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   BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03   

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https://dejure.org/2003,7239
BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03 (https://dejure.org/2003,7239)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - I ZB 11/03 (https://dejure.org/2003,7239)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03 (https://dejure.org/2003,7239)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 93; ; ZPO § 926; ; ZPO § 927; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1
    Erfallen der Prozeßgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 31.07.1992 - 17 W 152/92
    Auszug aus BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03
    Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen bezogen, die das Oberlandesgericht Köln in der in RPfleger 1993, 173 veröffentlichten Entscheidung zu einem gleichgelagerten Fall gemacht hat.
  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Auszug aus BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03
    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 - I ZB 38/02, Umdr. S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen

    Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0, 8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003, I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 und Beschluss vom 26. Juni 2003, I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

    Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep.

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