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   BFH, 28.06.2006 - I R 97/05   

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https://dejure.org/2006,847
BFH, 28.06.2006 - I R 97/05 (https://dejure.org/2006,847)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - I R 97/05 (https://dejure.org/2006,847)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - I R 97/05 (https://dejure.org/2006,847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 42, § 347 Abs. 1 Satz 2; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46

  • IWW
  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; AO 1977 § ... 347 Abs. 1 Satz 2; ; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1997 § 20 Abs. 2a; ; EStG 1997 § 36 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage; sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

  • rechtsportal.de

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage; sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

  • datenbank.nwb.de

    Sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gründung einer GmbH zwecks ?Mobilisierung? von Körperschaftsteuerguthaben kein Missbrauch ? Steuerliche Anerkennung eines Anteilserwerbs mit mehrstimmrechtsgesicherter inkongruenter Gewinnausschüttung ? Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rücklagenmagement und Körperschaftsteuer-Guthaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklagenmagement und Körperschaftsteuer-Guthaben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten; Voraussetzungen der Fortführung einer Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage; Steuerliche ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rücklagenmanagement nicht rechtsmissbräuchlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Rücklagenmanagement" zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Rücklagenmanagement" zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 27, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 a, EStG § 50 c, EStG § 36 Abs 2 S 4 Nr 3, AO 1977 § 42
    Gewinnansprüche; Gewinnbezugsrechte; Inkongruente Gewinnausschüttung; Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Vorzugsdividenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 276
  • NJW 2007, 544 (Ls.)
  • BB 2006, 2345
  • BB 2006, 2620
  • DB 2006, 18
  • DB 2006, 2327
  • DB 2007, 16
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    aa) Der Senat hat es, wie erwähnt, prinzipiell nicht beanstandet, wenn Beteiligungserträge im Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens oder des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet werden, um auf diese Weise die Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben oder auch die Nutzung von Verlustpotentialen zu erwirken (Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923).

    Es entspricht auch gefestigter Rechtsprechung, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines Beteiligten als Gestaltungsmissbrauch beurteilt werden kann, in der Person des anderen dagegen nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 925).

    Es ist dies allenfalls dann, wenn sich einer der Beteiligten infolge jener Gestaltung einen Steuervorteil erkauft, der ihm nach den der Regelungskonzeption zugrunde liegenden Wertungen nicht zusteht (BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFH/NV 2004, 925).

    Sie ist deswegen prinzipiell und auch unter den spezifischen Gegebenheiten des Streitfalles steuerlich anzuerkennen, nach denen die Klägerin --neben den ihr fremden Altgesellschaftern-- in den Zeitpunkten der Sonderausschüttungen lediglich sog. Zwerganteile an den Beteiligungsgesellschaften hielt und kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Altgesellschafter den Neugesellschaftern mittels der disquotalen Ausschüttung ohne angemessenen Ausgleich etwas verdeckt zuwenden wollten (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteile vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248; vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 600; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 113a; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. C 43a; s. auch Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG 1999 Rz. 130a; Blumers/Beinert/Witt, Deutsches Steuerrecht 2002, 565; anders wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 47; s. auch Groh, DB 2000, 1433).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    Zwar betrafen jene Entscheidungen durchweg die Ebene der ausschüttenden Gesellschaft, nicht --wie aber im Streitfall-- jene des Gesellschafters (vgl. aber auch BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 925).

    Es entspricht auch gefestigter Rechtsprechung, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines Beteiligten als Gestaltungsmissbrauch beurteilt werden kann, in der Person des anderen dagegen nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 925).

    Es ist dies allenfalls dann, wenn sich einer der Beteiligten infolge jener Gestaltung einen Steuervorteil erkauft, der ihm nach den der Regelungskonzeption zugrunde liegenden Wertungen nicht zusteht (BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFH/NV 2004, 925).

  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Das FG widerspricht damit in der Sache dem Hessischen FG, welches in einem Parallelverfahren betreffend die sieben Schwestergesellschaften der Klägerin zu deren Lasten entschieden hat (Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, EFG 2005, 1587).

    Einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigt das Letztere nicht (anders Hessisches FG, Urteil in EFG 2005, 1587 --gleichfalls zu dem hier in Streit stehenden Gestaltungskonzept betreffend Schwestergesellschaften der Klägerin--).

    Ein solcher Vorwurf folgt auch nicht daraus, dass "durch diese Gestaltung vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben auf die Ebene der Gesellschafter (...) verlagert wird, ohne dass dieser 'Beteiligungsertrag' durch den Veräußerer in Form eines Veräußerungsgewinns versteuert würde" (so aber Hessisches FG, Urteil in EFG 2005, 1587).

  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    aa) Der Senat hat es, wie erwähnt, prinzipiell nicht beanstandet, wenn Beteiligungserträge im Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens oder des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet werden, um auf diese Weise die Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben oder auch die Nutzung von Verlustpotentialen zu erwirken (Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; in BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    Er hat es gleichermaßen als unproblematisch angesehen, wenn unter einander fremden Dritten --wie dies im Streitfall gegeben ist-- zu diesem Zweck Sachverhalte in einer Weise gestaltet werden, die in der Praxis unter dem Schlagwort der sog. Anteilsrotation behandelt werden, nämlich durch Neutralisierung der Gewinnausschüttung mittels Teilwertabschreibung auf die "leergeschüttete" Beteiligung einerseits und durch Schaffung von Anrechnungsüberhängen im Wege der Körperschaftsteueranrechnung andererseits (z.B. Urteile in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; in BFHE 196, 128).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

    Es fehlt nicht an einem ordnungsmäßigen Vorverfahren, nachdem das FA auf den zuvor erhobenen Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zunächst die Steuerbescheide vom 30. Juli 2002 und sodann die Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2004 erlassen hat (vgl. abgrenzend zu dieser Verfahrensrechtslage Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19, m.w.N.).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 107/04

    Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die erwünschte und zur Vermeidung von Vermögensnachteilen sogar gebotene (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884) "Mobilisierung" der Körperschaftsteuerguthaben sich gemeinhin nur erreichen ließ, wenn genügend Liquidität vorhanden war.

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine derartige "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 sowie --ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen-- Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884, sowie zur sog. Anteilsrotation --aus Sicht der Gesellschaft-- Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, und --aus Sicht des Gesellschafters-- BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    Er hat es gleichermaßen als unproblematisch angesehen, wenn unter einander fremden Dritten --wie dies im Streitfall gegeben ist-- zu diesem Zweck Sachverhalte in einer Weise gestaltet werden, die in der Praxis unter dem Schlagwort der sog. Anteilsrotation behandelt werden, nämlich durch Neutralisierung der Gewinnausschüttung mittels Teilwertabschreibung auf die "leergeschüttete" Beteiligung einerseits und durch Schaffung von Anrechnungsüberhängen im Wege der Körperschaftsteueranrechnung andererseits (z.B. Urteile in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; in BFHE 196, 128).

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 8/77

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Sie ist deswegen prinzipiell und auch unter den spezifischen Gegebenheiten des Streitfalles steuerlich anzuerkennen, nach denen die Klägerin --neben den ihr fremden Altgesellschaftern-- in den Zeitpunkten der Sonderausschüttungen lediglich sog. Zwerganteile an den Beteiligungsgesellschaften hielt und kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Altgesellschafter den Neugesellschaftern mittels der disquotalen Ausschüttung ohne angemessenen Ausgleich etwas verdeckt zuwenden wollten (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteile vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248; vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 600; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 113a; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. C 43a; s. auch Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG 1999 Rz. 130a; Blumers/Beinert/Witt, Deutsches Steuerrecht 2002, 565; anders wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 47; s. auch Groh, DB 2000, 1433).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
    Sie ist deswegen prinzipiell und auch unter den spezifischen Gegebenheiten des Streitfalles steuerlich anzuerkennen, nach denen die Klägerin --neben den ihr fremden Altgesellschaftern-- in den Zeitpunkten der Sonderausschüttungen lediglich sog. Zwerganteile an den Beteiligungsgesellschaften hielt und kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Altgesellschafter den Neugesellschaftern mittels der disquotalen Ausschüttung ohne angemessenen Ausgleich etwas verdeckt zuwenden wollten (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteile vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248; vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 600; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 113a; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. C 43a; s. auch Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG 1999 Rz. 130a; Blumers/Beinert/Witt, Deutsches Steuerrecht 2002, 565; anders wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 47; s. auch Groh, DB 2000, 1433).
  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Und schließlich geht es auch bei der Senatsrechtsprechung zum sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben (Senatsurteil vom 28.06.2006 - I R 97/05, BFHE 214, 276) im Ausgangspunkt --und dabei unabhängig von einer "modellmäßigen Verwirklichung in Teilschritten"-- um die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorgang als ordnungsgemäße Gewinnausschüttung nach Anteilserwerb oder als Darlehensrückzahlung zu werten ist.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Ziel der Gesellschaften war es, Körperschaftsteuerguthaben (das insbesondere in dem, im Rahmen des im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gebildeten sogenannten "EK 56" enthalten war) im Wege eines sog. Rücklagenmanagements vor der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens zu "mobilisieren" und dies modellmäßig in Teilschritten zu verwirklichen, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu x,xx % der sogenannten Zielgesellschaften) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und der anschließenden Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrheitsstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung (zur Darstellung des Rücklagenmanagements im Einzelnen vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

    Zur Umsetzung des Rücklagenmanagements erwarb die Klägerin im Herbst 2000 Geschäftsanteile an 15 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die über Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verfügten, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) ungemildert der Körperschaftsteuer unterlegen hatten (zur gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Gestaltung des Erwerbs der Anteile wird ebenfalls auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, a.a.O. verwiesen).

    Während das Urteil des Hessischen Finanzgerichts dann aus verfahrensrechtlichen Gründen durch den BFH aufgehoben wurde, entschied der BFH in dem gegen das Zwischenurteil des FG Münster gerichteten Revisionsverfahren durch Urteil vom 28. Juni 2006 (I R 97/05, a.a.O.), dass das sog. Rücklagenmanagement steuerrechtlich anzuerkennen ist.

    Darüber hinaus vertreten die Prüfer unter Textziffer 14 ihres Prüfungsberichts die Ansicht, mit Abschluss des BFH-Verfahrens I R 97/05 seien die für die Entstehung des Anspruchs auf Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer 2000 nach § 233a Abs. 1 AO wesentlichen Ursachen begründet worden.

    Das Finanzgericht Münster habe nur ein Zwischenurteil erlassen, ohne darin die Anrechnungsberechtigung der Gesellschaft für Rücklagenmanagement auszusprechen; die Revision dagegen habe der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 97/05 als unbegründet verworfen.

    Die Finanzverwaltung habe in 2007 nichts unversucht gelassen, um diese Auffassung gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen und bis Ende Juni 2007, also fast neun Monate nach Bekanntgabe des Urteils I R 97/05, weiterhin jedwede Festsetzung von Steuererstattungen und Zinsen verweigert.

    Unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung zur Aktivierung von Zinsansprüchen scheide eine Aktivierung zum 31. Dezember 2006 schon deswegen aus, weil seitens der Finanzverwaltung die Anweisung an die Finanzbehörden existiert habe, bis Mitte 2007 das BFH-Urteil I R 97/05 zunächst nicht anzuwenden und bei der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften überhaupt keine Steuern anzurechnen.

    Vielmehr war in dem bei dem Hessischen Finanzgericht hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2000 anhängigen, die Klägerin betreffenden Klageverfahren 4 K 1056/06, in dem gerade über die Anerkennung des Rücklagenmanagements gestritten wurde, seitens der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. November 2006 und 06. Dezember 2006 nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das bereits am 28. Juni 2006 unter dem Aktenzeichen I R 97/05 ergangene Urteil von der Finanzverwaltung offensichtlich nicht umgesetzt werde, und beantragt worden, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

    Dies wurde modellmäßig in Teilschritten zu verwirklicht, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu x,xx % der sogenannten Zielgesellschaften) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und der anschließenden Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrheitsstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung (zur Darstellung des Rücklagenmanagements im Einzelnen vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 25/19

    Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung

    e) Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist --ebenso wie eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung in Gestalt einer anteilsabweichenden Verteilung des Gewinns (inkongruente Gewinnverteilung) --grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen (vgl. zu inkongruenten Gewinnausschüttungen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.05.2010 - VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865, und vom 04.05.2012 - VIII B 174/11, BFH/NV 2012, 1330, sowie die BFH-Urteile vom 19.08.1999 - I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28.06.2006 - I R 97/05, BFHE 214, 276, unter II.2.c bb; vom 04.12.2014 - IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, Rz 22, und vom 13.03.2018 - IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936, Rz 22; vgl. ferner das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2013 - IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl I 2014, 63).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    bb) Nichts anderes kann gelten, wenn das FA im Rahmen der im Anschluss an einen erfolglosen Untätigkeitseinspruch erhobenen --zulässigen-- Untätigkeitsklage zwar den ausstehenden Verwaltungsakt erlässt, dieser aber dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise nicht entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207; a.A. Dumke in Schwarz, FGO, § 46 Rz 7a).
  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20

    Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind inkongruente Gewinnverteilungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie auf einem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Ausschüttungsbeschluss beruhen (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, unter II.1.b aa aaa [Rz 28]; vom 28.06.2006 - I R 97/05, BFHE 214, 276; vom 04.12.2014 - IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, Rz 22, 23, zur inkongruenten Gewinnverteilung im Vorfeld einer Anteilsveräußerung; in BFH/NV 2018, 936, Rz 17, 18, zu einem Vorabgewinnverteilungsbeschluss anlässlich einer Anteilsveräußerung; BFH-Beschlüsse vom 27.05.2010 - VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865; vom 04.05.2012 - VIII B 174/11, BFH/NV 2012, 1330; zur inkongruenten (gespaltenen) Gewinnverwendung s. BFH-Urteil in BFHE 274, 457, Rz 15; vgl. ferner FG Münster, Urteil vom 30.06.2021 - 13 K 272/19 G,F, EFG 2021, 1615, Rz 47 ff., m.w.N.).
  • FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02

    Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte

    Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.

    GmbH und von den ursprünglichen Ausstellern an die Klin. geleisteten Gewinnausschüttungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (vgl. dazu das Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 und das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) vorgelegt werden.

    (2) Der Wirksamkeit der Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass die ursprünglich erteilten Steuerbescheinigungen - wie nach Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) nunmehr feststeht - objektiv zutreffend waren.

    Für eine missbräuchliche Korrektur der Steuerbescheinigungen bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte, denn die ursprünglichen Aussteller der Steuerbescheinigungen konnten in Anbetracht dessen, dass ihre Leistungen an die Klin. von der Finanzverwaltung als Darlehensrückzahlungen angesehen wurden und in den Jahren 2001 und 2002 zu dem von der Klin. initiierten Modell zur Mobilisierung von KSt noch keine gesicherte Rechtsprechung vorlag (s. nur die divergierenden Entscheidungen des FG Hessen vom 2. März 2005, EFG 2005, 1587 und des erkennenden Senates vom 19. August 2005, a.a.O.), nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass sie der Klin. zu Recht Steuerbescheinigungen über erbrachte Gewinnausschüttungen erteilt hatten.

    (3) Darüber hinaus könnte der Senat die Rückforderung der Steuerbescheinigungen selbst dann nicht unbeachtet lassen, wenn davon auszugehen wäre, dass die ursprünglichen Aussteller die Steuerbescheinigungen missbräuchlich von der Klin. zurückgefordert haben oder eine erneute Erteilung von Steuerbescheinigungen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteils vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) jedenfalls nunmehr in missbräuchlicher Absicht verweigern.

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 28/11

    Aktivierung einer Dividendenforderung im Zeitpunkt der Fassung des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene, inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, und zwar auch für den Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage, sofern damit das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters ausgenutzt werden soll (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2010 VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865, und vom 4. Mai 2012 VIII B 174/11, BFH/NV 2012, 1330).
  • BFH, 20.08.2007 - I B 98/07

    KSt; Anrechnung

    Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt nunmehr --nach Ergehen des vorbezeichneten Senatsurteils in BFHE 214, 276-- die erklärungsgemäße Veranlagung, insbesondere die Berücksichtigung der anzurechnenden Körperschaftsteuern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1999) und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999), wie sie durch die Bescheinigungen der ausschüttenden Körperschaften gemäß § 44 Abs. 1 und 2 KStG 1999 bescheinigt worden sind.

    Gleichwohl standen jene ursprünglichen Bescheinigungen, wie von der Klägerin von Anfang an vertreten worden und wie nunmehr --nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 214, 276-- unter den Beteiligten auch einvernehmlich ist, mit der materiellen Rechtslage in Einklang.

    Folglich besteht für die Klägerin (und bestand zuvor aus ihrer durch das Urteil in BFHE 214, 276 als richtig bestätigten) Sicht auch kein Grund, die Bescheinigungen ihren Ausstellern zurückzugeben, bei denselben auf abermalige Erteilung entsprechender Bescheinigungen nachzusuchen und im Weigerungsfall gegen diese Zivilrechtsklagen anzustrengen.

  • BFH, 27.05.2010 - VIII B 146/08

    Kapitalgesellschaft - Inkongruente Gewinnausschüttung -

    NV: Der BFH hat diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFH/NV 2002, 461) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren.

    Zum einen hat der BFH diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren.

    Vielmehr hat der BFH insbesondere in der Entscheidung in BFHE 214, 276, d.h. zeitlich nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2000 IV A 2 -S 2810- 4/00 (BStBl I 2001, 47), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.

    Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie in BFHE 214, 276 hat das FG den Schluss gezogen, die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege des Anrechnungsverfahrens sei im Anrechnungssystem angelegt, vor dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren zur Abwendung von Vermögensnachteilen geboten gewesen und im Streitfall zur Erhaltung der Liquidität der X-GmbH dringend erforderlich gewesen.

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) verwiesen.

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil in BFHE 214, 276; an den dort entwickelten Grundsätzen hält er fest.

  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

  • FG Hessen, 25.02.2008 - 9 K 577/03

    Steuerliche Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen - kein

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11

    Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines

  • BFH, 08.04.2014 - I R 51/12

    Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender

  • BFH, 21.01.2015 - X R 31/13

    Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 272/19

    Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung; Feststellung

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

  • FG Saarland, 01.12.2010 - 1 V 1321/10

    Keine Pflicht zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung der

  • FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11

    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis,

  • BFH, 04.05.2012 - VIII B 174/11

    NZB, grundsätzliche Bedeutung, inkongruente Gewinnausschüttung, Rechtsmissbrauch

  • BFH, 01.04.2008 - I B 18/08

    Beiladung bei widerstreitender Steuerfestsetzung

  • FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06

    Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - 13 K 146/04

    Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung

  • FG München, 17.11.2020 - 12 K 2334/18

    Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests

  • BFH, 09.07.2007 - I R 60/04

    Untätigkeitsklage; Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

  • FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19

    Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für

  • FG Münster, 12.04.2011 - 1 K 3117/08

    Kein zwingender Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung

  • BFH, 19.07.2010 - I B 92/09

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11

    Steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • FG Saarland, 12.02.2009 - 2 K 2058/04

    Erlass von Nachzahlungszinsen (AO §§ 233 a, 227, 226, 37; BGB § 387; EStG §§ 44,

  • FG Hamburg, 14.04.2011 - 3 KO 201/10

    FGO/ZPO/RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor

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