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BGH, 12.07.1961 - I ZB 2/61 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1961, 923
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.12.1959 - VIII ZB 29/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.07.1961 - I ZB 2/61
Deshalb ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt dem Oberlandesgericht übertragen worden (RG SeuffArch 84 Nr. 16; BGH VersR 1960, 181). - BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52
Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses
Auszug aus BGH, 12.07.1961 - I ZB 2/61
Infolge Fehlens einer derartigen Anordnung der Hamburger Justizbehörden kann auch nicht, wie die Beschwerdeführerin weiter meint, aus dem Vorhandensein eines lediglich zur Weiterleitung von Schriftstücken an das Oberlandesgericht bestimmten Abholfaches bei der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts (BGHZ 6, 369, 371) [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52] die Zuständigkeit der dort tätigen Beamten zur Entgegennahme von Schriftstücken für das Oberlandesgericht hergeleitet werden. - BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
Wirksamkeit einer Urteilszustellung
Auszug aus BGH, 12.07.1961 - I ZB 2/61
Denn das Fehlen dieses Vermerks macht die Zustellung des Urteils nicht ungültig (BGHZ 8, 303, 308) [BGH 14.01.1953 - VI ZR 50/52] . - BGH, 21.10.1960 - V ZB 11/60
Voraussetzung für eine vollzogene Einreichung einer Berufungsschrift - …
Auszug aus BGH, 12.07.1961 - I ZB 2/61
Ebensowenig kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden, als sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60 - darlegt, die Beamten der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts Hamburg seien in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte auch als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg bestellt und deshalb zur Entgegennahme der Berufungsschrift zuständig gewesen.
- BGH, 29.03.2017 - XII ZB 567/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei durch …
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 23. März 2006, IX ZB 56/05, AnwBl 2006, 491 und vom 12. Juli 1961, I ZB 2/61, VersR 1961, 923).Gibt er den Schriftsatz am letzten Tag der Frist ab, so liegt ein Sorgfaltsverstoß vor, wenn er sich nicht durch ausdrückliches Befragen vergewissert, dass der Eingang beim zuständigen Gericht noch am gleichen Tag erfolgen wird (BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 56/05 - AnwBl 2006, 491, 492 mwN und vom 12. Juli 1961 - I ZB 2/61 - VersR 1961, 923, 924).
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt daher seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 56/05 - AnwBl 2006, 491, 492 mwN und vom 12. Juli 1961 - I ZB 2/61 - VersR 1961, 923, 924).
- BGH, 23.03.2006 - IX ZB 56/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, ein Rechtsanwalt dürfe von der Möglichkeit, eine Berufungsschrift bei der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht abzugeben, so lange Gebrauch machen, als er mit Sicherheit noch einen fristgerechten Zugang erwarten könne (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1961 - I ZB 2/61, VersR 1961, 923, 924).