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   BFH, 11.02.1998 - I R 89/97   

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https://dejure.org/1998,1443
BFH, 11.02.1998 - I R 89/97 (https://dejure.org/1998,1443)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1998 - I R 89/97 (https://dejure.org/1998,1443)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1998 - I R 89/97 (https://dejure.org/1998,1443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaft - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1
    Bilanzsteuerrecht: Bewertung einer Sacheinlage in das Vermögen einer GmbH - Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG - Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5b
    Anschaffungskosten; Beteiligung; Teilwert; Verdeckte Einlage; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 25
  • BB 1998, 1574
  • BB 1998, 1631
  • DB 1998, 1544
  • BStBl II 1998, 691
  • NZG 1998, 864
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, mit welchem Wert die zuvor im Privatvermögen der M gehaltenen und sodann in das Betriebsvermögen der Klägerin verdeckt eingelegten (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271; vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615) Anteile an der T-GmbH anzusetzen sind, ob mit dem Teilwert, wie die Klägerin annimmt, oder aber mit den Anschaffungskosten, wie das FA meint.

    Der Gesetzgeber hat damit lediglich auf die veränderte Rechtsprechung des BFH aufgrund des Senatsurteils in BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271 reagiert und den davor, dann jedoch zunächst nicht mehr geltenden Rechtszustand wiederhergestellt.

  • BFH, 28.02.1990 - I R 43/86

    Realisierung von Verlusten - Verdeckte Einlage - GmbH-Anteile - Schweizerische

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, mit welchem Wert die zuvor im Privatvermögen der M gehaltenen und sodann in das Betriebsvermögen der Klägerin verdeckt eingelegten (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271; vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615) Anteile an der T-GmbH anzusetzen sind, ob mit dem Teilwert, wie die Klägerin annimmt, oder aber mit den Anschaffungskosten, wie das FA meint.
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist insoweit anwendbar, obwohl der Einlegende und die Kapitalgesellschaft verschiedene Rechtsträger sind; für die Bewertungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 354; vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, unter C. I. 3. der Entscheidungsgründe; anders Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 KStG Rz. 53 a; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 102 ff.; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz. 6812; Budde/Müller in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 272 Rz. 207).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist insoweit anwendbar, obwohl der Einlegende und die Kapitalgesellschaft verschiedene Rechtsträger sind; für die Bewertungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 354; vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, unter C. I. 3. der Entscheidungsgründe; anders Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 KStG Rz. 53 a; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 102 ff.; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz. 6812; Budde/Müller in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 272 Rz. 207).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    Soweit im Schrifttum dergleichen erwogen worden ist (zum Meinungsstand und zu den Nachweisen vgl. BFH-Beschluß vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174 unter II. 2. b der Entscheidungsgründe), folgt der Senat dem --mit dem FA-- nicht.
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Auszug aus BFH, 11.02.1998 - I R 89/97
    Durch das Zusammenwirken von § 17 Abs. 1 EStG einerseits und § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG andererseits soll indes gerade verhindert werden, daß die Besteuerung stiller Reserven, die in der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gespeichert sind, im Wege der Einlage umgangen wird (zum Verhältnis der beiden Vorschriften siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).
  • FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96

    Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

    Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.02.1998 I R 89/97 BStBl. II 1998, 691, wonach die verdeckte Einlage des Anteils an einer Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft unter der Geltung des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. bis zur Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 b EStG bei der aufnehmenden Gesellschaft mit den historischen AK zu bewerten ist, vertreten die Kl. die Ansicht, daß die AK des Kl. hinsichtlich seiner wesentlichen Beteiligung an der K-GmbH um den Teilwert der verdeckten Einlage in das Betriebsvermögen der K-GmbH zu erhöhen seien.

    Gehe man mit dem Urteil des BFH, I R 89/97 a.a.O., davon aus, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft die ihr übertragene Beteiligung mit den historischen AK zu bewerten habe, entstehe keine Besteuerungslücke, da die auf die Kapitalgesellschaft übertragenen Gesellschaftsanteile bei dieser steuerverstrickt blieben und von ihr spätestens bei der Veräußerung der Beteiligung oder ihrer Liquidation zu versteuern seien.

    Dies solle aber gerade durch die Entscheidung des BFH, I R 89/97 a.a.O. verhindert werden.

    zu bewerten seien, durch die Entscheidung des BFH I R 89/97 a.a.O. bestätigt.

    Es trifft zu, daß durch den Ansatz des gemeinen Werts die in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven endgültig der Besteuerung entzogen werden können, wenn die Kapitalgesellschaft die Beteiligung, die sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den AK ihres Gesellschafters anzusetzen hat (BFH I R 89/97 a.a.O.), veräußert, den Veräußerungsgewinn ausschüttet und anschließend liquidiert wird (vgl. Groh a.a.O. S. 531; Wassermeyer Der Betrieb 1990, 855, 858).

    Daß die Kapitalgesellschaft § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG bei der Bilanzierung der eingelegten Beteiligung anzuwenden hat (BFH I R 89/97 a.a.O.), ergibt sich aus § 8 Abs. 1 KStG und rechtfertigt entgegen der Ansicht des Bekl. keine Rückschlüsse auf eine Anwendung der Vorschrift auf den einlegenden Gesellschafter.

  • FG Köln, 30.08.2000 - 4 K 3597/00

    Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Einlage eines Anteils an einer

    Denn die Bewertung der verdeckten Einlage habe bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft - hier der S-GmbH - nicht mit dem gemeinen Wert, wie es der Kläger beantrage, zu erfolgen, sondern mit den ursprünglichen Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998, I R 89/97, BStBl II 1998, 691).

    Der Beklagte begründe seine Auffassung mit dem BFH-Urteil vom 11. Februar 1988, I R 89/97, BStBl II 1998, 691.

    Die Rechtsprechung dieses Urteils konkretisierte der BFH im Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 89/97, BStBl II 1998, 691.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das vorgenannte Urteil des BFH vom 11. Februar 1998 - I R 89/97, a.a.O für den Streitfall von Bedeutung.

    Denn sie gilt nur, wie der BFH in dem Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 89/97, a.a.O. ausgeführt hat, bis zu der durch das Steueränderungsgesetz 1992 erfolgten Gesetzesänderung.

    Nach alledem führte die verdeckte Einlage der A-GmbH in die S-GmbH lediglich dazu, dass deren Anteile mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu aktivieren waren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 89/97, a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Wie im Ausgangspunkt auch das FA nicht verkennt, sind die für Einlagen normierten Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1990/1997 --die gemäß § 8 Abs. 1 KStG, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1991, auch für Einlagen in Kapitalgesellschaften (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691) und gemäß § 109 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gelten-- auf dem Gesellschaftsvermögen bei Gründung oder Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage zugeführte Wirtschaftsgüter nicht anzuwenden.
  • BFH, 04.03.2009 - I R 32/08

    Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert -

    c) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2002 ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion ab dem Veranlagungszeitraum 1992 (für die Zeit davor vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691) einschränkend dahingehend zu verstehen, dass stets Satz 1 Halbsatz 1 anzuwenden ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. November 1998, BStBl I 1998, 1227; allgemeine Auffassung im Schrifttum, z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 17 Rz 120; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz 441 "Verdeckte Einlagen"; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 167).
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 5/00

    Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

    Die Bewertung der verdeckt eingelegten Beteiligung mit dem gemeinen Wert hat zwar zur Folge, dass die in der Beteiligung bis zum Einlagezeitpunkt gebildeten stillen Reserven beim Gesellschafter weder im Einlagezeitpunkt noch später erfasst werden; sie führt aber insofern nicht zu einer Besteuerungslücke, als die stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind, bei der die eingelegte Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den Anschaffungskosten des einlegenden Gesellschafters anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691).
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

    Zweck der Regelung war und ist es zu verhindern, dass Wertsteigerungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, entgegen der mit § 17 EStG verfolgten Zielsetzung der Besteuerung entzogen werden (BRDrucks 41/58, S. 53; BFH-Urteile in BFHE 84, 95, BStBl III 1966, 36, und vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691; Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz 436; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1045; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 171).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    aa) Bestimmend hierfür sind zum einen die Erwägungen des I. Senats, nach denen der Rückgewähranspruch sein auslösendes Moment in der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten Vorteilszuwendung (vGA) findet; hinzu kommt, daß nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Ansatz von Einlagen auch anzuwenden ist, wenn --wie im Verhältnis von Gesellschafter und Kapitalgesellschaft-- Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (vgl. hierzu auch Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 354; Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 3 K 340/01

    Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf im Wege der Sacheinlage in eine

    Aus dem vom FA nunmehr für die gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Urteil des BFH vom 11. Februar 1998 I R 89/97 (BStBl II 1998, 691) lasse sich nichts anderes ableiten.

    Der BFH hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97 (BStBl. II 1998, 691) die Übertragung von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen dieser Gesellschaft als verdeckte Einlage beurteilt und die Anteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters bewertet.

  • FG Münster, 16.10.2000 - 9 K 8035/97

    Bewertung der durch eine Kapitalgesellschaft aufgrund Vermächtnisses des

    aa) Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ) Abweichend von diesem Grundsatz sind jedoch dann, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden und der Einlegende i. S. des § 17 Abs. 1 EStG an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die Anteile analog § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten (BFH-Urteil vom 11.02.1998 I R 89/97, BStBl II 1998, 691).

    Nach deren Sinn und Zweck und ihrer Systematik soll sichergestellt werden, daß die in einer wesentlichen Beteiligung enthaltenen stillen Reserven (oder der eingetretene Wertverlust) einmal, d. h. weder doppelt noch gar nicht, erfaßt werden (vgl. auch BFH-Entscheidungen vom 25.07.1995 VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684; vom 11.02.1998 I R 89/97, BStBl II 1998, 691; BMF-Schreiben vom 2.11.1998, BStBl I 1998, 1227).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 K 180/94

    Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den

    Dabei ist unerheblich, dass die Einlage nicht in das eigene Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, sondern in das der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfolgt ist; § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) EStG ist auch in diesem Fall anwendbar (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BStBl II 1998, 691; zur Auslegung der Vorschrift ab Veranlagungszeitraum 1992 durch die Verwaltung vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02. November 1998, BStBl I 1998, 1227).

    Durch das Zusammenwirken von § 17 Abs. 1 EStG einerseits und § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit b) EStG andererseits soll verhindert werden, dass die Besteuerung stiller Reserven, die in der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gespeichert sind, im Wege der Einlage umgangen wird, so dass es beim Ansatz der Anschaffungskosten verbleibt (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 691, 692).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01

    Bei einer vor 1992 vorgenommenen verdeckten Einlage einer bislang im

  • FG Münster, 15.03.2001 - 7 K 5316/98

    Inhaltliche Bestimmtheit des an die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger

  • FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen

  • FG Münster, 15.03.2001 - 7 K 5317/98

    Realisierung eines Entnahmegewinns im Zuge der Erbauseinandersetzung über

  • FG Münster, 15.03.2001 - 7 K5316/98
  • FG Berlin, 20.11.2002 - 9 B 9149/01

    Übertragung einer Beteiligung aus dem Gesamthandsvermögen einer nicht gewerblich

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