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   BFH, 09.06.1993 - I R 90/92   

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https://dejure.org/1993,1618
BFH, 09.06.1993 - I R 90/92 (https://dejure.org/1993,1618)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1993 - I R 90/92 (https://dejure.org/1993,1618)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - I R 90/92 (https://dejure.org/1993,1618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 298
  • NVwZ 1994, 416
  • BB 1993, 2296
  • BB 1994, 418
  • DB 1993, 2416
  • BStBl II 1993, 820
  • BStBl II 1993, 822
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • FG Münster, 16.03.2006 - 8 K 2348/02

    Vorteilsausgleich im Rahmen des § 1 AStG

    Hinsichtlich des Änderungsrahmes bestehen keine Bedenken, dass das Finanzgericht die Änderungsbescheide, in deren Grenzen Rechtsfehler gemäß § 177 AO zu berücksichtigen sind, anhand der geänderten Einkünftebeträge errechnet, wenn den Vergleichsberechnungen vergleichbare Größen zugrunde gelegt werden und ihre Größen Auswirkungen auf das Einkommen und damit auf die Höhe der ESt haben (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1993 I R 90/92 BStBl II 1993, 822 m. w. N.).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

    Dem Senatsurteil I R 90/92 vom 9. Juni 1993 (BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822) lässt sich --auch wenn dort ausdrücklich von "früheren Rechtsfehlern" die Rede ist und der Rechtsfehler dort tatsächlich in der früheren Steuerfestsetzung enthalten war-- Abweichendes nicht entnehmen.

    f) Da die Änderung zugunsten der Kläger mit einer Mindersteuer von 1 429 173 DM (50 % von 2 858 346 DM) zu bemessen ist, können diesem Betrag die saldierten materiellen Fehler (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 177 AO Rz 8) mit einer Auswirkung von 454 803 DM (50 % von 909 607 DM [./. 286 250 DM; 269 592 DM; 926 265 DM]) gegengerechnet werden.

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 11 K 266/97

    Bestimmung des Korrekturrahmens des § 351 AO 1977: Berücksichtigungsfähigkeit

    Liegen die Voraussetzungen für Änderungen zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen mehrfach vor, so ist nicht ein einheitlicher Korrekturrahmen, sondern jeweils gesondert der Korrekturrahmen für die steuererhöhenden Änderungen ("nach oben") und der Korrekturrahmen für die steuerermäßigenden Änderungen ("nach unten") zu ermitteln; eine Saldierung der einzelnen Änderungen nach oben und nach unten oder der Rahmen ist unzulässig (Saldierungsverbot)(BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 90/91, BStBl II 1993, 822, und BFH-Urteil in BStBl II 1994, 77).

    Fehler zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen sind gegeneinander und sodann nach § 177 Abs. 2 bzw. Abs. 1 AO mit den vorzunehmenden Änderungen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu verrechnen (Saldierungsgebot); ein Fehlersaldo zugunsten des Steuerpflichtigen (fehlerhafte Besserstellung) ist mit den Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen, ein Fehlersaldo zuungunsten des Steuerpflichtigen (fehlerhafte Schlechterstellung) ist mit den Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen zu saldieren (BFH-Urteil in BStBl II 1993, 822, 823/824).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - L 7 KA 10/11

    Psychotherapeut - Mindestpunktwert - probatorische Leistungen -

    Solange eine Saldierung von Vor- und Nachteilen, insbesondere bei Geldleistungen, zu einer Begünstigung des Bescheidadressaten führt, wird sie ganz allgemein für zulässig erachtet (für das Ausbildungsförderungsrecht: BVerwGE 24, 264, 271; 21, 119; für das Steuerrecht vgl. § 177 Abs. 1 und 2 AO und hierzu BFHE 172, 298; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rd. 51, 143), solange derselbe Verfügungssatz bzw. dieselbe Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X betroffen ist (anders daher für die Saldierung über mehrere Regelungen hinweg: BSG, Urteil vom 05. September 2007 - B 11b AS 15/06 R -, juris).
  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 18/98

    Kumulative Urteilsbegründung; grundsätzliche Bedeutung

    Erst die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlaß eines negativen Feststellungsbescheides erlaubt es dem für den Erlaß des Folgebescheides zuständigen FA, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822, unter 1. der Gründe, m.w.N.; vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821, m.w.N.; vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, unter 2. a der Gründe).

    So heißt es denn auch im BFH-Urteil in BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 (unter 5. b der Gründe), daß ohne die extensive Interpretation des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 "nicht sicherzustellen (sei), daß möglichst jeder materiell-rechtlich relevante Sachverhalt gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer Einzelfallregelung i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 zugeführt (werde): Denn nach den anderen in solchen Fällen in Betracht kommenden Korrekturregelungen (könne) sonst nicht ausgeschlossen werden, daß ein solcher Sachverhalt nur deshalb ungeregelt bleibe, weil er fälschlicherweise zunächst dem Regelungsbereich eines Feststellungsbescheides zugeordnet (worden sei) und die nach Entdeckung dieses Fehlers erforderliche Erfassung im ... Einkommensteuerbescheid am Eintritt der Verjährung ... (scheitere)" (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822).

  • BFH, 30.10.2000 - V B 89/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung

    Erst die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides erlaubt es dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen FA, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822; vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, jeweils m.w.N.).

    Im Urteil in BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 betont der BFH, ohne die extensive Interpretation des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 sei nicht sicherzustellen, dass möglichst jeder materiell-rechtlich relevante Sachverhalt gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer Einzelfallregelung i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 zugeführt werde, denn nach den anderen in solchen Fällen in Betracht kommenden Korrekturregelungen könne sonst nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Sachverhalt nur deshalb ungeregelt bleibe, weil er fälschlicherweise zunächst dem Regelungsbereich eines Feststellungsbescheides zugeordnet worden sei und die nach Entdeckung dieses Fehlers erforderliche Erfassung im Folgebescheid am Eintritt der Verjährung scheitere (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822).

  • BFH, 11.12.2007 - VIII B 90/07

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Berichtigung wegen offenbarer

    In dem von den Klägern dazu zitierten BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 90/92 (BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822) hat der BFH demgegenüber ausgeführt, es bestünden keine Bedenken dagegen, die Änderungsbereiche, in deren Grenzen Rechtsfehler gemäß § 177 AO zu berücksichtigen seien, anhand der geänderten Einkünftebeträge zu errechnen.
  • FG München, 12.10.2005 - 9 K 4503/03

    Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung

    Da durch die Berücksichtigung der in 1993 erfolgten Bürgschaftszahlungen in Höhe von 1.016.129,59 DM nach § 174 Abs. 3 AO die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 vom 31. Januar 1997 zugunsten des Klägers vorliegen, sind nach § 177 Abs. 2 AO im Rahmen der Änderung andere materielle Rechtsfehler des Bescheids, die sich per Saldo zuungunsten des Klägers auswirken, zu berichtigen (Saldierungsgebot, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BStBl II 1993, 822 ).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2002 - 2 K 2421/97

    Kapitaleinkünfte; Verdeckte Gewinnausschüttung; Bindungswirkung;

    Dieser Änderungsrahmen bestimmt sich nach der Ober- und Untergrenze der jeweiligen Änderungstatbestände, ohne dass diese zuvor untereinander saldiert werden dürfen (BFH, Urteil vom 09.06.1993 I R 90/92, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1993, 822; BFH, Urteil vom 14.07.1993 X R 34/90, BStBl. II 1994, 77; Szymczak in: Koch, AO-Kommentar 5. Aufl. § 177 Rz. 14; von Groll, StuW 1993, 312 (317)).
  • FG Nürnberg, 06.03.1996 - IV 72/94
    Da die bisher nicht berücksichtigte Beteiligung an der D-GmbH die zusätzlich geltend gemachten Testamentsvollstreckergebühren dem Betrag nach um ein Vielfaches übersteigt und jede noch zulässige Änderung der Steuerfestsetzung für sich zu betrachten ist (BFH-Urteil vom 09.06.1993 I R 90/72, BStBl. II 1993, 822), wird eine mögliche Änderung der Steuerfestsetzung vom 13.11.1991 wegen höherer Testamentsvollstreckergebühren durch die Berichtigung nach § 177 Abs. 2 AO vollständig aufgezehrt.
  • FG Köln, 23.03.2023 - 11 K 1095/20

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Änderungsmöglichkeiten des

  • FG München, 10.04.2002 - 1 K 1512/01

    Getrennte Veranlagung auch ohne Abgabe von zwei getrennten Steuererklärungen;

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