Rechtsprechung
   BFH, 04.06.2008 - I R 9/07   

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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4 Nr 3, AO § 5, AO § 191, AO § 130 Abs 1
    Ermessen; Haftung; Steuerabzug

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11  

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Dabei kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09  

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Auffassung, s. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12; vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369; vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; vom 20. Dezember 2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193; vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 102 Rz 60 ff.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz 13, m.w.N.).
  • FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06  

    Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides

    Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes dann verweigert werden kann, wenn dieses Begehren bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden konnte (BFH-Beschluss vom 22.6.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583 für den Fall eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO und BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 für einen Haftungsbescheid mwN.).

    Der Beklagte kann seine Abwägung zwischen dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits so vornehmen, dass er der Bestandskraft den Vorrang einräumt (BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 unter Hinweis auch auf BVerfG-Beschluss vom 30.1.2008 1 BvR 943/07, Homepage BVerfG).

    Da die Klägerseite ein Einspruchsverfahren begonnen hat, ist im vorliegenden Fall der von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Ausnahmefall, dass die Ablehnung der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO fehlerhaft ist, wenn ein Rechtsbehelfsverfahren nicht durchgeführt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 4.6.2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647) nicht zu prüfen.

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  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07  

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • BFH, 26.11.2008 - III B 175/07  

    Keine Rücknahme eines Haftungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit

    Die Auffassung des FG, dass Einwände gegen die Rechtmäßigkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könnten, und bei Abwägung der materiellen Gerechtigkeit und des durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfriedens nur eine nachträgliche Änderung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel dessen Rücknahme erfordere, sofern nicht der Adressat wegen besonderer Umstände von der Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen war, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07  

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

    Liegt ein im vorstehenden Sinne bezeichneter Ermessensfehler vor, kann das Gericht freilich, weil es den Gewaltenteilungsgrundsatz zu beachten hat, nicht sein Ermessen an die Stelle des der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens setzen und die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichten, sondern lediglich dazu, nunmehr ermessensfehlerfrei über den Antrag erneut zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.2008, I R 9/07, [...]; BFH, Urteil vom 14.06.2000, X R 56/98, [...]).
  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10  

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

    Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647).
  • VG München, 03.02.2011 - M 10 K 10.1482  

    Rücknahme bestandskräftiger Abgabenbescheide; Ermessen; Änderung der

    Es besteht keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BFH v. 4.6.2008 Az. I R 9/07 u. BVerfG v. 30.1.2008 Az. 1 BvR 943/07 RdNr. 26).
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