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   BFH - I R 65/08   

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BFH - I R 65/08 (https://dejure.org/9999,25)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA Schweiz Art 15 Abs 4, DBA Schweiz Art 15a Abs 2
    Drittstaat; Geschäftsreise; Grenzgänger; Nichtrückkehrtage; Schweiz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig BFH-Az.: I R 65/08, [...]) entschieden, dass eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten bei der Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft "schädlichen" (vgl. Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls) Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zu berücksichtigen sind (anderer Auffassung: die Finanzverwaltung und die ESTV in der generellen Verständigungsvereinbarung vom 19. September 1994, s. das gleichlautende BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2; s. auch das Einführungsschreiben der ESTV, Abteilung für internationales Steuerecht und Doppelbesteuerung zu Art. 15a BRD vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 1 , A 3.3.10).

    e) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (zu 6.; Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 65/08) ausdrücklich offen gelassen, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Drittstaat) verlässt und sich auf die Rückreise begibt, auch dann nicht zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauffolgenden Tag an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt: Der erkennende Senat beurteilt nunmehr den Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beendet und sich auf die Rückreise begibt, als für die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers nicht schädlichen Rückkehrtag.

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Schließlich berücksichtigt der erkennende Senat dabei auch, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Dreiländereck, in dem der Sprengel des Beklagten liegt, durchaus auch an Arbeitstagen, an denen sie in Drittstaaten tätig werden (im wesentlichen in Frankreich; bzw. Hinweis im übrigen auf die eintätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten und in die Bundesrepublik Deutschland über den -auf französischem Staatsgebiet liegenden- Flughafen Basel -Mulhouse-Freiburg), über die Grenze zur Schweiz (an ihre Arbeitsstätte) pendeln (Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 3 K 121/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 65/08, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig BFH-Az.: I R 65/08, [...]) entschieden, dass eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten bei der Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft "schädlichen" (Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls) Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zu berücksichtigen sind (anderer Auffassung: die Finanzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV] in der generellen Verständigungsvereinbarung vom 19. September 1994, s. das gleichlautende BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2; s. auch das Einführungsschreiben der ESTV, Abteilung für internationales Steuerecht und Doppelbesteuerung zu Art. 15a BRD vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 1 , A. 3.3.10).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 3 K 115/07

    Grenzgängereigenschaft - eintägige Dienstreisen in Drittstaaten, Tage der

    Er verweist insoweit zunächst auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 65/08, [...], zu 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 3 K 116/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

    Er verweist insoweit zunächst auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 65/08, [...], zu 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

    1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH-Az.: I R 65/08]), dass für die Annahme der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zunächst Voraussetzung ist, dass ein -wie im Streitfall- in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig (an Arbeitstagen) die Grenze zur Schweiz, in der sein Arbeitsort ist (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08- juris), überquert (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch [UFSF] vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06 und vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, zu 1, https://findok.bmf.gv.at/findok, zum inzwischen außer Kraft getretenen Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30. Januar 1974 [DBA Österreich-Schweiz]; vgl. hierzu: Gottholmseder/Theurl, Österreichische Steuerzeitung -ÖStZ- 2006, 422).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH.Az.: I R 65/08]), dass für die Annahme der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zunächst Voraussetzung ist, dass ein -wie im Streitfall- in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz, in der sein Arbeitsort ist (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08- juris; Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch [UFSF] vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, S. 11 Abs. 2, https://findok.bmf.gv.at), überquert (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; UFSF- Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, zu 1; https://findok.bmf.gv.at/findok, zum inzwischen außer Kraft getretenen Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30. Januar 1974 -DBA Österreich-Schweiz-, vgl. hierzu: Gottholmseder/Theurl, Österreichische Steuerzeitung -ÖStZ- 2006, 422).
  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 3 K 62/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

    Der Senat verweist insoweit zunächst auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: I R 65/08, [...], zu 2.).
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