Rechtsprechung
   BFH, 17.04.1996 - I R 91/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7672
BFH, 17.04.1996 - I R 91/95 (https://dejure.org/1996,7672)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1996 - I R 91/95 (https://dejure.org/1996,7672)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1996 - I R 91/95 (https://dejure.org/1996,7672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,7672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65
    Klagebegehren; Schätzung; Zulässigkeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.10.1990 - I R 118/88

    - Für Bestimmung des Klageantrages die Bezeichnung der anderweitig anzusetzenden

    Auszug aus BFH, 17.04.1996 - I R 91/95
    Wie der erkennende Senat durch Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88 (BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242) entschieden hat, reicht es für die Bestimmung des Antrages einer Anfechtungsklage aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.
  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Dafür kann es zwar im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (Senatsurteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870; BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/85, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    In einer weiteren Entscheidung vom 17. April 1996 I R 91/95 (BFH/NV 1996, 900) hat der I. Senat des BFH erkannt, daß es bei einer Anfechtungsklage gegen Schätzungsbescheide genügt, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert.
  • BFH, 21.05.1997 - I R 50/96

    Bestimmung des Antrags einer Anfechtungsklage

    Wie der Senat mit Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95 (BFH/NV 1996, 900) entschieden hat, reicht es für die Bestimmung des Antrags einer Anfechtungsklage nach § 65 FGO aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.

    Wenngleich § 65 und § 79 b Abs. 1 FGO unterschiedliche Sachurteilsvoraussetzungen schaffen und folglich in ihren Regelungsbereichen voneinander abzugrenzen sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die von einem Kläger gemachten Angaben sowohl § 65 als auch § 79 b FGO erfüllen (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 900).§.

  • BFH, 23.06.2017 - X B 11/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen

    b) Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird (BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900, und in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.a).
  • BFH, 04.04.2011 - VIII B 96/10

    Bezeichnung des Klagebegehrens - Schätzungsbescheid - Beschlagnahme von

    b) Für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, reicht es aus, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37).
  • BFH, 15.10.2008 - I B 133/08

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden

    Es bedarf vielmehr einer konkreten Darlegung der nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung --etwa durch Angabe von zutreffenden Umsatz-, Vorsteuer- und Gewinnzahlen (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900)-- oder der Darlegung, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 76).
  • FG München, 14.04.2014 - 7 K 2547/13

    Unzulässigkeit der Klage, § 65 Abs. 1 FGO

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es beispielsweise für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, ausreichend, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534 und vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37).
  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 4 K 120/17

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines

    Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des Schätzungsbescheids begehrt (BFH, Beschluss vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440; Urteil vom 17. April 1996 - I R 91/95, BFH/NV 1996, 900).
  • BFH, 05.06.1997 - IV R 74/96

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242, und vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) entschieden hat, ist bei einer Anfechtungsklage der Gegenstand des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273 [BFH 23.01.1997 - IV R 84/95], BStBl II 1997, 462).
  • BFH, 30.10.1997 - IV R 22/97

    Auslegung eines Schriftsatzes als Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Kläger hatten mit dem Schriftsatz vom 10. Juni 1995 den Streitkomplex binnen der gesetzten Ausschlußfrist so weit erläutert, daß das FG durch den bezifferten Antrag und den beigefügten Berechnungsbogen samt den einzelnen Besteuerungsmerkmalen sowie die dem FG eingereichte Kopie des unterzeichneten Mantelbogens der unmittelbar beim FA eingereichten fehlenden Steuererklärung den Gegenstand des Klagebegehrens genau hat erkennen können (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247 [BFH 13.06.1996 - III R 93/95], BStBl II 1996, 483; vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900; vom 30. Juni 1995 VI R 29/91, BFH/NV 1996, 53; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273 [BFH 23.01.1997 - IV R 84/95], BStBl II 1997, 462, und Senatsurteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, jeweils m. w. N.; s. ferner Senatsurteil vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 82/96
  • FG München, 22.07.2003 - 9 K 5036/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

  • FG Köln, 21.09.2000 - 7 K 147/99

    Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

  • FG Köln, 18.02.1998 - 11 K 1550/98

    Hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens innerhalb der

  • FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 6325/97

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei Umsatzsteuer-Schätzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht