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   BFH, 13.10.1976 - I R 79/74   

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https://dejure.org/1976,304
BFH, 13.10.1976 - I R 79/74 (https://dejure.org/1976,304)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1976 - I R 79/74 (https://dejure.org/1976,304)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1976 - I R 79/74 (https://dejure.org/1976,304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Juweliergeschäft - Goldschmiedegeschäft - Abschreibungen - Rechtfertigung des niedrigeren Teilwertes - Herabsetzung des urspürnglichen Preises - Lange Lagerdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1960) § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 37
  • DB 1977, 1296
  • BStBl II 1977, 540
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.08.1968 - IV R 234/67

    Waren - Lange Lagerdauer - Sinkende Verkaufsmöglichkeiten - Abschreibung auf

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Das FG vertrat vor allem unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22. August 1968 IV R 234/67 (BFHE 93, 378, BStBl II 1968, 801) die Ansicht, der Aufwand für länger lagernde Waren rechtfertige eine Herabsetzung des Teilwerts unter die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht, solange die Klägerin die Ware zu den ursprünglich kalkulierten Preisen anbiete und verkaufe.

    Danach ist bei Waren davon auszugehen, daß ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung gleich den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, an späteren Zeitpunkten gleich den Wiederbeschaffungskosten ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1964 IV 236/63 S, BFHE 79, 529, BStBl III 1964, 426, Abschn. 1; IV R 234/67).

    Der Teilwert kann, was der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen darzutun hat (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinken, weil die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind oder weil die nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlöse die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht decken (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1966 IV 252/60, BFHE 86, 28, BStBl III 1966, 370; anders noch die hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines angemessenen Gewinns des gedachten Erwerbes überholte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1963 I 279/61 U, BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358).

    b) Nach den BFH-Urteilen vom 3. Oktober 1963 IV 214/61 U (BFHE 78, 14, BStBl III 1964, 7) und IV R 234/67, die beide zur Warenbewertung bei Juweliergeschäften ergangen sind, rechtfertigen eine lange Lagerdauer und damit sinkende Verkaufsmöglichkeiten eine Abschreibung nicht, solange die Waren zu den ursprünglichen Preisen angeboten und verkauft werden.

    Wie sich nämlich den angeführten Entscheidungen entnehmen läßt, handelt es sich um eine Beurteilungsregel für die Bewertung solcher Waren, die zu "Normalpreisen" angeboten werden und bei denen es dem Kaufmann "freisteht", "das Festhalten an den ursprünglichen Preisen zum Geschäftsprinzip zu erheben" (Urteil IV R 234/67).

    Leitet aus einem solchen Sachverhalt der Steuerpflichtige das Recht zu einer Bewertung von Waren unter dem Betrag der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten her, so muß er die tatsächlichen Voraussetzungen, die sein Begehren rechtfertigen sollen, dartun und ggf. beweisen (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 6. November 1975 IV R 205/71, BFHE 121, 312 BStBl II 1977, 377).

    Die Vorentscheidung weist allerdings insofern einen Widerspruch auf, als das FG im Grundsatz der Ansicht folgte (vgl. BFH-Urteile IV 214/61 U, IV R 234/67), daß eine Teilwertabschreibung nicht begehrt werden könne, wenn die ursprünglichen Preise nicht herabgesetzt wurden und es aus nicht näher bezeichneten Gründen gleichwohl Teilwertabschreibungen in bestimmtem Umfange für gerechtfertigt hielt.

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil IV R 234/67, welches das Warenlager eines Juweliers betraf, entschieden, daß weder ein Zinsaufwand noch ein Zinsverlust, der für länger auf dem Lager befindliche Stücke entstehe, eine Teilwertabschreibung begründe.

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Der Teilwert kann, was der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen darzutun hat (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinken, weil die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind oder weil die nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlöse die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht decken (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1966 IV 252/60, BFHE 86, 28, BStBl III 1966, 370; anders noch die hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines angemessenen Gewinns des gedachten Erwerbes überholte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1963 I 279/61 U, BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358).

    Er trägt die Feststellungslast für die steuerentlastenden Tatsachen mit der Folge, daß eine Bemessung des Teilwerts unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich ist, wenn die von ihm behaupteten Tatsachen nicht feststellbar sind (vgl. BFH-Urteil IV R 101/75).

  • BFH, 03.10.1963 - IV 214/61 U

    Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung einer Teilwertabschreibung für den

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    b) Nach den BFH-Urteilen vom 3. Oktober 1963 IV 214/61 U (BFHE 78, 14, BStBl III 1964, 7) und IV R 234/67, die beide zur Warenbewertung bei Juweliergeschäften ergangen sind, rechtfertigen eine lange Lagerdauer und damit sinkende Verkaufsmöglichkeiten eine Abschreibung nicht, solange die Waren zu den ursprünglichen Preisen angeboten und verkauft werden.

    Die Vorentscheidung weist allerdings insofern einen Widerspruch auf, als das FG im Grundsatz der Ansicht folgte (vgl. BFH-Urteile IV 214/61 U, IV R 234/67), daß eine Teilwertabschreibung nicht begehrt werden könne, wenn die ursprünglichen Preise nicht herabgesetzt wurden und es aus nicht näher bezeichneten Gründen gleichwohl Teilwertabschreibungen in bestimmtem Umfange für gerechtfertigt hielt.

  • BFH, 06.11.1975 - IV R 205/71

    Teilwertabschreibungen - Behauptung von Erlösminderungen -

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Leitet aus einem solchen Sachverhalt der Steuerpflichtige das Recht zu einer Bewertung von Waren unter dem Betrag der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten her, so muß er die tatsächlichen Voraussetzungen, die sein Begehren rechtfertigen sollen, dartun und ggf. beweisen (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 6. November 1975 IV R 205/71, BFHE 121, 312 BStBl II 1977, 377).

    Der IV. Senat hat diese Grundsätze im Urteil IV R 205/71 bestätigt.

  • BFH, 19.05.1972 - III R 21/71

    Teilwert eines Erzeugnisses - Vollkostenrechnung - Wiederherstellung -

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Bei Eigenerzeugnissen entsprechen den Wiederbeschaffungskosten die Wiederherstellungs- oder Reproduktionskosten (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1972 III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748).
  • BFH, 05.05.1966 - IV 252/60
    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Der Teilwert kann, was der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen darzutun hat (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinken, weil die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind oder weil die nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlöse die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht decken (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1966 IV 252/60, BFHE 86, 28, BStBl III 1966, 370; anders noch die hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines angemessenen Gewinns des gedachten Erwerbes überholte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1963 I 279/61 U, BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358).
  • BFH, 19.11.1963 - I 279/61 U

    Anerkennung eines unter dem Herstellungspreis liegenden Teilwerts aufgrund von

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Der Teilwert kann, was der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen darzutun hat (vgl. BFH-Urteile IV R 234/67; vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinken, weil die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind oder weil die nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlöse die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht decken (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1966 IV 252/60, BFHE 86, 28, BStBl III 1966, 370; anders noch die hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines angemessenen Gewinns des gedachten Erwerbes überholte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1963 I 279/61 U, BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358).
  • BFH, 13.03.1964 - IV 236/63 S

    Anforderungen für Nachweis des Liegens der Wiederbeschaffungskosten unter den

    Auszug aus BFH, 13.10.1976 - I R 79/74
    Danach ist bei Waren davon auszugehen, daß ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung gleich den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, an späteren Zeitpunkten gleich den Wiederbeschaffungskosten ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1964 IV 236/63 S, BFHE 79, 529, BStBl III 1964, 426, Abschn. 1; IV R 234/67).
  • BFH, 24.02.1994 - IV R 18/92

    Ersatzteillager - Bewertungsspielräume ausnutzen

    Bei Waren und sonstigen Vorräten spricht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zunächst eine Vermutung dafür, daß ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten, später den Wiederbeschaffungskosten entspricht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1976 I R 79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540, m. w. N.).

    Begehrt der Steuerpflichtige den Ansatz des niedrigeren Teilwerts, muß er diese Vermutung entkräften, indem er Umstände darlegt und ggf. beweist, die die behauptete Wertminderung belegen (Senatsurteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 64, BStBl II 1976, 562, und vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; Urteil in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540).

    Das hat zur Folge, daß eine Bemessung des Teilwerts unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich ist, wenn die von ihm behaupteten Tatsachen nicht feststellbar sind (vgl. Urteil in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540).

    Insbesondere können aus einer längeren Lagerdauer Schlüsse auf Veralterung und/oder Qualitätsminderung der Ware und eine deshalb erforderlich werdende Preissenkung oder gar Aussonderung als unverkäuflich zu ziehen sein (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1965 IV 262/64 U, BFHE 82, 555, BStBl III 1965, 448; vom 5. Mai 1966 IV 252/60, BFHE 86, 28, BStBl III 1966, 370; vom 22. August 1968 IV R 234/67, BFHE 93, 378, BStBl II 1968, 801; in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540; vom 14. Juli 1983 IV R 95/81, nicht veröffentlicht - n. v. -).

    c) In der Rechtsprechung des BFH ist indes auch anerkannt, daß bei länger lagernder Ware der Rückschluß auf eine geminderte Verkäuflichkeit und damit auch eine entsprechende Teilwertabschreibung erlaubt und geboten sein können, wenn es am Bilanzstichtag selbst noch nicht zu Preisherabsetzungen gekommen ist (vgl. Urteile in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540; BFH/NV 1986, 204).

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Danach entspricht der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) den Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, später den Wiederbeschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1976 - I R 79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540, unter I.1.a; vom 29.04.1999 - IV R 14/98, BFHE 189, 51, BStBl II 1999, 681, unter II.1.; vom 09.12.2014 - X R 36/12, Rz 22).

    Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Eigenerzeugnissen) werden die Wiederbeschaffungskosten als sog. Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540, unter I.1.a).

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 14/98

    Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

    Ein gedachter Erwerber des Betriebs, der diesen so erwirbt, wie er vom Veräußerer geführt wurde, und ihn in dieser Form jedenfalls zunächst unverändert fortführt, hätte daher keinen Anlaß, für die Verlustprodukte einen niedrigeren Betrag als die Anschaffungskosten anzusetzen, weil diese Produkte keinen negativen Erfolgsbeitrag für den Betrieb im ganzen leisten und er sie sich ebenfalls nur zu den vom Veräußerer aufgewendeten Anschaffungskosten wiederbeschaffen könnte (so auch Groh, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1976, 32, 38; Wittorf, a.a.O.; Ehmcke in Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/ Gewerbesteuergesetz, Stand: Januar 1999, § 6 EStG Rz. 690 "Verlustprodukte"; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1976 I R 79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540, unter II. 2. der Gründe, und FG Münster, Urteil vom 28. August 1984 VI 6175/81 E, EFG 1985, 281, zu einem mit Verlusten arbeitenden Betrieb).
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