Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2008 - I ZB 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15640
BGH, 05.11.2008 - I ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,15640)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2008 - I ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,15640)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2008 - I ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,15640)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15640) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3100, 3101
    Anwaltsgebühren bei Einreichung einer Schutzschrift und Zurücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZB 16/08
    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 20/07, GRUR 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1, 3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 8 W 64/13

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Schutzschrift im Arrestverfahren bei

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH , Beschluss vom 05. November 2008 - I ZB 16/08 -, juris , mwN).
  • OLG Koblenz, 09.12.2009 - 14 W 798/09

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Antragstellers im einstweiligen

    Dies gilt auch dann, wenn ein mit der Vertretung beauftragter Anwalt in einem erwarteten Eilverfahren etwa durch Hinterlegung einer Schutzschrift tätig wird (BGH vom 5.11.2008 - I ZB 16/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht