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   BFH, 08.11.2006 - I R 89/05   

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https://dejure.org/2006,7894
BFH, 08.11.2006 - I R 89/05 (https://dejure.org/2006,7894)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2006 - I R 89/05 (https://dejure.org/2006,7894)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2006 - I R 89/05 (https://dejure.org/2006,7894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG 1997 § 4 Abs. 2 Satz 2; ; EStG 1997 § ... 7g Abs. 1; ; EStG 1997 § 7g Abs. 3 a.F.; ; EStG 1997 § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.; ; EStG 1997 § 7g Abs. 3 Satz 2 a.F.; ; EStG 1997 § 7g Abs. 4 Satz 1 a.F.; ; EStG 1997 § 7g Abs. 4 Satz 2 a.F.; ; KStG 1996 § 8 Abs. 1; ; KStG 1996 § 47 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1
    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung nur zwei Jahre lang möglich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 2 S 2, EStG § 7g Abs 3
    Ansparrücklage; Bilanzänderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Während der Steuerstundung können die liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Vielmehr können die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Norm einer nachträglichen Berücksichtigung entgegenstehen (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Sie verlangt deswegen einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und der tatsächlichen Investition (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; ebenso BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; offengelassen im BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zu II.6. der Gründe).

    Nach Ablauf dieses zweijährigen Zeitraums, welcher sich ersichtlich an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 a.F. orientiert, wird typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Sie verlangt deswegen einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und der tatsächlichen Investition (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; ebenso BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; offengelassen im BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zu II.6. der Gründe).

    Nach Ablauf dieses zweijährigen Zeitraums, welcher sich ersichtlich an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 a.F. orientiert, wird typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Sie verlangt deswegen einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Rücklage und der tatsächlichen Investition (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; ebenso BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; offengelassen im BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zu II.6. der Gründe).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Die nachträgliche Inanspruchnahme der Rücklage erfordert jedoch zum einen die hinreichende Konkretisierung der seinerzeit geplanten Investition (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Nach Ablauf dieses zweijährigen Zeitraums, welcher sich ersichtlich an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 a.F. orientiert, wird typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).
  • FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs.

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - I R 89/05
    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die gegen den Bescheid über die Feststellung des zu versteuernden Einkommens des Streitjahres gemäß § 47 Abs. 2 KStG 1996 gerichtete Klage durch Urteil vom 7. September 2005 13 K 1147/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1922) ab.
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung durch eine Steuererstattung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a, und in BFHE 230, 517, unter II.2.d).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    b) Soweit die Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG die "künftige" bzw. die "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Jahres auf die Bildung der Rücklage" erfolgende Anschaffung eines Wirtschaftsguts voraussetzt, schließt dies ein im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nicht aus (BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    c) Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG muss nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung --auch nach einer Betriebsprüfung-- gebildet werden (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 88; zweifelnd BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), es sei denn, dass dafür nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend sind, sondern z.B. lediglich die Einkünftegrenze für die Begünstigung gemäß § 10e EStG a.F. wieder unterschritten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671 genannten Gründen an (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt jedenfalls keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671; Kanzler, FR 2002, 938, 939; Hoffmann, EFG 2005, 1924, 1925).

    Ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671).

    Im Übrigen dauert auch die Investitionsfrist (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.), an der sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung orientiert (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671), ebenfalls genau zwei Jahre ab dem Bilanzstichtag.

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Andererseits war das Merkmal nicht dahin zu verstehen, dass ein an den tatsächlichen Geldflüssen orientierter Zusammenhang zwischen der Steuerersparnis aus der Inanspruchnahme der Ansparabschreibung und der Finanzierung der begünstigten Investition bestehen musste (z.B. Senatsurteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Dieser ist nicht mehr gewahrt, wenn die Ansparabschreibung erstmals später als zwei Jahre nach der --tatsächlich vorgenommenen-- Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts geltend gemacht wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3., und vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, unter II.2.d).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahresfrist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 1 EStG a.F. fehle es am Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition unter anderem dann, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile vom 14 August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671; vom17.Juni 2010 II R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Da sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung gem. den BFH-Urteilen vom 08. November 2006 (BFH/NV 2007, 671 und vom 17.Juni 2010 in BStBl II 2013, 8) an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. orientiere, und diese nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG n.F. drei Jahre beträgt, sei im hier zu entscheidenden Fall noch von einem Finanzierungszusammenhang auszugehen, wenn zwischen der Investition und der nachfolgenden Bildung der Investitionsabzugsbeträge höchstens drei Jahre liegen.

    Fallgruppe 2: die Investition wurde tatsächlich durchgeführt, liegt jedoch bereits mehr als zwei Jahre zurück (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181, BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671),.

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05 (BFH/NV 2007, 671) genannten Gründen an.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07

    Aussetzung der Vollziehung: Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung

    Er ergibt sich aus dem Zweck des § 7g Abs. 3 EStG, der darin liegt, durch die Gewährung der Möglichkeit, späteres Abschreibungspotential steuertechnisch vorzuverlagern, die Liquidität und damit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen zu stärken (vgl. BFH-Urteile vom 08. November 2006 - I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2. der Gründe;vom 06. März 2003 - IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187, unter 2.a) der Gründe;vom 14. August 2001 - XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, unter II.1.

    Dass kann zwar auch noch dann der Fall sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklagenbildung erst nach Anschaffung oder Herstellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellt wird (so auch BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a) der Gründe; BStBl. II 2004, 181, unter II.2.

    Die nachträgliche Bildung der Ansparabschreibung darf aber nach der Überzeugung des beschließenden Senats nicht allein der allgemeinen - also nicht spezifisch im Hinblick auf eine bestimmte Investitionsabsicht - Liquiditätsverbesserung dienen (ebenso BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.b) der Gründe).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Finanzierungszusammenhanges unwiderleglich vermutet, wenn die Ansparabschreibung später als zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes gebildet wurde (BFH in BFH/NV 2007, 671).

    An dem Finanzierungszusammenhang fehlt es vielmehr auch, wenn die Ansparabschreibung ersichtlich nicht im Hinblick auf bestimmte geplante Investitionen, sondern aufgrund eines im Nachhinein, insbesondere in der Folge eines Mehrergebnisses nach einer Außenprüfung, erkannten Liquiditäts- und Steuerstundungsbedürfnisses, gebildet wird (ähnlich BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.b) der Gründe).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

    Der "voraussichtlichen" Anschaffung eines Wirtschaftsguts steht eine Anschaffung vor der Rücklagenbildung nicht im Wege (BFH-Urteil vom 08.11.2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt jedenfalls keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung dar (BFH-Urteil vom 08.11.2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671).

    Nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. war davon auszugehen, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition jedenfalls dann gewahrt war, wenn die Rücklage nicht später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671).

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - 6 K 1078/10

    Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auch im Rahmen einer

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • FG Bremen, 16.03.2007 - 1 K 422/02

    Feststellungs- und Beweislast bei Werbungskoten; Studienaufwendungen als

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

  • BFH, 28.01.2008 - VIII B 82/07

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1244/09

    Ansatz pauschaler Nutzungswerte bei mehreren Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 2 K 3887/09

    Keine Teilauflösung einer Ansparrücklage

  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 4800/06

    Zeitnahe Konkretisierung der Investitionsentscheidung für Ansparabschreibung -

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