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   BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03   

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https://dejure.org/2003,1227
BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 (https://dejure.org/2003,1227)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JurPC

    MarkenG § 66 Abs. 2
    Computerfax

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei einer per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegten Beschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren

  • Judicialis

    MarkenG § 66 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 66 Abs. 2
    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im Markenbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Beschwerdeeinlegung per Fax ohne Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 41 (Ls.)
  • MDR 2004, 349
  • GRUR 2003, 1068
  • MMR 2004, 208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).

    Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144, 160, 162 f.).

    Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).

  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144, 160, 162 f.).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.).
  • OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06

    Folgen des Fehlens einer handschriftlichen Unterschrift bei einer

    Zu fragen und zu prüfen ist danach stets, ob die Einspruchsschrift von dem darin angegebenen Absender stammt und mit Wissen und Wollen in Verkehr gebracht wurde (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349).

    Der Bundesgerichtshof hält daran offensichtlich auch nicht mehr fest, wie aus dem bereits genannten Urteil vom 28. August 2003 (NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349) hervorgeht, in dem ebenfalls festgestellt worden ist, dass die eigenhändige Unterschrift nicht als wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet wird, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706).
  • OLG Braunschweig, 26.02.2004 - 1 U 42/03

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auch der Beschluss des BGH vom 28.08.2003 (I ZB 1/03) betraf, wie der BGH ausdrücklich hervorhebt, die einfache Schriftform, die keine Unterzeichnung durch einen Prozessbevollmächtigten verlangt.
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05

    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 112/05

    Anforderungen an die Form der sofortigen Beschwerde

    Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BGH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.N.).
  • LAG München, 23.10.2008 - 4 Sa 580/08

    Eingruppierung

    Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift dann nicht als eine wesentliche Voraussetzung des Schriftstücks erachtet, wenn aus diesem ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt - wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt, ohne dass dies etwa allererst durch Beweiserhebung geklärt werden müsste - (vgl. etwa BGH, B. v. 28.08.2003, I ZB 1/03, MDR 2004, S. 349 f, m. w. N.; grundlegend BVerwG, U. v. 06.12.1988, NJW 1989, S. 1175 f; siehe auch BSG, B. v. 15.10.1996, NJW 1997, S. 1254 f - juris Rz. 6 aE -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 6 A 4500/02

    Unfall eines Beamten im Rahmen einer Betriebsbesichtigung als Dienstunfall;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, 3534; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 -, MDR 2004, 349.
  • BPatG, 05.06.2019 - 19 W (pat) 103/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zum Verschweißen von

  • BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 236/03
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