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   BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16   

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https://dejure.org/2017,46618
BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16 (https://dejure.org/2017,46618)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - I ZB 103/16 (https://dejure.org/2017,46618)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 (https://dejure.org/2017,46618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 750 Abs 1 ZPO, § 123 Abs 1 StGB, § 3 Abs 1 PolG SN
    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und Ordnungsrecht

  • IWW

    § 15 AktG, § ... 885a ZPO, § 750 Abs. 1 ZPO, § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 123 Abs. 1 StGB, § 123 StGB, § 758 Abs. 3 ZPO, § 319 ZPO, § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel; Räumungsvollstreckung betreffend ein rechtswidrig besetztes Grundstück; Unmöglichkeit der namentlichen Bezeichnung der Schuldner durch den Gläubiger im ...

  • rewis.io

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und Ordnungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 885a
    Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel; Räumungsvollstreckung betreffend ein rechtswidrig besetztes Grundstück; Unmöglichkeit der namentlichen Bezeichnung der Schuldner durch den Gläubiger im ...

  • datenbank.nwb.de

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und Ordnungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumung von Hausbesetzern: Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erleichterte Zwangsräumung nach Hausbesetzung?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und Ordnungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Räumungsvollstreckung nur gegen im Vollstreckungstitel identifizierbare Personen zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Räumungsvollstreckung bei einer Grundstücksbesetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwangsräumung eines besetzten Hauses setzt Identifizierbarkeit der zu räumenden Hausbesetzer durch Vollstreckungstitel voraus - Unzulässige Zwangsräumung bei fehlender Identifizierbarkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Schuldnerbezeichnung in der Räumungsvollstreckung (IVR 2018, 56)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 399
  • MDR 2018, 1104
  • MDR 2018, 174
  • NZM 2018, 164
  • WM 2018, 84
  • Rpfleger 2018, 161
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7).

    Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11).

    Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei (BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16
    Trotz der Formenstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, genügt es jedoch, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14).

    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7).

    Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 116/03

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16
    Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

    Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16
    Trotz der Formenstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, genügt es jedoch, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14).
  • VG Aachen, 05.01.2023 - 6 L 2/23

    Eilantrag abgelehnt - Allgemeinverfügung betreffend Lützerath bestätigt

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 10 f., der insoweit "ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche" erkennt (Rn. 21); siehe auch Foerste , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 253 Rn. 18: "Abhilfe de lege ferenda ist überfällig"; zur (erheblichen) Kritik an der Entscheidung des BGH siehe nur Bruns , NZM 2018, 164, 167: "verfassungsrechtlich nicht haltbar"; Vollkommer , MDR 2018, 1104, 1106: "Justizverweigerung".

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Gegen andere Personen darf die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zu der gemäß dem Titel geschuldeten Handlung verpflichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 16; Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 31).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17

    Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen;

    Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZB 42/23

    Ordnungsmittelverfahren ist mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestattet!

    Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Urteile, sondern für alle Schuldtitel der Zivilprozessordnung und damit grundsätzlich (zur Vollziehung vor Zustellung vgl. § 929 Abs. 3, § 936 ZPO) auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 [juris Rn. 8] mwN).

    Für eine Übertragung dieser Einschränkung in das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren, das sich an der Parteistellung im zu vollstreckenden Titel orientiert (vgl. BGH, NJW 2018, 399 [juris Rn. 13]) besteht kein Bedürfnis.

  • LG Köln, 22.10.2018 - 5 O 410/18

    Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

    Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 13 - 14, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 16, juris, m.w.N.).

    Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

    Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

    Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, Rn. 19, juris).

  • VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 16/23

    Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 10 f., der insoweit "ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche" erkennt (Rn. 21); siehe auch Foerste , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 253 Rn. 18: "Abhilfe de lege ferenda ist überfällig"; zur (erheblichen) Kritik an der Entscheidung des BGH siehe nur Bruns , NZM 2018, 164, 167: "verfassungsrechtlich nicht haltbar"; Vollkommer , MDR 2018, 1104, 1106: "Justizverweigerung".

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17

    Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines

    Danach hat das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 48 Rn. 13).
  • BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17

    Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung? Einzelrichter ist nicht zuständig!

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zulassung eines "Titels gegen Unbekannt" oder eines "Titels gegen den, den es angeht" mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 18; zur Klage "gegen die Partei, die es angeht" vgl. auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 1164, 1165).

    Im Übrigen setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO auch die Zwangsvollstreckung voraus, dass der Vollstreckungsschuldner aus dem ihr zugrundeliegenden Titel heraus sicher identifizierbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 17 ff.).

  • VG Aachen, 25.10.2023 - 6 K 58/23

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Privatrechtsklausel;

    vgl. grundlegend: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 18 ff.

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 19 ff.

  • VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 17/23

    Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 10 f., der insoweit "ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche" erkennt (Rn. 21); siehe auch Foerste , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 253 Rn. 18: "Abhilfe de lege ferenda ist überfällig"; zur (erheblichen) Kritik an der Entscheidung des BGH siehe nur Bruns , NZM 2018, 164, 167: "verfassungsrechtlich nicht haltbar"; Vollkommer , MDR 2018, 1104, 1106: "Justizverweigerung".

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2018 - 3 Wx 175/18

    Anordnung der Nachlassverwaltung wegen der Gefährdung von Pflichtteilsansprüchen

  • AG Hannover, 08.05.2023 - 535 C 3617/23

    Identitätsfeststellung bei weiteren zu räumenden Personen

  • VG Aachen, 26.10.2018 - 6 L 1601/18

    "Ende Gelände": Räumung eines besetzten Hauses in Manheim durch die Polizei

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