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   BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17   

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https://dejure.org/2018,41588
BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17 (https://dejure.org/2018,41588)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - I ZB 120/17 (https://dejure.org/2018,41588)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 (https://dejure.org/2018,41588)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gebühr für Drittauskunft

  • IWW

    § 802l ZPO, Nr. 3309 VV RVG, § ... 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, § 802c ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 RVG, § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802f ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO, § 802l Abs. 3 ZPO, § 802d ZPO, § 802l Abs. 2 ZPO, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 21 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, §§ 802f, 802g ZPO, § 807 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften als eine besondere Angelegenheit

  • Anwaltsblatt

    § 802 ZPO, § 18 RVG
    Anwalt erhält 0,3-Verfahrensgebühr für Einholung von Drittauskünften

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für Drittauskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften als eine besondere Angelegenheit

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für eingeholte Drittauskunft entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einholung von Drittauskünften ist gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drittauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren - und die Anwaltsgebühren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 802 ZPO, § 18 RVG
    Anwalt erhält 0,3-Verfahrensgebühr für Einholung von Drittauskünften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensgebühr für Antrags eines Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 802 ZPO, § 18 RVG
    Anwalt erhält 0,3-Verfahrensgebühr für Einholung von Drittauskünften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 189
  • FamRZ 2019, 384
  • WM 2019, 33
  • AnwBl 2019, 108
  • AnwBl Online 2019, 133
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 234/03

    Anwaltsgebühren für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
    Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]).

    f) Anders als bei der Anfrage eines Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt zur Ermittlung der Anschrift des Schuldners ist die Einholung von Drittauskünften keine unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung durch den Schuldner zu erzwingen (vgl. BGH, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 7]).

  • AG Hechingen, 28.02.2017 - 8 M 87/17

    Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung: Gebühr für einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
    a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [juris Rn. 2 ff.]; AG Meißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/Schneider/Wolf in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.).
  • AG Meißen, 07.06.2017 - M 6264/17
    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
    a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [juris Rn. 2 ff.]; AG Meißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/Schneider/Wolf in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16

    Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
    Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 24).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZB 81/18

    Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die

    Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 20. September 2018 (I ZB 120/17, WM 2019, 33 - Gebühr für Drittauskunft), der nach den Beschlüssen der Vorinstanzen veröffentlicht worden ist, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geklärt, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat.

    In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 ff.).

    Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 8021 ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, WM 2019, 33 Rn. 12).

    Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 8021 ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, WM 2019, 33 Rn. 13).

    Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 15).

    Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH, WM 2019, 33 Rn. 17).

    Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 18).

    Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 19).

    Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen des Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher im Streitfall die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob der Gläubiger diesen Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt hat.

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, WM 2019, 33 Rn. 21 f.).

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18

    Zur Frage, ob der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 (I ZB 120/17, juris) die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, im Sinne der Rechtsbeschwerde geklärt.

    In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 10 ff.).

    Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 8021 ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 12).

    Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 8021 ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 13).

    Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 15).

    Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 17).

    Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 18).

    Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 19).

    b) Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen des Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - im Streitfall aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob dieser Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt worden ist.

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 21 f.).

  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von

    Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rn. 15).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften angesichts seines Charakters als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (dazu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 10 - Gebühr für Drittauskunft) eine eigenständig kostenauslösende Maßnahme darstellt.
  • BGH, 14.01.2021 - I ZB 53/20

    Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen eines Schuldners durch

    Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft und Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).

    Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft; Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).

  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18

    Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung

    Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt eine besondere 0, 3-Verfahrensgebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung jedenfalls dann an, wenn sie gesondert, das heißt als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag, beantragt wird (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 bis 20 - Gebühr für Drittauskunft; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 32/18, juris Rn. 6 bis 12; Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 81/18, juris Rn. 6 bis 11).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZB 68/19

    Zur Frage, ob mehrere aufeinander folgende Zwangsgeldfestsetzungen mit sich

    Das einheitliche Vollstreckungsziel - hier: die Auskunftserteilung - bleibt dasselbe, so dass sich die Zwangsmittelanträge auch nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung nicht unterscheiden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04, NJW-RR 2005, 706, 707 [juris Rn. 7 f.]).

    Sie haben damit jeweils eine andere Zielrichtung, so dass sich ein neuer Antrag auch nicht als Fortsetzung des vorhergehenden Antrags mit demselben Ziel der Befriedigung darstellt (vgl. dazu BGH, WM 2019, 33 Rn. 11).

  • LG Düsseldorf, 15.03.2019 - 25 T 88/19

    Anfallen einer gesonderten Gebühr eines Gläubigers für die Einholung von

    Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Bundesgerichtshof in der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, dahingehend an, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0, 3-Verfahrensgebühr zusteht, weil die Einholung von Drittauskünften eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt (BGH, Beschl. vom 20.09.2018 (I ZB 120/17).

    Soweit das Amtsgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehe, kann dem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2018 (I ZB 120/17) nicht gefolgt werden.

  • LG Gießen, 26.02.2019 - 7 T 59/19

    Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften im

    Die Gläubigerin hat die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen weiterer Anwaltskosten für den Antrag auf Drittauskünfte i.H.v. 18,- € unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.09.2018, Az. I ZB 120/17) verlangt.
  • AG Düsseldorf, 19.01.2022 - 660 M 1748/21
    Dies gilt umso mehr als nach der (hier in diesem Punkt geteilten) Rechtsprechung des BGH (B. v. 20.09.2018 - I ZB 120/17 dort Rn 10-13) die Einholung von Drittauskünften für die Tätigkeit der Rechtsanwälte eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, weil selbständige (BGH a.a.O. Rn 12) Maßnahme darstellt.
  • AG Ratingen, 30.11.2018 - 31 M 1010/18
  • AG Bremen, 29.05.2019 - 247 M 472059/18

    Vollstreckungskosten

  • AG Wittenberg, 18.07.2019 - 26 M 1369/19

    Vermögensauskunft: Voraussetzungen einer Einholung von Drittauskünften durch den

  • AG Dortmund, 05.10.2021 - 249 M 303/21
  • AG Euskirchen, 07.02.2022 - 11 M 2512/21
  • AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21

    Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung bei einem

  • LG Oldenburg, 28.10.2020 - 6 T 503/20
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