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   BFH, 24.03.1999 - I R 83/98   

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https://dejure.org/1999,2404
BFH, 24.03.1999 - I R 83/98 (https://dejure.org/1999,2404)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1999 - I R 83/98 (https://dejure.org/1999,2404)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1999 - I R 83/98 (https://dejure.org/1999,2404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1983 § 36a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuer - Gewinnausschüttung - Verrechnung - Anrechnung von Körperschaftsteuer - Ausschluß

  • Judicialis

    EStG 1983 § 36a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1983 § 36a Abs. 1
    Ausschluß der Körperschaftsteuer-Anrechnung bei Teilleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 Nr 3, EStG § 36a Abs 1
    Anrechnung; Körperschaftsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 324
  • BB 1999, 1858
  • DB 1999, 1481
  • BStBl II 2000, 350
  • NZG 1999, 1019
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.05.2000 - 1 K 2072/97

    Zu "entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer"

    Der Bundesfinanzhof konnte die Auslegung dieser Regelung in seiner Entscheidung vom 24.3.1999 (Az.: I R 83/98 BFH/NV 1999, 1406 ) offen lassen, da sie im Streitfall nicht relevant war.

    Der Senat schließt sich der in der Literatur vorherrschenden Meinung an, dass mit "durch die ihr entsprechende gezahlte" KSt die KSt des Jahres gemeint ist, für das die Ausschüttung erfolgt (Schmidt / Heinicke, ESt-Kommentar, 18. Auflage, § 36a Rn. 3; Stuhrmann in Blümich, ESt-Kommentar, § 36a, Stand 1996, Rn. 15; Brenner in Kirchhof / Söhn, ESt-Kommentar, § 36a Stand 1992, Rdnr. B 33 - B 42 m. w. N.; Krebs in Herrmann / Heuer / Raupach, ESt- Kommentar, § 36a Stand 1979, Anm. 2; vgl. auch Schlesw.-Holst. FG EFG 1998, 1467 - aufgehoben durch BFH Az.: I R 83/98 a. a. O.).

    Erfolgt die Zahlung nur teilweise, wie hier im Jahr 1986, so reicht es nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, aus, dass die Zahlung betragsmäßig den anrechenbaren Betrag deckt (vgl. BFH Az.: I R 83/98 a. a. O. unter 3. b, c; Brenner a. a. O. B 47 m. w. N.; Schmidt-Heinicke, a. a. O. Rn. 3; a. A. Jost a. a. O. Rz. 81: verhältnismäßige Anrechnung).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 66/00

    Ausschluss der Körperschaftsteueranrechnung

    Der Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 24. März 1999 I R 83/98 (BFHE 188, 324, BStBl II 2000, 350, dort unter II. 3. b und c) einen anderen Weg eingeschlagen (ebenso z.B. Brenner in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 36a Rdnr. B 47 f.; Strunk in Arthur Andersen, a.a.O., § 36a EStG Rz. 3; Zimmermann in Lademann, a.a.O., § 36a Rz. 29; Seemann in Frotscher, a.a.O., § 36a Rz. 34): Er folgt im Ausgangspunkt zwar der Finanzverwaltung und geht von den Beständen des verwendbaren Eigenkapitals aus, teilt das voll belastete Eigenkapital jedoch nicht im Verhältnis der von der Kapitalgesellschaft geleisteten Teilzahlungen prozentual auf, sondern verrechnet die Teilzahlungen in vollem Umfang mit der Ausschüttungsbelastung für die Gewinnausschüttung und berücksichtigt diese als "gezahlte Körperschaftsteuer" i.S. von § 36a Abs. 1 EStG.

    Es wird überdies zu prüfen haben, ob die Teilzahlungen, die die GmbH auf die für 1987 festgesetzte Körperschaftsteuer geleistet hat, tatsächlich nach Maßgabe der in dem vorgenannten Senatsurteil in BFHE 188, 324, BStBl II 2000, 350 bestimmten Tilgungsreihenfolge verrechnet worden sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 1 K 2357/06

    Vorliegen eines anfechtbaren Zweitbescheides - Zahlungsunfähigkeit

    Dies führt jedoch dann nicht zu Unterschieden, wenn - wie vorliegend - ausschließlich der Überschuss eines Jahres, hier 1998, zur Ausschüttung verwendet worden und die darauf entfallende Körperschaftsteuer nicht gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1999 I R 83/98, BStBl. II 2000, 350).
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