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   BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98   

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BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98 (https://dejure.org/1999,1226)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1999 - I ZB 1/98 (https://dejure.org/1999,1226)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1999 - I ZB 1/98 (https://dejure.org/1999,1226)
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Beschleunigungsgebühr

38 Abs. 2 MarkenG, Rückzahlung der Gebühr aus Billigkeitsgründen bei unterbliebener Beschleunigung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschleunigungsgebühr - Rückzahlung - Beschleunigte Prüfung - Markenamt - Patentamt

  • Judicialis

    MarkenG § 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 38 Abs. 2
    Beschleunigungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3718 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 859
  • GRUR 2000, 325
  • DB 2000, 973
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    Auch soweit dem Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sind die Grenzen dort überschritten, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 93, 319, 346 f.).

    Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit der Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der teilweisen oder vollständigen Kostendeckung noch weitere Zwecke mitzuverfolgen (BVerfGE 50, 217, 226, 230).

    Daß eine Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung bei der Behörde verbleiben soll, begegnet auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; dazu auch BVerwG DÖV 1982, 208).

    Nach Art. 3 Abs. 1 GG haben die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit den erbrachten Leistungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 27.7.1987 - 1 BvR 1995/86; BVerfGE 50, 217, 226 f.).

    Überdies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217, 227).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    Gebühren sind Abgaben, die einen dem Pflichtigen individuell zurechenbaren Aufwand decken sollen, wobei der Aufwand entweder in einem dem einzelnen als Folge des Verhaltens eines Hoheitsträgers zugeflossenen individuellen Vorteil oder in von dem einzelnen individuell zu verantwortenden Kosten des Hoheitsträgers besteht (BVerfGE 93, 319, 345).

    Auch soweit dem Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sind die Grenzen dort überschritten, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 93, 319, 346 f.).

  • BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96
    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts (ebenso BPatGE 37, 112) scheidet die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nicht bereits deshalb zwingend aus, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Markengesetz fehlt.

    Gegen eine Rückzahlungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen spricht auch nicht der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist (anders Beschl. des BPatG v. 7.1.1997 - 24 W (pat) 229/96, BPatGE 37, 112, der ebenfalls Gegenstand einer Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 4/97 - ist).

  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    Gegen eine Rückzahlungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen spricht auch nicht der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist (anders Beschl. des BPatG v. 7.1.1997 - 24 W (pat) 229/96, BPatGE 37, 112, der ebenfalls Gegenstand einer Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 4/97 - ist).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1992 - 10 W 20/92

    Rechte eines durch die Kostenentscheidung erstmals beschwerten Dritten;

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sollen Gebühren auch dann erlassen bzw. zurückgezahlt werden können, wenn das Gericht einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., GKG § 8 Rdn. 21; Schneider, MDR 1990, 348 f.; LAG Bremen, KostRechtsprechung, GKG § 8 Nr. 40; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1989, 498, weil nicht auf unrichtiger Sachbehandlung beruhend).
  • OLG München, 23.11.1989 - 10 U 3401/89
    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
    In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sollen Gebühren auch dann erlassen bzw. zurückgezahlt werden können, wenn das Gericht einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., GKG § 8 Rdn. 21; Schneider, MDR 1990, 348 f.; LAG Bremen, KostRechtsprechung, GKG § 8 Nr. 40; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1989, 498, weil nicht auf unrichtiger Sachbehandlung beruhend).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre es verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen, wenn eine Gebühr ohne Rückzahlungsmöglichkeit auch dann verfällt, wenn es aus Gründen, die ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, an einer Gegenleistung der Behörde völlig fehlt (BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98, GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr).
  • BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
    Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

    Hierfür spricht vor allem, dass die Möglichkeit einer internationalen Registrierung ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markengesetz - wie bereits bei der früheren Regelung des § 6 a WZG - maßgeblicher Grund für die Einführung dieser Bestimmung war (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).

    Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in der Sache vorliegen, die Anmeldung insbesondere keine dem Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich macht, die der Anmelder nicht oder nur zögerlich beseitigt, wird die sechsmonatige Frist somit in aller Regel der Zeitraum sein, den das Deutsche Patent- und Markenamt bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 338 - Beschleunigungsgebühr).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09

    Abschiebung; Arbeitgeber; Ausländer; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; nicht

    In beiden Fällen entfaltet der Hoheitsakt für den späteren Kostenbescheid keine Vorwirkung, sondern unterliegt - allein aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98 -, NJW-RR 2000, 859 = juris Rn. 21) - einer Inzidentprüfung auf offensichtliche Fehler, die gewährleisten soll, dass amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht kostenpflichtig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8), und die bei Vorhandensein offensichtlicher Fehler (lediglich) zu einem Kostenerlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 52) führt.
  • BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 394/00

    Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG a. F. aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II).

    Ziel der beschleunigten Prüfung nach § 38 Abs. 1 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2 MMA (BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).

  • BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 393/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG a. F. aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II).

    Ziel der beschleunigten Prüfung nach § 38 Abs. 1 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2 MMA (BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).

  • BPatG, 21.12.2001 - 5 W (pat) 15/01
    Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, daß im Einzelfall (der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Sprinta, das Pinrollo", WRP 2000, 303, 304 folgend) die Möglichkeit der Rückzahlung einer Antragsgebühr aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen geboten sein könne.

    Auch aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen ist die Recherchenantragsgebühr nicht zurückzuzahlen (vgl BGH WRP 2000, 303 ff).

  • BPatG, 26.01.2000 - 32 W (pat) 121/99
    Unter Bezugnahme auf ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (I ZB 1/98) in einem ähnlich gelagerten Fall hat sie von einer Beschwerdebegründung abgesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat in den Verfahren I ZB 4/98 und I ZB 1/98 nunmehr am 17. November 1999 entschieden, daß es sich bei der Beschleunigungsgebühr nicht um eine Verfahrensgebühr handelt, die mit der Antragstellung verfällt.

  • BPatG, 22.02.2007 - 10 W (pat) 49/05
    Darüber hinaus müsse die Rückzahlung der Gebühr jedenfalls aus Billigkeitsgründen erfolgen, denn nach der Entscheidung BGH I ZB 1/98 vom 17. November 1999 müsse berücksichtigt werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine Gegenleistung nicht erbracht worden sei, auch wenn die Gründe hierfür in der Natur der Sache lägen.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung I ZB 1/98 des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1999 (GRUR 2000, 325) beruft, führt diese Argumentation bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die genannte Entscheidung eine andere Sachverhaltsgestaltung zum Gegenstand hat.

  • BPatG, 09.07.2003 - 28 W (pat) 23/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG a. F. bzw. § 63 Abs. 2 MarkenG aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II).

    Ziel dieser beschleunigten Prüfung ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2 MMA (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).

  • BPatG, 06.06.2013 - 10 W (pat) 6/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Kompakt-Heizzentrale" - Bewirkung der Zahlung durch

    Dem Gesetzgeber steht bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen dort überschritten sind, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr, m. w. N.).
  • BPatG, 17.06.2014 - 35 W (pat) 25/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Überraschungsei" - Einreichung der

  • BPatG, 11.03.2002 - 10 W (pat) 36/01
  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

  • BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97

    Anmeldung der Marke "Delikat"; Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "USANO" - Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz

  • BPatG, 11.01.2006 - 29 W (pat) 224/03
  • BPatG, 06.04.2006 - 10 W (pat) 2/05
  • BPatG, 29.10.2003 - 32 W (pat) 164/03
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