahme des Art. 39 Abs. 4 EG basiert auf dem Gedanken, dass die Ausübung der öffentlichen Verwaltungstätigkeit ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat und damit dessen Staatsangehörigkeit voraussetzt (EuGH-Urteil Kommission/Belgien vom 17. Dezember 1980 C-149/79, EU:C:1980:297, Rz 10, Slg. 1980, 3881).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
    Er hält diese Rechtslage für so eindeutig, dass er in diesem Punkt von einer Vorlage an den EuGH absieht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982, C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • BFH, 29.04.1992 - I R 102/91

    Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2265/11

    Progressionsvorbehalt: Ermittlung der Einkünfte einer französischen Beamtin, kein

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

    Dagegen sieht der EuGH --wie oben dargelegt-- in ständiger Rechtsprechung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein Abzugsverbot im Wohnsitzstaat allerdings nur dann als gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 44, Slg. 2002, I-11819, sowie Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 69, HFR 2014, 183; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    bb) Auch aus unionsrechtlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Einbeziehung nach DBA freigestellter Einkünfte in einen Progressionsvorbehalt weder eine unzulässige Einschränkung der Freizügigkeit noch der Dienstleistungsfreiheit dar (Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--, Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271 [Anwendung des Progressionsvorbehalts im Ausgangspunkt unionsrechtskonform, s. sogleich]; Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205; FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 2 K 73/13, EFG 2014, 1000).

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt beziehungsweise ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73 sowie Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; BFH-Urteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31; s.a. Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

  • BFH, 16.09.2015 - I R 61/13

    Progressionsvorbehalt - Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter,

    Der erkennende Senat hat das streitgegenständliche Verfahren zunächst mit dem Revisionsverfahren der Kläger betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006 (I R 62/13) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    c) Ob dieser Ausschluss des Sonderausgabenabzugs mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist (s. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. September 2015 I R 62/13 in dem die Folgejahre 2005 und 2006 betreffenden Parallelverfahren) bedarf für die Streitjahre keiner Entscheidung.

  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; BFH-Urteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31; s.a. Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

    Dass es sich bei den Aufwendungen für die Altersversorgung ihrer "wahren" Natur nach um Werbungskosten handelt (vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 - X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721), spielt nach der Gesetzessystematik für die Frage der Abziehbarkeit nach § 9 EStG keine Rolle (Senatsurteil vom 16.09.2015 - I R 61/13, BFH/NV 2016, 401; Senatsbeschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205; BFH-Urteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).

    Das schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (Senatsurteile vom 03.11.2010 - I R 73/09, BFH/NV 2011, 773, und in BFH/NV 2016, 401; Senatsbeschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    (Parallelentscheidung zu

    Zur Begründung verwies er auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015  I R 62/13 (BStBl II 2016, 205) und beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen.

    Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützt, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    42 2. Zwar hat der BFH unter III. 3. b) dd) des Vorlagebeschlusses I R 62/13 ausgeführt, einer Unionsrechtswidrigkeit des dort streitgegenständlichen Abzugsausschlusses nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 würde nicht entgegenstehen, dass eine Nichtanwendung dieses Abzugsverbots dazu führen könnte, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis zweimal - nämlich einmal im Tätigkeitsstaat bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens und ein weiteres Mal im Rahmen der Veranlagung im Wohnsitzstaat - steuermindernd geltend machen könnte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem dieser Entscheidung vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13, BStBl II 2016, 205 sei auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung möglich, auch der EuGH zweifele dies an keiner Stelle im o.g. Urteil an.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Zwar hat der BFH unter III. 3. b) dd) des Vorlagebeschlusses I R 62/13 ausgeführt, einer Unionsrechtswidrigkeit des dort streitgegenständlichen Abzugsausschlusses nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 würde nicht entgegenstehen, dass eine Nichtanwendung dieses Abzugsverbots dazu führen könnte, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis zweimal - nämlich einmal im Tätigkeitsstaat bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens und ein weiteres Mal im Rahmen der Veranlagung im Wohnsitzstaat - steuermindernd geltend machen könnte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    (Parallelentscheidung zu

    Sie verwiesen zur Begründung auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 (BStBl II 2016, 205) und beantragten, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Zwar hat der BFH unter III. 3. b) dd) des Vorlagebeschlusses I R 62/13 ausgeführt, einer Unionsrechtswidrigkeit des dort streitgegenständlichen Abzugsausschlusses nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 würde nicht entgegenstehen, dass eine Nichtanwendung dieses Abzugsverbots dazu führen könnte, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis zweimal - nämlich einmal im Tätigkeitsstaat bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens und ein weiteres Mal im Rahmen der Veranlagung im Wohnsitzstaat - steuermindernd geltend machen könnte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    (Parallelentscheidung zu

    Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger in der Folge vor, dass der EuGH im Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 ("Bechtel"; BStBl II 2017, 1271) die vom BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 16. September 2015 I R 62/13 (BStBl II 2016, 205) gestellten Rechtsfragen eindeutig beantwortet habe.

    Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützt, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Zwar hat der BFH unter III. 3. b) dd) des Vorlagebeschlusses I R 62/13 ausgeführt, einer Unionsrechtswidrigkeit des dort streitgegenständlichen Abzugsausschlusses nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 würde nicht entgegenstehen, dass eine Nichtanwendung dieses Abzugsverbots dazu führen könnte, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis zweimal - nämlich einmal im Tätigkeitsstaat bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens und ein weiteres Mal im Rahmen der Veranlagung im Wohnsitzstaat - steuermindernd geltend machen könnte.

  • BFH, 10.11.2021 - X R 14/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.10.2021 - X R 28/20:

    bb) Hiergegen lassen sich nicht die Erwägungen des I. Senats des BFH in dessen Vorlagebeschluss an den EuGH vom 16.09.2015 - I R 62/13 (BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205) anführen.
  • FG München, 07.08.2020 - 1 K 1501/18

    Sozialversicherungsbeitrag und Bemessung des Progressionsvorbehalts

    Der EuGH habe in der genannten Entscheidung die Vorlagefrage 2 des vorlegenden Bundesfinanzhofs (BFH, EuGH-Vorlage vom 16.09.2015 - I R 62/13 -, BStBl II 2016, 205) nicht beantwortet.

    Aus dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 - I R 62/13 -,BStBl II 2016, 205) ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 22.02.2023 - I R 45/19

    Verfassungsgemäße Besteuerung eines Grenzgängers nach dem sog.

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • FG Düsseldorf, 21.10.2021 - 9 K 1517/20

    Abzugsfähigkeit von Beiträgen in das niederländische Sozialversicherungssystem

  • BFH, 22.02.2023 - I R 55/20

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • FG Köln, 25.05.2023 - 11 K 1306/20

    Unterliegen des Krankengeldes dem Progressionsvorbehalt

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Rechtsprechung
   BFH, 25.04.2018 - I R 62/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,94096
BFH, 25.04.2018 - I R 62/13 (https://dejure.org/2018,94096)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - I R 62/13 (https://dejure.org/2018,94096)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - I R 62/13 (https://dejure.org/2018,94096)
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