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   BFH, 18.09.2007 - I R 79/06   

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https://dejure.org/2007,17931
BFH, 18.09.2007 - I R 79/06 (https://dejure.org/2007,17931)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 79/06 (https://dejure.org/2007,17931)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2007 - I R 79/06 (https://dejure.org/2007,17931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Obergesellschaft ist nur bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Obergesellschaft zu erfassen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA ESP Art 5, DBA ESP Art 6 Abs 2, DBA ESP Art 13, DBA ESP Art 23 Abs 1, AO § 180 Abs 5, AO § 180 Abs 1 Nr 2
    Besteuerungsrecht; Betriebsstätte; Doppelbesteuerungsabkommen; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Personengesellschaft; Spanien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    Die Behörde verneinte dies mit der Begründung, es sei nur der Mitunternehmeranteil an der Obergesellschaft veräußert worden, die keine gewerbliche Tierhaltung betrieben habe; daran wird deutlich, dass im Urteilsfall bei der Untergesellschaft kein Veräußerungsgewinn erfasst worden war, da anderenfalls ein solcher Veräußerungsgewinn ohne weiteres mit dem nicht ausgeglichenen verrechenbaren Verlust der Untergesellschaft hätte saldiert werden müssen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, 77, BStBl II 1995, 467, 470).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 5/03

    Mehrstöckige PersG

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    Diese verfahrensrechtliche Behandlung ("doppelstöckiges Feststellungsverfahren") ist auch dann geboten, wenn es sich bei der Untergesellschaft um eine ausländische Personengesellschaft handelt und an ihr neben der Obergesellschaft weitere unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 25.1).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00

    Zum Ausgleich von Verlusten einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    b) Diese Beurteilung liegt ersichtlich auch dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 1. Juli 2004 IV R 67/00 (BFHE 206, 557) zu Grunde.
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 7 K 139/03

    Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    Gegen dieses Urteil vom 22. August 2006 7 K 139/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 101) richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.
  • BFH, 18.12.2002 - I R 92/01

    Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    Die Feststellung eines abkommensrechtlich steuerbefreiten Gewinns (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) muss grundsätzlich in einem eigenständigen und von der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu trennenden Bescheid erfolgen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 92/01, BFHE 201, 447, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 159/04

    Zinseinkünfte aus Betriebsstätte in den USA

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 79/06
    Dabei werden die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und den Beteiligten der Obergesellschaft zugerechnet werden (Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 180 Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und den Beteiligten der Obergesellschaft zugerechnet werden (Senatsurteile vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729; vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1; Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2008, 729.

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

    Die Aufhebung dieser Entscheidung durch das BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ) sei unerheblich, da der BFH ausdrücklich offengelassen habe, ob eine andere Betrachtung geboten sei, wenn bei der Untergesellschaft Ergänzungsbilanzen der Obergesellschaft oder ihrer Gesellschafter gebildet worden seien und diese Ergänzungsbilanzen sich auf die Höhe des Veräußerungsgewinns auswirkten.

    Die durch die Anteilsveräußerung bewirkte Einkunftserzielung vollziehe sich ausschließlich auf der Ebene der Klägerin als Obergesellschaft (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ).

    Dem stünden aber die nach dem BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ergangenen Verwaltungsanweisungen (R 16 Abs. 13, Satz 8 EStR 2008 , OFD Koblenz Verfügung vom 28.2.2007 S 2243 A - St 31 3, DStR 2007, 992 entgegen.

    Dieser Feststellung widerspreche das rein verfahrensrechtliche BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 , das im Wesentlichen auf das BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557 , BStBl II 2010, 157 gestützt werde, nicht.

    Die Erfassung im Gewerbeertrag der Obergesellschaft werde mit dem BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 begründet (Brandis/Heuermann/Drüen, 161. EL März 2022, GewStG § 7 Rn. 129).

    Dem BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 lasse sich gerade nicht entnehmen, dass der bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Obergesellschaft realisierte Gewinn ein Gewinn der Untergesellschaft sei.

    Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ).

    Für diese Auffassung wird auch das BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 angeführt, nach dem bei der Veräußerung eines Anteils der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft der Veräußerungsgewinn auch dann bei der Obergesellschaft festzustellen ist, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen.

    Für die Ermittlung des gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinns allein auf der Ebene der Obergesellschaft spricht, dass ein einheitlicher Veräußerungsvorgang, nämlich die Veräußerung von Anteilen an der Obergesellschaft, aber nicht auch zugleich ein auf die Untergesellschaft bezogener Veräußerungsvorgang vorliegt (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ; Glanegger/Güroff/Selder, 10. Aufl. 2021, GewStG § 7 Rn. 128).

  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

    Das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729, sei ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur.

    "Das FA rechne den Einbringungsgewinn I zu Unrecht unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 729 dem Gewerbeertrag der A-KG zu.

    Das BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 729 habe auch ertragssteuerliche Bedeutung, da der BFH darin die Entscheidung darüber, ob aus dem Umstand, dass Ergänzungsbilanzen bei Untergesellschaften gebildet worden seien, eine andere Beurteilung folge, offengelassen habe.

    Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH in BFH/NV 2008, 729 und BFHUrteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BStBl II 2010, 157).

    Wegen dieser ausdrücklichen ertragssteuerlichen Zuordnung der Einkünfte durch den BFH ist der Einwand der Klägerin, dass Gegenstand des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 729 nur das Verfahrensrecht gewesen sei, unzutreffend.

    Das BFH-Urteil steht daher, anders als die Klägerin meint, im Einklang mit der oben dargestellten Abschirmwirkung der Steuerschuldnerschaft der A-KG in Bezug auf den Einbringungsgewinn I und sowie auch mit den Rechtssätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 729.

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

    Die daneben erforderliche Feststellung der abkommensrechtlich steuerbefreiten Einkünfte muss hingegen grundsätzlich in einem eigenständigen und von der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a AO rechtlich zu trennenden Bescheid erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 2013 I R 57/11, Jurisdokumentation; vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 unter II. 4. der Entscheidungsgründe).

    Diese Voraussetzungen sind unter anderem dann erfüllt, wenn es um Einkünfte geht, die im Rahmen einer gewerblich tätigen Personen(handels)gesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729).

  • FG Münster, 24.01.2024 - 12 K 357/18

    Rückwirkende Anwendung des § 6e EStG zu Fondsetablierungskosten ist nicht

    Dabei werden die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und den Beteiligten der Obergesellschaft zugerechnet werden (zu alledem z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 79/06).
  • FG Düsseldorf, 12.02.2014 - 7 K 1135/12

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft - Währungsverlust

    Dabei werden die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und den Beteiligten der Obergesellschaft zugerechnet werden (vgl, nur Urteil vom 18.9.2007 I R 79/06 BFH/NV 2008, 729 m.w.N.).

    Die Systematik des "doppelstöckigen Feststellungsverfahrens" geht davon aus, dass bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur die Einkünfte stets gegenüber derjenigen Gesellschaft oder Gemeinschaft festgestellt werden, durch die sie erzielt worden sind (BFH Urteil vom 18.9.2007 I R 79/06, a.a.O.).

  • FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern aus der

    Einer Änderung des F-Bescheids UG bezüglich des fraglichen Veräußerungsgewinns stehe die BFH-Rechtsprechung entgegen, dass der Veräußerungsgewinn richtigerweise nur auf der Ebene der OG festzustellen sei (BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ).

    Dass nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2007 (BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ) der Veräußerungsgewinn richtigerweise unmittelbar bei der OG und nicht bei der UG anzusiedeln gewesen wäre, ändert somit nichts an der Bindungswirkung des F-Bescheids UG (auch) bezüglich der vorgenommenen Zuordnung.

  • FG Bremen, 05.12.2018 - 1 K 73/16

    Steuerfreiheit von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer deutschen

    Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn es um Einkünfte geht, die im Rahmen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt worden sind (BFH, Urteil vom 18.09.2007, I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ).
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 7 K 139/03
    Revision eingelegt (BFH I R 79/06).
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