Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.05.2013

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   BFH, 07.04.2010 - I R 77/08   

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https://dejure.org/2010,88
BFH, 07.04.2010 - I R 77/08 (https://dejure.org/2010,88)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2010 - I R 77/08 (https://dejure.org/2010,88)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2010 - I R 77/08 (https://dejure.org/2010,88)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • openjur.de

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen; aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1
    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 1990
    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen

  • rewis.io

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • rewis.io

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung eines Finanzamts an eine aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare aber ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsauffassung i.R.d. ertragsteuerlichen Gewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen; Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbilanzen: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindung eines Finanzamts an eine aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare aber ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsauffassung i.R.d. ertragsteuerlichen Gewinnermittlung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Subjektiver Fehlerbegriff bei bilanzrechtlichen Rechtsfragen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbilanzen: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbilanzen: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 533
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 2240 (Ls.)
  • BB 2010, 1400
  • BB 2011, 47
  • DB 2010, 1098
  • DB 2010, 16
  • BStBl II 2010, 739
  • NZG 2010, 1120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Von dieser darf (und muss) das FA nur abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung --GoB-- (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder den zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht und deshalb fehlerhaft ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2008, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

    An den in diesem Sinne zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv "richtigen" Bilanzansatz ist das FA gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach diesem Zeitpunkt --gleichviel ob zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen-- durch eine höchstrichterliche Entscheidung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2008, 818).

    An die Einbeziehung der Beurteilung von Rechtsfragen in den subjektiven Fehlerbegriff hat der vorlegende Senat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen angeknüpft, in denen die Steuerpflichtigen im Wege von Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich gewinnmindernde Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet hatten, deren Berechtigung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt war, die aber später vom BFH anerkannt worden waren (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818: Rückstellungen für künftige Beihilfeansprüche; Senatsurteile in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746: Rückstellungen für künftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).

    In einem solchen Fall sei der objektiv gegebene Bilanzierungsfehler bei derjenigen Veranlagung zu korrigieren, der die erste nach dem Offenbarwerden des Fehlers aufgestellte Bilanz zugrunde liegt (Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).

    In dem Urteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818 hat der Senat überdies betont, dass in diesen Fällen auch die Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerfestsetzung an die vom Steuerpflichtigen zulässigerweise gebildeten Bilanzansätze gebunden sei.

    Teilweise wird der Rechtsprechung --nämlich dem Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818-- eine solche Bindung entnommen (Rödder/ Hageböke, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 401, 406; vgl. auch Tetzlaff/Schallock, StBp 2007, 148, 151); teilweise wird sie als "zu weitgehend" (Werra/Rieß, DB 2007, 2502, 2506) bzw. unter Hinweis auf die Gesetzesbindung der Finanzverwaltung nach § 85 der Abgabenordnung --AO-- (Schulze-Osterloh, BB 2007, 2335, 2336) abgelehnt (vgl. auch Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 Rz 219, und in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 1224 sowie Kühnen in Bordewin/Brandt, a.a.O., § 4 Rz 1040, die unterschiedliche Fehlerbegriffe im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG einerseits und im Rahmen von § 5 Abs. 1 EStG andererseits in Erwägung ziehen).

    Das FA sollte an die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der GoB zulässigerweise gebildeten Bilanzansätze gebunden bleiben (Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2008, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

    An die Einbeziehung der Beurteilung von Rechtsfragen in den subjektiven Fehlerbegriff hat der vorlegende Senat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen angeknüpft, in denen die Steuerpflichtigen im Wege von Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich gewinnmindernde Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet hatten, deren Berechtigung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt war, die aber später vom BFH anerkannt worden waren (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818: Rückstellungen für künftige Beihilfeansprüche; Senatsurteile in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746: Rückstellungen für künftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).

    bb) Der Sache nach besteht bei Anerkennung einer subjektiven Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Beantwortung ungeklärter Bilanzierungsfragen eine wahlrechtsähnliche Situation; der Steuerpflichtige kann sich für eine von mehreren vertretbaren Rechtspositionen entscheiden (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff (der zum Teil auch als "normativ-subjektiver" Fehlerbegriff bezeichnet wird, z.B. Wied in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz 983) gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    In dem Urteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392 hat der IV. Senat diese Grundsätze auf den Fall einer Rechtsprechungsänderung angewendet, in welchem es um die Aktivierbarkeit von Kanalbaubeiträgen als nachträgliche Anschaffungskosten auf ein Grundstück ging.

    Vielmehr könnte nach diesen Erwägungen auch in den Fällen nicht mehr auf den subjektiven Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung abgestellt werden, in denen die Bilanz auf der Basis einer bislang von der BFH-Rechtsprechung gebilligten Bilanzierungspraxis bzw. Verwaltungsauffassung aufgestellt worden ist und der BFH diese Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ändert (so der Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392).

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff (der zum Teil auch als "normativ-subjektiver" Fehlerbegriff bezeichnet wird, z.B. Wied in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz 983) gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2008, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

    An die Einbeziehung der Beurteilung von Rechtsfragen in den subjektiven Fehlerbegriff hat der vorlegende Senat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen angeknüpft, in denen die Steuerpflichtigen im Wege von Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich gewinnmindernde Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet hatten, deren Berechtigung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt war, die aber später vom BFH anerkannt worden waren (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818: Rückstellungen für künftige Beihilfeansprüche; Senatsurteile in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746: Rückstellungen für künftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).

  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff (der zum Teil auch als "normativ-subjektiver" Fehlerbegriff bezeichnet wird, z.B. Wied in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz 983) gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    An die Einbeziehung der Beurteilung von Rechtsfragen in den subjektiven Fehlerbegriff hat der vorlegende Senat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen angeknüpft, in denen die Steuerpflichtigen im Wege von Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich gewinnmindernde Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet hatten, deren Berechtigung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt war, die aber später vom BFH anerkannt worden waren (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818: Rückstellungen für künftige Beihilfeansprüche; Senatsurteile in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746: Rückstellungen für künftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).

    Das gilt auch für Rechtsfragen, die --auch wenn sie die Bilanzansätze an sich nicht berühren-- mit Bilanzierungsfragen in Zusammenhang stehen können, wie beispielsweise solche in Zusammenhang mit der Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben, mit der Erfassung von Übernahmegewinnen gemäß § 12 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (vgl. zu beidem das Senatsurteil in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) oder mit verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996.

  • BFH, 12.08.1982 - IV R 184/79

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilien-Leasingvertrags mit

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Die Zuordnung des Aufwands erfolgt hierbei nicht nach der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung, sondern nach Maßgabe der zugrunde liegenden Schuldverhältnisse (Senatsurteil vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622; BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Trützschler in Küting/Weber, a.a.O., § 250 HGB Rz 38; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., §§ 4, 5 EStG Rz 810; Döllerer, BB 1968, 637, 640).

    Eine Ausgabe ist als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts anzusehen, wenn für den Fall, dass der Vertrag nach dem Stichtag aufgelöst wird, eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (BFH-Urteile in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; in BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709).

    Fehlt es an einer solchen Rückzahlungspflicht, so liegt eine Vorleistung jedenfalls dann vor, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; weitergehend Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 250 HGB Rz 30; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 754, 755: Rückzahlungspflicht für aktiven RAP unbeachtlich; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., §§ 4, 5 EStG Rz 811).

  • BFH, 29.11.2006 - I R 46/05

    Emissionsdisagien als aktive Rechnungsabgrenzungsposten

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Eine solche setzt nach ständiger Rechtsprechung des vorlegenden Senats nicht notwendig einen Zahlungsvorgang voraus, sondern kann auch in der Buchung einer Verbindlichkeit bestehen (Senatsurteile vom 31. Mai 1967 I 208/63, BFHE 89, 191, BStBl III 1967, 607; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955, m.w.N.).

    Das Fehlen eines zivilrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist daher unbeachtlich, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses zu erbringenden Leistung besteht (Senatsurteile in BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; in BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 250 HGB Rz 28; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., §§ 4, 5 EStG Rz 814).

    Fehlt es an einer solchen Rückzahlungspflicht, so liegt eine Vorleistung jedenfalls dann vor, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; weitergehend Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 250 HGB Rz 30; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 754, 755: Rückzahlungspflicht für aktiven RAP unbeachtlich; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., §§ 4, 5 EStG Rz 811).

  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff (der zum Teil auch als "normativ-subjektiver" Fehlerbegriff bezeichnet wird, z.B. Wied in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz 983) gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Mit dem Urteil in BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88 hat der IV. Senat des BFH die Maßgeblichkeit der subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Bilanzierenden bei Aufstellung der Bilanz über die Beurteilung von Tatsachen hinaus auch auf Rechtsfragen ausgedehnt.

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86

    Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten ist es, im Falle gegenseitiger Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinander fallen, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlegen, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung des anderen Teils erbracht wird (Senatsurteil in BFHE 89, 191, BStBl III 1967, 607; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Bei der Bestimmung der zeitraumbezogenen Gegenleistung ist nicht allein auf die zivilrechtliche Beurteilung der Schuldverhältnisse abzustellen; entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der damit zusammenhängenden Leistungsvorgänge (BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; in BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 77/08
    Zwar sind der Kaufvertrag über das Mobiltelefon und der MFD-Vertrag zivilrechtlich selbständige Rechtsgeschäfte (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 1998 I ZR 187/97, BGHZ 139, 368; I ZR 7/97, DB 1998, 2464).

    Denn im Gegensatz zu Abschlussgebühren und Provisionszahlungen, die für den Vertragsabschluss bzw. für dessen Vermittlung geleistet werden (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381; BFH-Urteil vom 4. März 1976 IV R 78/72, BFHE 121, 318, BStBl II 1977, 380), wird die verbilligte Überlassung der Mobiltelefone durch Gegenleistungen finanziert, die im Rahmen des MFD-Vertrags zu erbringen sind (BGH-Urteile in BGHZ 139, 368, unter II.1.c; in DB 1998, 2464, unter II.2.a; Coenenberg, a.a.O., S. 109).

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 86/91

    Ertragsteuerliche Behandlung des für das ganze Urlaubsjahr vorausbezahlten

  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

  • BFH, 31.05.1967 - I 208/63

    Bestimmung der Höhe von Rechnungsabgrenzungsposten - Passive Abgrenzung von im

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

  • BFH, 07.08.2008 - I B 161/07

    Übersehen eines Änderungsbescheids durch das FG - Darlegung der Fehlerhaftigkeit

  • BFH, 16.12.2008 - I R 54/08

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von

  • BFH, 11.10.1960 - I 56/60 U

    Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei nachträglicher Kenntniserlangung eines

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 16/95

    1. Können Anschaffungs(haupt)kosten nicht aktiviert werden, können auch

  • BFH, 26.05.1976 - I R 80/74

    Keine Rückstellungen für zukünftige Instandhaltungsaufwendungen

  • BFH, 04.05.1977 - I R 27/74

    Revisionsbeklagter kann mangelnde Sachaufklärung nicht rügen, soweit er seine

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 26/06

    Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme

  • BFH, 04.03.1976 - IV R 78/72

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

  • FG Düsseldorf, 20.05.2008 - 6 K 3224/05

    Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auch bei erbrachter geldwerter

  • BFH, 11.02.1998 - I R 23/96

    Abschlußgebühren von Bausparkassen

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum subjektiven Fehlerbegriff festzuhalten ist, ist für die Bilanzierungspraxis von großer Tragweite und in der Literatur umstritten (BFH-Beschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739, Rz 36 ff., und unten C.I.3.).

    Spezielle steuerrechtliche Vorschriften sind dabei auch dann eigenständig auszulegen und anzuwenden, wenn sie im Handelsrecht eine Entsprechung finden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, unter II.4.), und zwar unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs, in dem sie im Steuerrecht stehen (BFH-Beschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739, Rz 13).

  • BFH, 22.06.2011 - I R 7/10

    Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt" -

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

    So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678).

    Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

  • BFH, 15.05.2013 - I R 77/08

    Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

    Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

    Die Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem im gleichen Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats an ihrem im Vorlagebeschluss (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739) zitierten Antrag festgehalten.

    Der Senat hält trotz neuerlicher Einwendungen der Klägerin an seiner im Vorlagebeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 --auf den auch insoweit verwiesen wird-- näher dargelegten Auffassung fest, dass für die mit der Abgabe der Mobiltelefone unter Einstandspreis verbundene Vermögensminderung ein aktiver RAP nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) zu bilden war.

    Wie bereits in dem Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 ausgeführt, gilt diese Beurteilung unabhängig davon, ob der Mobilfunkkunde im Falle einer vorzeitigen Beendigung des MFD-Vertrags verpflichtet wäre, der Klägerin die Subvention zeitanteilig zurückzuerstatten (vgl. aber zur Diskussion um eine zivilrechtliche Verknüpfung beider Verträge im Zusammenhang mit Leistungsstörungen, Widerrufsrechten oder Nichtigkeitsfolgen z.B. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2007  12 C 169/07, juris; Limbach, Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2009, 206 ff.; Hermann/Potthast, CR 2012, 10 ff.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 - 3 K 1568/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf Bergwerkseigentum -

    Das Finanzamt darf vom Bilanzansatz des Steuerpflichtigen nur insoweit abweichen, als er entgegen § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder aber zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des EStG nicht entspricht und deshalb fehlerhaft ist (BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015, unter II. 1. c)).

    Jede kaufmännischer Sorgfalt entsprechende Bilanzierung ist als richtig anzusehen (sog. subjektiver Fehlerbegriff; BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015, unter II. 1. c)).

    Jede vertretbare kaufmännischer Sorgfalt Vorsicht entsprechende Entscheidung ist als richtig anzusehen (BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015, unter III. 1. d).

    cc) Anders wäre es, wenn sich im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz noch kein in eine Richtung verfestigter Meinungsstand herausgebildet gehabt hätte (BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015, unter II. 1. d)) und zumindest von Teilen der Literatur Sonderabschreibungen nach § 3 FördG auf Bergwerkseigentum für zulässig erachtet worden wären.

    aa) Die bisherige Rechtsprechung wendete freilich den subjektiven Fehlerbegriff auch auf im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Rechtsfragen an (vgl. Rechtsprechungsnachweise im BFH-Beschluss vom 07. April 2010, I R 77/08, DStR 2010, 1015).

    (1) Es kann dahinstehen, ob der subjektive Fehlerbegriff generell abzulehnen ist (vgl. Nachweise im BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, a.a.O., unter III. 3. b)).

    (2) Die bisherige Rechtsprechung führte zu einer Waffenungleichheit zu Lasten des Fiskus (BFH-Beschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, a.a.O., unter III. 4. c) dd), weshalb sie aufzugeben ist.

    Ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs über den Vorlagebeschluss vom 07. April 2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015, kommt bereits in Ermangelung von Anträgen der Beteiligten nicht in Betracht.

  • FG München, 23.05.2012 - 1 K 3735/09

    Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines

    Trotz des Vorlagebeschlusses vom 7. April in der Sache I R 77/08, BStBl II 2010, 739 an den Großen Senat sei die entsprechende Rechtsprechung weiter anzuwenden.

    Wenngleich § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft, ist die Vorschrift aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. BFH, Urteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Vorlagebeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; vom 22. Juni 2011, I R 7/10, BStBl II 2011, 870; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89).

    Es reicht für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH, Beschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Urteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; BStBl II 2011, 870; BFH/NV 2011, 2152).

    Das Fehlen eines zivilrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist daher unbeachtlich, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses zu erbringenden Leistung besteht (BFH, Urteile in BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; in BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 250 HGB Rz 28; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., §§ 4, 5 EStG Rz 814).

    aa) Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist die vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt eingereichte (Steuer-)Bilanz (vgl. BFH, Vorlagebeschluss BStBl II 2010, 739).

    Der Senat hat daher auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren I R 77/08 einer Aussetzung zuzuführen, da es nach seiner Ansicht auf die dort zu treffende Entscheidung für den Streitfall nicht ankommt.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des BFH unter Ziff. III. 4 des Vorlagebeschlusses vom 7. April 2010 I R 77/08, wonach im Rahmen einer noch änderbaren Veranlagung die Bilanzierung nach objektiv richtigen Bilanzansätzen zu erfolgen hat.

  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFH/NV 2010, 1339, BFHE 228, 533, m.w.N.).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339).

    Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BFH, 27.07.2011 - I R 77/10

    Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen - Aufnahme von sog.

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10, BFHE 234, 168; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 22. Juni 2011 I R 7/10).

    Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678).

    e) Die Vorinstanz hat jedoch nicht beachtet, dass nach dem von ihr in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696 (ebenso Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10) die fehlende Rückforderbarkeit der Leistung im Falle einer (gedachten) Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit dann kein Kriterium für die Verneinung eines Bezugs zu einer erst in künftigen Zeiträumen zu erbringenden Gegenleistung sein kann, wenn das Vertragsverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grund und dem Fehlen eines Anspruchs auf teilweise Rückforderung bisher gezahlter Zinsen in diesem Falle eine mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 21/07

    Kein ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag bei "vergessener"

    Andererseits bewahrt sie den Steuerpflichtigen davor, dass die Finanzverwaltung durch nachträgliche Ermittlungen versucht, die Tatsachengrundlage der Bilanz zu erschüttern (BFH-Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).
  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

    Dieser Grundsatz greift aber unabhängig davon, ob an ihm festzuhalten ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739), im Streitfall nicht ein.

    Es besteht deshalb kein Grund, das Verfahren entsprechend der Anregung der Klägerin gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH über den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 auszusetzen.

  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

    Die Klägerin erbringt mit dem Verkauf der Fahrzeuge und der Auskehrung des Veräußerungserlöses keine zeitraumbezogene Leistung, wie sie für die Rechnungsabgrenzung charakteristisch ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).
  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 414/22

    Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Betriebsausgaben

  • BFH, 26.10.2010 - I B 21/10

    Ablehnung eines Richters - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Subjektiver

  • BFH, 27.05.2015 - X B 72/14

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts

  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

  • FG Düsseldorf, 21.09.2010 - 6 K 1271/08

    Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen; Wertaufhellung durch

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09

    Vereinbarkeit des Inlandsbezuges in § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG mit

  • BFH, 08.09.2011 - I R 78/10

    Kein RAP für ratenweise erbrachten Schadensersatz; Schadensersatzleistungen nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09

    Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter;

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09

    Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Mehr-Betriebssteuern

  • FG München, 22.10.2010 - 7 K 1396/08

    Kein Passivierungsaufschub für Darlehensverbindlichkeit, die nur aus einem

  • FG Hessen, 13.09.2011 - 4 K 2577/07

    Berücksichtigung von Ausfallgarantien Dritter bei der Bewertung von effektiv

  • FG München, 07.12.2010 - 6 K 3192/07

    Zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung von Aufgeldern börsennotierter

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 409/10
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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2013 - I R 77/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19735
BFH, 15.05.2013 - I R 77/08 (https://dejure.org/2013,19735)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2013 - I R 77/08 (https://dejure.org/2013,19735)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - I R 77/08 (https://dejure.org/2013,19735)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

  • openjur.de

    Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1
    Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bilanzielle Behandlung der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen durch den Mobilfunkanbieter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 282
  • BB 2013, 2097
  • BB 2014, 44
  • DB 2013, 1820
  • BStBl II 2013, 730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

    Die Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem im gleichen Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats an ihrem im Vorlagebeschluss (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739) zitierten Antrag festgehalten.

    Der Senat hält trotz neuerlicher Einwendungen der Klägerin an seiner im Vorlagebeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 --auf den auch insoweit verwiesen wird-- näher dargelegten Auffassung fest, dass für die mit der Abgabe der Mobiltelefone unter Einstandspreis verbundene Vermögensminderung ein aktiver RAP nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) zu bilden war.

    Wie bereits in dem Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 ausgeführt, gilt diese Beurteilung unabhängig davon, ob der Mobilfunkkunde im Falle einer vorzeitigen Beendigung des MFD-Vertrags verpflichtet wäre, der Klägerin die Subvention zeitanteilig zurückzuerstatten (vgl. aber zur Diskussion um eine zivilrechtliche Verknüpfung beider Verträge im Zusammenhang mit Leistungsstörungen, Widerrufsrechten oder Nichtigkeitsfolgen z.B. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2007  12 C 169/07, juris; Limbach, Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2009, 206 ff.; Hermann/Potthast, CR 2012, 10 ff.).

  • AG Karlsruhe, 12.10.2007 - 12 C 169/07

    Widerrufsrecht bei Abgabe eines subventionierten Handys bei Abschluss eines

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Wie bereits in dem Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739 ausgeführt, gilt diese Beurteilung unabhängig davon, ob der Mobilfunkkunde im Falle einer vorzeitigen Beendigung des MFD-Vertrags verpflichtet wäre, der Klägerin die Subvention zeitanteilig zurückzuerstatten (vgl. aber zur Diskussion um eine zivilrechtliche Verknüpfung beider Verträge im Zusammenhang mit Leistungsstörungen, Widerrufsrechten oder Nichtigkeitsfolgen z.B. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2007  12 C 169/07, juris; Limbach, Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2009, 206 ff.; Hermann/Potthast, CR 2012, 10 ff.).
  • BFH, 20.11.1969 - IV R 3/69

    Kreditaufnahme - Aktiviertes Damnum - Disagio - Allgemeine Kreditbedingungen -

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Auch bei einem Disagio (Damnum) bemisst sich der vom Darlehensnehmer zu aktivierende RAP anhand eines Unterschiedsbetrags, nämlich jenem zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Verfügungsbetrag (BFH-Urteil vom 20. November 1969 IV R 3/69, BFHE 97, 418, BStBl II 1970, 209).
  • BFH, 22.06.2011 - I R 7/10

    Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt" -

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Das Kriterium der tatsächlichen Relevanz der Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bei der Beurteilung einer Leistung als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts hat der Senat in weiteren Entscheidungen bestätigt (Senatsurteile vom 22. Juni 2011 I R 7/10, BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 27. Juli 2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284); er hält daran auch für den Streitfall fest.
  • BFH, 27.07.2011 - I R 77/10

    Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen - Aufnahme von sog.

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Das Kriterium der tatsächlichen Relevanz der Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bei der Beurteilung einer Leistung als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts hat der Senat in weiteren Entscheidungen bestätigt (Senatsurteile vom 22. Juni 2011 I R 7/10, BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 27. Juli 2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284); er hält daran auch für den Streitfall fest.
  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - I R 77/08
    Der Große Senat des BFH hat über die Vorlage mit Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) entschieden.
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 414/22

    Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Betriebsausgaben

    Anders als in dem Sachverhalt der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit, der dem BFH-Urteil vom 15.05.2013 I R 77/08, BFHE 241, 282, BStBl II 2013, 730 zugrunde liegt, muss im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Vertragsschluss bei wirtschaftlicher Betrachtung als ein Umstand anzusehen ist, dem mehr als lediglich theoretische Bedeutung beizumessen ist und der auch beiden Parteien bekannt ist.
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