Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2017 - I R 65/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55530
BFH, 27.09.2017 - I R 65/15 (https://dejure.org/2017,55530)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2017 - I R 65/15 (https://dejure.org/2017,55530)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2017 - I R 65/15 (https://dejure.org/2017,55530)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55530) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    HGBEG Art 28, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 3 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e, KStG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e, KStG § 5 Abs 2 Nr 3, KStG § 6 Abs 5 S 1, KStG § 6 Abs 5 S 2, KStG § 34 Abs 16, KStG § 38 Abs 4, KStG § 38 Abs 5, KStG § 38 Abs 6
    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse - Fortführung des Verfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse - Fortführung des Verfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 HGBEG, § 6 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG 2009, § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG 2002 vom 20.12.2007, § 5 Abs 2 Nr 3 KStG 2002 vom 20.12.2007
    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse - Fortführung des Verfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gewinns einer steuerbefreiten Unterstützungskasse; Abzinsung einer Rückstellung bezüglich der aus Zuwendungen erzielten Erträge für Unterstützungsleistungen

  • rewis.io

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse - Fortführung des Verfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Gewinns einer steuerbefreiten Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Abzinsung einer Rückstellung einer Unterstützungskasse für die von ihr zu erbringenden Renten- und Kapitalleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Abzinsung der Rückstellung für Verpflichtungen einer steuerbefreiten Unterstützungskasse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 38 Abs 5, KStG § 5 Abs 1 Nr 3, KStG § 34 Abs 16 S 2, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e S 1, HGB § 249 Abs 1 S 1
    Körperschaftsteuererhöhung, Unterstützungskasse, Option, Antragsfrist, Rückstellung, Abzinsung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.01.2010 - I R 35/09

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Für Darlehensverbindlichkeiten hat der Senat allerdings entschieden, dass es für die "Verzinslichkeit" eines Darlehens nicht nur auf die Nominalverzinsung ankommt, sondern insoweit auch andere mit der Darlehensgewährung verbundene Leistungspflichten des Darlehensnehmers bedeutsam sein können (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478).

    Die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Trägerunternehmen geht damit über eine bloße Zweckbindung hinsichtlich der Verwendung der erhaltenen Zuwendungen hinaus (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478) mit der Folge, dass der Klägerin keinerlei "Zinsvorteil" verbleibt, der es rechtfertigen könnte, die Verbindlichkeit nur in abgezinster Höhe auszuweisen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Auf die Revision der Klägerin werden das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015  6 K 201/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 sowie der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes aufgehoben.

    Mit Zwischenurteil vom 10. August 2015  6 K 201/14 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2219) hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Ansatz eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags "dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt" und entschieden, dass bei der Berechnung des Begrenzungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. das "Eigenkapital laut Steuerbilanz um das Nennkapital in Höhe von 25.580 EUR, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von ... EUR sowie eine abgezinste Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, deren Bezifferung dem Endurteil vorbehalten bleibt, zu vermindern" ist.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 110/09

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden und an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die aufgrund ihrer Satzung auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und somit nach der Definition des § 1b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, die mit der steuerrechtlichen Definition übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119), um eine Unterstützungskasse.

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach es sich im Verhältnis zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter handelt, weil die Unterstützungskasse sie zu dem Zweck erhält, die an sich vom Trägerunternehmen geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 20).

  • BFH, 20.04.2016 - XI R 6/14

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Ausnahmsweise kann der BFH nach Aufhebung eines Zwischenurteils in der Sache selbst nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO abschließend entscheiden, beispielsweise dann, wenn feststeht, dass die Klage Erfolg hat, mithin spruchreif ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; BFH-Urteil vom 20. April 2016 XI R 6/14, BFHE 253, 499, BStBl II 2016, 828; vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 54).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Ausnahmsweise kann der BFH nach Aufhebung eines Zwischenurteils in der Sache selbst nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO abschließend entscheiden, beispielsweise dann, wenn feststeht, dass die Klage Erfolg hat, mithin spruchreif ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; BFH-Urteil vom 20. April 2016 XI R 6/14, BFHE 253, 499, BStBl II 2016, 828; vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 54).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 107/10

    Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Da das Nennkapital, solange es nicht herabgesetzt wird, nicht ausschüttbar ist, ist es auch nicht in die Berechnung der Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. einzubeziehen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 I R 107/10, BFHE 235, 398, BStBl II 2012, 610).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann im Einzelfall trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung des Verfahrens ermessensgerecht sein, wenn z.B. das Vorbringen eines Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Dieses handelsrechtliche Passivierungswahlrecht würde in der Steuerbilanz zwar zu einem Passivierungsverbot führen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291), eine "ähnliche" Verpflichtung der Klägerin im Sinne der Vorschrift liegt aber nicht vor, da im Streitfall eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Trägerunternehmen besteht.
  • BFH, 30.01.2002 - I R 59/00

    Revision - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Anstalt des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Nur dieses Verständnis entspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach unter Verweis auf die handelsrechtliche Literatur (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 249 HGB Rz 115, m.w.N.) der Begriff der "ähnlichen" Verpflichtung restriktiv auszulegen ist, um den Grundsatz der Passivierungspflicht aus § 249 Abs. 1 HGB nicht zu unterlaufen (Senatsurteile vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; wortgleich I R 59/00, BFH/NV 2002, 1288).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 29/03

    Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für

    Auszug aus BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
    Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644; vom 21. September 2005 X R 29/03, BFHE 212, 439, BStBl II 2006, 647).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Außerdem hat er sie mit der Deckelungsregelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG (i.d.F. des JStG 2008) - wiederum an den Gedanken einer Vollausschüttung anknüpfend - auf den Betrag begrenzt, der sich als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr gesamtes am 31. Dezember 2006 beziehungsweise in dem nach § 38 Abs. 4 Satz 2 KStG (i.d.F. des JStG 2008) maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz (vgl. zur Berechnung des maßgeblichen Eigenkapitals BFHE 235, 398 ; BFH, Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15 -, juris, Rn. 20) für eine Ausschüttung verwenden würde.
  • SG Aachen, 04.09.2018 - S 14 KR 94/18

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung ( Beanstandungen rechnerischer oder

    Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15 -, Rn. 22, juris; BFH, Urteil vom 27. Juni 2001 - I R 45/97 -, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, Rn. 11, jew. M.w.Nachw.; ferner BFH Urteil vom 6.6.2012 - I R 99/10 - DStR 2012, 1790, 1791).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 9 V 9266/19

    Bildung einer Rückstellung wegen Rekultivierung einer Tongrube - Ernstliche

    Außerdem müsse der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2018, 437).

    Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15, BFH/NV 2018, 437).

  • BFH, 09.03.2023 - IV R 24/19

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs.

    (3) Die Beurteilung des in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB gewährten Passivierungswahlrechts durch die BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 30.01.2002 - I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, und vom 27.09.2017 - I R 65/15) steht dem dargelegten Verständnis des Wahlrechts in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht entgegen.
  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 515/17

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse von gezahlten Aufwandspauschalen auf

    Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15 -, Rn. 22, juris; BFH, Urteil vom 27. Juni 2001 - I R 45/97 -, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, Rn. 11, jew. M.w.Nachw.; ferner BFH Urteil vom 6.6.2012 - I R 99/10 - DStR 2012, 1790, 1791).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 - 11 K 11252/17

    Keine Rückstellung für die Kosten der Beseitigung einer Bodenkontamination, falls

    Als weitere Voraussetzung beider Tatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vergleiche zum Beispiel: Bundesfinanzhof, - BFH - Urteil vom 27. September 2017 - I R 65/15, BFH/NV 2018, 437).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht