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   BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03   

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BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03 (https://dejure.org/2003,1769)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 (https://dejure.org/2003,1769)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 (https://dejure.org/2003,1769)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1507
  • FamRZ 2003, 1461
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
    An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf eine Anfrage des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erklärt hat, nicht mehr fest (Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).

    Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Partei hätte aufwenden können (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).

  • BGH, 12.02.1954 - I ZR 106/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
    Das Beschwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Meinung (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zurückliegende Entscheidung des beschließenden Senats (BGH, Beschl. v. 12.2.1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 m. abl.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
    Im übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192 f.).
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507 f.).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten.
  • LG Schweinfurt, 12.04.2021 - 23 O 899/20

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Reparaturkosten, Nutzungsausfall,

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der so genannten Baumbachschen Kostenformel (siehe BGH, NJW-RR 2003, 1507 [1507]).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ersatz der außergerichtlich entstandenen

    Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 zitiert nach juris).

    Notwendig sind regelmäßig nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; vom 05.072.2005 - VIII ZB 140/04; jeweils zitiert nach juris).

    Auch wenn der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin vollständig obsiegt hat, kann er ihr gegenüber nicht die vollen Kosten der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten liquidieren, denn diese sind auch durch den gegenüber der Beklagten zu 2) geführten Rechtsstreit entstanden (vergleiche BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; zitiert nach juris).

    Die Bereicherung einer Partei auf Kosten des Gegners lässt das Kostenrecht nicht zu, hypothetische Vorteile sind nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Prozessführung entstandenen Kosten ankommt (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; jeweils zitiert nach juris).

    Die Kostengrundentscheidung, die bei in unterschiedlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger Praxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf aber dadurch, dass im Innenverhältnis der eine Streitgenossen gegenüber dem anderen zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht unterlaufen werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZB 13/03; OLG München, Beschluss vom 05.12.2012 - 11 W 1790/12; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Diese Fallkonstellation kann aber nicht bewirken, dass nunmehr von einer streitgenössischen Verbundenheit von Klägerin und Drittwiderbeklagten auszugehen ist und eine Kostenhaftung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Teilurteil nach den für die Streitgenossenschaft entwickelten Grundsätzen zu behandeln ist, d.h. für den einzelnen Streitgenossen auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu beschränken ist, den seine Beteiligung an der Streitgenossenschaft ausmacht (vgl. hierzu: Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 5. Auflage 2010, § 7 RVG Rn. 46 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1008 RVG-VV Rn. 283 ff.; BGH NJW-RR 2006, 1508 und 215; BGH NJW-RR 2003, 1507 und 1217; je m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 -, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet.
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 342/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorprozessual angefallenen

    Dementsprechend dürfen keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (BVerfG, NJW 1983, 809; BGH, NJW-RR 2003, 1217, 1218; NJW-RR 2003, 1507, 1508).
  • BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04

    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und

    An dieser Rechtsprechung, der sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 unter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung entspricht (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Streitgenossen" Nr. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der Senat fest.
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5 ).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05

    Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem

  • OVG Hamburg, 05.03.2007 - 3 So 5/06

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als erstattungsfähige notwendige

  • OLG Frankfurt, 29.10.2007 - 18 W 275/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 23 W 14/04

    Ansatz des vollen Haftungsanteils durch den Streitgenossen mit der günstigeren

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 63/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten haftpflichtversicherer

  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 18 W 62/08

    Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV im

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2006 - 10 W 39/06
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 10 W 85/07

    Kostentragung bei einem obsiegendem und einem unterliegenden Streitgenossen mit

  • OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12

    Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts:

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

  • OLG Brandenburg, 19.09.2006 - 6 W 70/06

    Zur Festsetzung der Höhe außergerichtlicher Kosten

  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des

  • OLG Dresden, 09.03.2006 - 3 W 290/06

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • KG, 18.04.2006 - 2 W 21/06

    Ansatz der Umsatzsteuer als Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren: Klage gegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2017 - L 7 AS 46/17
  • VG Ansbach, 05.05.2008 - AN 1 M 08.00654

    Kostenfestsetzung

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