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   BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96   

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BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96 (https://dejure.org/1998,65)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1998 - I ZB 12/96 (https://dejure.org/1998,65)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1998 - I ZB 12/96 (https://dejure.org/1998,65)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Etiketten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1130
  • GRUR 1999, 495
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    Soweit die zeichnerischen Elemente eines Zeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird dem Zeichen im allgemeinen die konkrete Eignung fehlen, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen; Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere; BGHZ 130, 187, 195 - Füllkörper; einschränkend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 46).

    Wie sich aus dem Hinweis auf die "Füllkörper"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 187, 195) entnehmen läßt, bezieht sich die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Formulierung lediglich darauf, daß eine Abbildung, die sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Gestaltungsmerkmale der mit dem begehrten Markenschutz zu erfassenden Ware beschränkt, häufig nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird.

  • BGH, 19.03.1971 - I ZR 102/69
    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    Soweit die zeichnerischen Elemente eines Zeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird dem Zeichen im allgemeinen die konkrete Eignung fehlen, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen; Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere; BGHZ 130, 187, 195 - Füllkörper; einschränkend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 46).
  • BGH, 20.09.1984 - I ZB 9/83

    Eintragungsfähigkeit eines gitterförmigen Emblems

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    Soweit die zeichnerischen Elemente eines Zeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird dem Zeichen im allgemeinen die konkrete Eignung fehlen, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen; Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere; BGHZ 130, 187, 195 - Füllkörper; einschränkend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 46).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    a) Für die Frage, ob dem angemeldeten Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt, ist - wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist - auf die Verkehrsauffassung abzustellen, d.h. auf die Auffassung der mit den Waren des Verzeichnisses angesprochenen inländischen Verkehrskreise (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 5. Mai 1994, I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX, jeweils zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; Fezer, Markenrecht, § 8 Rdn. 32; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 25; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 14).
  • BGH, 05.05.1994 - I ZB 6/92

    Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    a) Für die Frage, ob dem angemeldeten Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt, ist - wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist - auf die Verkehrsauffassung abzustellen, d.h. auf die Auffassung der mit den Waren des Verzeichnisses angesprochenen inländischen Verkehrskreise (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 5. Mai 1994, I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX, jeweils zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG; Fezer, Markenrecht, § 8 Rdn. 32; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 25; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 14).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96
    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755) ausgeführt hat, ist die naturgetreue Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren.
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Denn die zwei- oder dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten; Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 - Transformatorengehäuse).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Die naturgetreue Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten).

    Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Die naturgetreue Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten).

    Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche).

    Auch wenn es grundsätzlich auf das inländische Verkehrsverständnis ankommt (vgl. BGH GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl), können für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses im jeweiligen Einzelfall Eintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union von indizieller Bedeutung sein, wenn die Marken aufgrund harmonisierter Gesetzesbestimmungen eingetragen sind und keine konkreten Anhaltspunkte für ein gegenüber dem Ausland abweichendes inländisches Verkehrsverständnis bestehen.

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