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   BFH, 11.10.2000 - I R 99/96   

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BFH, 11.10.2000 - I R 99/96 (https://dejure.org/2000,1690)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2000 - I R 99/96 (https://dejure.org/2000,1690)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - I R 99/96 (https://dejure.org/2000,1690)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Einkünftekatalog des § 2 EStG - Investmentfonds - Veräußerung von Fondsanteilen - Zwischengewinn - Mindestausschüttung - Hinzurechnungsbesteuerung - Feststellungsverfahren

  • Judicialis

    AuslInvestmG § 17; ; EStG § 2; ; EStG § 20; ; AStG § 7; ; AStG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AStG § 7, § 18; AuslInvestmG § 17; EStG § 2, § 20
    Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung des AuslInvestmG - Zwischengewinn - Hinzurechnungsbesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AuslInvestmG § 17; EStG § 2, § 20; AStG § 7, § 18
    Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds - Regelungen des AuslInvestmG sind abschließend - Keine Besteuerung von Zwischengewinnen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG - Zum Verhältnis zwischen AuslInvestmG und AStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf ausländischer Fondsanteile: Zwischengewinne oder Zinszufluss?

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verkauf von Fondsanteilen kurz vor Ausschüttung kein Gestaltungsmissbrauch

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AStG § 21 Abs 8, AStG § 7
    Anteilsveräußerung; Ausland; Außensteuerrecht; Fonds; Investment; Kapitalvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 330
  • BB 2001, 34
  • DB 2000, 2566
  • BStBl II 2001, 22
  • NZG 2001, 478
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 48/76

    Ausschüttung auf Anteilscheine - Grundstückssondervermögen - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 11.10.2000 - I R 99/96
    Es gilt vielmehr nur teilweise, wobei der Umfang seiner Geltung durch die vom Gesetzgeber getroffenen Spezialregelungen bestimmt wird (ebenso zum KAGG Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453, 455).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77

    Kontokorrentkredit als Dauerschuld trotz vorübergehender Abdeckung durch Darlehen

    Auszug aus BFH, 11.10.2000 - I R 99/96
    Die Ausnutzung des Stichtagsprinzips ist vielmehr dem Grunde nach legitim; hierauf basierende steuerorientierte Gestaltungen können grundsätzlich nur dann dem Anwendungsbereich des § 42 AO 1977 unterfallen, wenn eine vor dem Stichtag erfolgte Maßnahme alsbald nach dem Stichtag rückgängig gemacht oder wesentlich abgeändert wird und sich damit als nur kurzfristig vorgeschoben erweist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223; vom 13. April 1988 II R 134/86, BFHE 153, 241, BStBl II 1988, 735).
  • FG Baden-Württemberg, 20.12.1995 - 5 K 41/95
    Auszug aus BFH, 11.10.2000 - I R 99/96
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 232 veröffentlicht.
  • BFH, 13.04.1988 - II R 134/86

    Anteilsvereinigung - Vorgefaßter Plan - Personengesellschaft - Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 11.10.2000 - I R 99/96
    Die Ausnutzung des Stichtagsprinzips ist vielmehr dem Grunde nach legitim; hierauf basierende steuerorientierte Gestaltungen können grundsätzlich nur dann dem Anwendungsbereich des § 42 AO 1977 unterfallen, wenn eine vor dem Stichtag erfolgte Maßnahme alsbald nach dem Stichtag rückgängig gemacht oder wesentlich abgeändert wird und sich damit als nur kurzfristig vorgeschoben erweist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223; vom 13. April 1988 II R 134/86, BFHE 153, 241, BStBl II 1988, 735).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auch dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II.1.g aa, und in BFH/NV 2010, 387, Rz 13).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Andererseits war das Transparenzprinzip im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften nicht uneingeschränkt verwirklicht; es galt vielmehr nur gemäß der jeweiligen Anordnung des Gesetzgebers (sogenanntes eingeschränktes Transparenzprinzip, vgl. BFHE 130, 287 ; 168, 111 ; 193, 330 ; 229, 351 ; vgl. BTDrucks 15/1553, S. 120 zum Transparenzprinzip als Leitidee der Investmentbesteuerung; Engl, Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 73 ff.; Lübbehüsen, in: Brinkhaus/Scherer, KAGG, 2003, Vor §§ 37n ff. KAGG Rn. 11 ff.; Teichert, Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz, 2009, S. 78 ff.).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII R 8/20

    Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren

    Erträge des Anlegers aus einem Investmentanteil, die nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 steuerbar sind, aber nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen, unterliegen deshalb nicht der Einkommensteuer (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage unter dem Auslandinvestment-Gesetz --AuslInvestmG-- BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, Leitsatz 1).

    bb) Dass die Regelung des § 20 Abs. 3 EStG durch die spezielleren und abschließenden Regelungen der Investmentbesteuerung des Investmentsteuergesetzes 2004 zum Umfang der steuerbaren Kapitalerträge im Zusammenhang mit der Investmentanlage auch bei Zahlungen Dritter an den Anleger verdrängt wird, hat bereits der I. Senat des BFH zu der wortgleichen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. unter Geltung der Bestimmungen in § 17 und § 18 AuslInvestmentG entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II.1.d bis f [Rz 16 bis 19]; s.a. BFH-Urteile vom 04.03.1980 - VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; vom 27.03.2001 - I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539 und vom 24.11.2009 - VIII R 30/06, BFHE 227, 442, BStBl II 2010, 647).

    Das BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 99/96 (BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22) betraf zwar --anders als der Streitfall-- einen Sachverhalt, in dem es um die Besteuerung einer anlässlich der Rückgabe des Fondsanteils durch die luxemburgische Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fonds als Mindestausschüttung geleistete Garantiezahlung an den Anleger ging.

  • BFH, 27.03.2001 - I R 120/98

    Veräußerung - Fondsanteile - Überschüsse - Besteuerung - Einkommensteuer -

    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96 (BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22) entschieden, dass "Zwischengewinne" aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds in der Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) weder nach § 17 oder § 18 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (AuslInvestmG) noch nach § 20 EStG steuerpflichtig sind.

    Ohne Bedeutung ist schließlich auch, dass die Fonds-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern eine bestimmte Mindest-Wertentwicklung garantiert hatte; insoweit gilt nichts anderes als im Fall einer Renditegarantie (hierzu Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23 f., unter II. 1. f der Entscheidungsgründe).

    Das gilt namentlich insoweit, als der Senat darauf abgestellt hat, dass das AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus einem nichtrechtsfähigen Fonds gegenüber den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften einschränkt und dass diese Privilegierung nicht durch eine unmittelbare Anwendung jener Vorschriften beseitigt werden darf (Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23, unter II. 1. e der Entscheidungsgründe).

    Damit folgt das KAGG ebenso wie das AuslInvestmG einem (nur) eingeschränkten "Transparenzprinzip" (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 23, m.w.N.), das darauf abzielt, Erträge des Fonds einerseits unmittelbar beim Anleger zu erfassen und andererseits bei diesem teilweise steuerlich zu begünstigen.

    Eine andere Beurteilung wäre nur dann angezeigt, wenn das Geschäft alsbald nach einem steuerlich erheblichen Stichtag rückgängig gemacht worden wäre oder sich aus anderen Gründen als nur kurzfristig vorgeschoben erwiese (Senatsurteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, 24, m.w.N.).

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

    Aus dieser nur lückenhaften Umsetzung des Transparenzprinzips folgert der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung, dass die steuerrechtlichen Vorschriften des KAGG nicht über ihren Wortlaut hinaus im Sinne einer vollständigen Durchsetzung des Transparenzprinzips ergänzt werden dürfen (BFH-Urteile vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl. II 1980, 453;vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl. II 1992, 786, unter 1.a, undvom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl. II 2001, 22, unter II.1.e; ähnlich zur Grunderwerbsteuer auch BFH-Urteil vom 29. September 2004 II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl. II 2005, 148, unter II.1.b).

    Darüber hinaus vertritt der BFH die Auffassung, dass die Sondervorschriften des KAGG in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl. II 2001, 22, unter II.1.e, betr. Verdrängung des § 20 EStG durch die §§ 17, 18 Auslandsinvestmentgesetz, die eine für ausländische Investmentfonds geltende Parallelregelung zu §§ 38 ff. KAGG enthalten; BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b, betr. Verdrängung des § 20 EStG durch §§ 38 ff. KAGG).

    Im Übrigen ist § 8b Abs. 3 KStG auch deshalb nicht unmittelbar auf Anteilscheine anwendbar, weil nach der - vom vorlegenden Senat für zutreffend erachteten - Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften des KAGG (und des parallel ausgestalteten AuslInvestmG) in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften verdrängen (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl. II 2001, 22, unter II.1.e, undvom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II.2.b).

  • FG Niedersachsen, 06.07.2017 - 6 K 150/16

    Körperschaftsteuer 2008

    Das investmentsteuerliche Transparenzprinzip gilt vielmehr nur teilweise, wobei der Umfang seiner Geltung durch die vom Gesetzgeber getroffenen Spezialregelungen bestimmt wird (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05

    Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein

    Steuerlich sinnvolle Gestaltungen seien nicht als missbräuchlich nach § 42 AO anzusehen, da grundsätzlich jeder Steuerpflichtige frei sei, seine Angelegenheiten so zu einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen müsse (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22).

    Ordnungsgemäß abgewickelte endgültige Dispositionen könnten demgegenüber nicht allein deshalb, weil sie im Hinblick auf einen steuerlichen Stichtag erfolgt seien, als missbräuchlich verworfen werden (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, a.a.O.; vom 27. März 2001 I R 129/98, BFH/NV 2001, 1539).

    Das angeführte BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 ( I R 99/96, a.a.O.) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da in dem Urteilsfall die Einkunftsquelle, nämlich der Fondsanteil, im Wege der Veräußerung tatsächlich aufgegeben worden sei.

    Darüber hinaus fehle es an einem Umgehungstatbestand, da die Gestaltung nicht zu einer Umgehung des in 2001 geltenden Rechts geführt habe, sondern lediglich der für die Anerkennung der Verluste in voller Höhe maßgebliche Stichtag ausgenutzt worden sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Der Anteilsscheininhaber wird danach bei der Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage (Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a. a. O., Vor §§ 37n ff. KAGG Rz 11 und § 40a KAGG Rz 11; Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8b Rz 52; Hammer, DStZ 2002, 519, 524 f.; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, unter II. 1. e; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539, unter II. 2. b).
  • BFH, 10.11.2015 - IX R 3/15

    Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen -

    a) Der Senat schließt sich insofern nicht der vom Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen geäußerten Ansicht an (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).

    b) Die vom I. Senat geäußerte Ansicht beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass es nur sachgerecht und konsequent sei, eine Schlussbesteuerung beim Anteilseigner zu unterlassen, weil die vom Fonds erzielten Veräußerungsgewinne i.S. von § 23 EStG nach damaliger Rechtslage sowohl im Fall der Ausschüttung als auch im Fall der Thesaurierung steuerfrei blieben (vgl. Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 52 Anm. zu BFH-Urteil in BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22).

  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von

    aaa) Auch wenn die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, was für Ausschüttungen insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAGG durch die Verweise auf § 8b Abs. 1 und 2 KStG 2002 zum Ausdruck kommt, im Grundsatz einem sog. Transparenzprinzip folgt (Gleichbehandlung mit einer Direktanlage - z.B. Senatsurteil in BFHE 229, 351; s.a. Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22; vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255, Rz 76), wird der Umfang der Geltung dieses Prinzips durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (s. insbesondere Senatsurteil in BFHE 229, 351; s.a. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
  • BFH, 03.03.2010 - I R 109/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei

  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 30/06

    Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

  • FG Nürnberg, 21.07.2009 - 1 K 733/07

    Anwendung des § 8b KStG auf einen negativen Aktiengewinn aus der Veräußerung von

  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19

    Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid

  • FG Nürnberg, 25.10.2016 - 1 K 1229/14

    Fonds, Revision, Bescheid, Leistungen, Kaufpreis, Eintragung, Kaufvertrag,

  • FG Hamburg, 24.06.2008 - 6 K 171/05

    Körperschaftsteuer: Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an inländischen

  • FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13

    Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG: Erwerb von Anteilen an einem

  • FG Niedersachsen, 09.09.2010 - 6 K 165/09

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung

  • FG Düsseldorf, 23.10.2008 - 14 K 1079/05

    Anrechenbarkeit von steuerfreuen, über eine Kapitalanlagegesellschaft bezogenen

  • FG München, 28.02.2008 - 7 K 917/07

    Die in § 40a Abs. 1 KAGG angeordnete Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG als

  • FG München, 25.06.2019 - 6 K 1543/16

    Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

  • FG Köln, 30.01.2018 - 1 K 2992/13

    Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2009 - 6 K 1871/09

    Steuerfreiheit ausgeschütteter Erträge aus Investmentfonds

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