Rechtsprechung
   BFH, 25.01.2005 - I R 8/04   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betrieb gewerblicher Art - Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs - Löst der fehlende Verlustausgleich eine verdeckte Gewinnausschüttung aus? - Vergleich eines Betriebs gewerblicher Art mit einer gemeinnützigen Körperschaft

  • NWB SteuerXpert START
  • Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb gewerblicher Art

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb gewerblicher Art i.S. von § 4 Abs.1 KStG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb gewerblicher Art i. S. von § 4 Abs. 1 KStG

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Defizitärer Betrieb gewerblicher Art als verdeckte Gewinnausschüttung

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 7
    Betrieb gewerblicher Art; Gemeinde; Gewerbesteuerpflicht; Gewinnerzielungsabsicht; Schwimmbad

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die verdeckte Gewinnausschüttung beim Dauerverlustbetrieb der öffentlichen Hand, Zum Stand der Diskussion nach der Klagerücknahme im Verfahren I R 8/04 des BFH" von RA/ Dipl.-FW Alexander Becker und Jens Kretzschmann, LL.M. oec., original erschienen in: DStR 2007, 1421 - 1427.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärer Tätigkeit von Betrieben gewerblicher Art" von RA Ralf Kohlhepp, original erschienen in: DB 2005, 1705 - 1708.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 199
  • BB 2005, 1154
  • DB 2005, 1089
  • BStBl II 2006, 190



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Wird zitiert von ... (9)  

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03  

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen;

    aa) Die aus den Kapitalerträgen resultierenden Gewinne dienten - zumindest auch - der Wiedererlangung des durch vorausgegangene Verluste verlorenen Vermögens (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 10 K 2561/00 G, EFG 2003, 1408; Revisionsverfahren I R 8/04).

    Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der im Beitrittsbeschluss des BFH vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 beiläufig geäußerten Rechtsauffassung anzuschließen, wonach das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären BgA durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenem Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft möglicherweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

    Abgesehen von einer möglichen Divergenz ist die Zulassung der Revision schon im Hinblick auf das wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts anhängige Revisionsverfahren I R 8/04 geboten.

  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 15 K 637/04  

    Defizitärer Betrieb; BgA; Stadtbibliothek; Verzicht auf Verlustausgleich;

    c) In Anlehnung an diese Rechtsprechungsgrundsätze hat es der BFH im Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 für möglich erachtet, dass bereits das bloße Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären BgA durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

    Der erkennende Senat sieht, wie auch vom BFH im Beschluss in BStBl II 2006, 190 angedeutet, in dem ausdrücklichen Verzicht auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG die gesetzliche "Akzeptanz" eines dauerdefizitärem BgA.

    Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und gibt dem BFH damit noch einmal Gelegenheit, die im Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 aufgeworfenen Fragen trotz Erledigung dieses Verfahrens abschließend zu beantworten.

  • BFH, 27.04.2005 - I R 90/04  

    Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher

    Folgte man der Auffassung, dass die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher (Pflicht-)Aufgaben der Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft nicht notwendiger Weise eine eigenwirtschaftliche Zweckverfolgung i.S. des § 55 Abs. 1 AO 1977 ist, könnte dies jedoch Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache I R 8/04 haben, in der der Senat das BMF ebenfalls zum Beitritt aufgefordert hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005, BFH/NV 2005, 986).
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  • BFH, 11.07.2007 - I R 105/05  

    Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des

    Das BMF weist zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung die Vermögenssphären der Trägerkörperschaft und ihrer BgA entsprechend den Grundsätzen gegeneinander abzugrenzen sind, die im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Alleingesellschafter gelten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I R 8/04, BFHE 209, 199, BStBl II 2006, 190, m.w.N.), und dass der Anspruch des Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den Gewinn der Gesellschaft nicht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, sondern erst mit dem Ausschüttungsbeschluss entsteht (BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).
  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07  

    Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer

    Schließlich sei die mit Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02) eingeleitete und mit Urteilen vom 25.01.2005 (I R 8/04) und vom 17.11.2004 (I R 56/03) fortgeführte neue Rechtsprechung des BFH zu beachten, nach der eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vorliege, wenn die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet sei, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszulösen.

    Zwar erwähnt der I. Senat des BFH seit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02, BStBl II 2004, 131), dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft "zusätzlich" geeignet sein müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen - den der BFH in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 Tz. 18 bei [...]; Urteil vom 22.08.2007 a.a.O. Tz. 21 bei [...]) als materiellen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bezeichnet.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 959/05  

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligten Erwerb eigener Anteile einer GmbH

    Weiterhin fehle es an der sog. Vorteilsgeneigtheit, da der Erwerb der eigenen Anteile durch die Gesellschafter keinen Vorteil auslöse, der als Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen werden könne (vgl. BFH, Urteile vom 17. August 2002 I R 2/02, BStBl. II 2004, 131; vom 25. Januar 2005 I R 8/04, DStRE 2005, 704).

    46 cc) Weiterhin scheidet eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht bereits deshalb aus, weil die erworbenen eigenen Anteile nicht vorteilsgeneigt seien (s. hierzu BFH, Beschluss vom 25. Januar 2005 I R 8/04, BStBl. II 2006, 190; Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl., § 8 Rz. 166 f.).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 2990/07  

    Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger; Strukturell dauerdefizitär;

    Der BFH hat zwar im Beitrittsbeschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 beiläufig die - allerdings zugleich als zweifelhaft angesehene - Auffassung geäußert, dass eine vergleichbare Rechtsfolge auch bei einem dauerdefizitären BgA zu ziehen sein könnte.
  • FG Hamburg, 18.01.2006 - V 302/01  

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

    Er würde vielmehr zusätzlich für die Erbringung der Leistungen einen angemessenen Gewinnaufschlag in Rechnung stellen (BFH, Beschluss vom 25.1.2005, I R 8/04, BFHE 209, 199 , BFH/NV 2005, 986 ).
  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 365/04  

    Betriebsvermögen bei Vermietung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art.

    Durch die grundsätzliche Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA mit dem zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist auch bei der Gewinnermittlung des BgA zu prüfen, ob sein Betriebsvermögen zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft gemindert wurde und dies auf Gründen beruht, die ihre Ursache im fehlenden Interessengegensatz der Beteiligten haben (BFH-Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BFH/NV 2005, 986 ).
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