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   BGH, 29.10.1971 - I ZB 11/71   

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https://dejure.org/1971,2468
BGH, 29.10.1971 - I ZB 11/71 (https://dejure.org/1971,2468)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1971 - I ZB 11/71 (https://dejure.org/1971,2468)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1971 - I ZB 11/71 (https://dejure.org/1971,2468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshof (BGH) für die Bestimmung des zuständigen Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) - Unzuständigkeitserklärung zweier verschiedener Gerichte - Recht auf den gesetzlichen Richter - Beschwerdesenate/Nichtigkeitssenate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 397
  • GRUR 1972, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 29.10.1971 - I ZB 11/71
    Denn die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist; dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (BVerfGE 4, 412, 416 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55] = NJW 56, 545; BVerfGE 21, 139, 145 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] = NJW 67, 1123).
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 18/63

    Senatsbesetzung beim Bundespatentgericht

    Auszug aus BGH, 29.10.1971 - I ZB 11/71
    Seine Entscheidung ist für die betroffenen Senate zunächst bindend, wenn auch diese Frage gegebenenfalls über die Besetzungsrüge im Rechtsmittelzug überprüft werden kann (vgl. BGHZ 42, 32, 36 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 18/63] - Akteneinsicht II).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BGH, 29.10.1971 - I ZB 11/71
    Denn die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist; dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (BVerfGE 4, 412, 416 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55] = NJW 56, 545; BVerfGE 21, 139, 145 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] = NJW 67, 1123).
  • BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03

    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage; Kompetenzkonflikt innerhalb eines Senats

    Daher wurde ein nach § 36 ZPO zu entscheidender Zuständigkeitsstreit bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer Berufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer verneint, weil die Entscheidung ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt, sie kann im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen ist (Senat aaO).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Die Zuweisung der Geschäfte einer Berufungskammer oder einer allgemeinen Zivilkammer fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums, sie kann ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen ist.
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