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   BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92   

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BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,1618)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1992 - I ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,1618)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1992 - I ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,1618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Urteilszustellung - Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks - Urteilsunterzeichnung durch legitimierte Person - Aufgaben des Urkundsbeamten - Befugnisverleihende Entscheidung - Wirksamkeit einer Amtshandlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 317 Abs. 3; GVG § 153; EVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1q Abs. 1
    Anforderungen an die Wirksamkeit der Urteilszustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Urteilszustellung bei abweichendem Ausfertigungsvermerk

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 74
  • MDR 1993, 383
  • VersR 1993, 723
  • BB 1993, 97
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.01.1961 - IV ZB 312/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11.1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626).

    Ein solches Verlangen würde über die Anforderungen, die an eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung zu stellen und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit geboten sind, hinausgehen (vgl. BGH VersR 1961, 325, 326), Der Zustellungsempfänger einer solchen Ausfertigung kann davon ausgehen, daß sie ordnungsgemäß erteilt ist.

  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86

    Urteilszustellung - Wirksamkeit - Verkündungsvermerk - Monatsfrist -

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Unbedeutende Abweichungen können aber die Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht in Frage stellen (BGHZ 8, 303, 308; BGH, Urt. v. 20.3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, macht das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der Ausfertigung die Zustellung des Urteils nicht unwirksam (BGHZ 8, 303, 308 f,; BGH, Beschl. v. 17.12, 1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 162/84

    Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung durch Verschulden des

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Der Vermerk enthält zudem mit dem Zusatz, daß in Vertretung gehandelt werde, und der namentlichen Benennung der vertretenen Leiterin der Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin sowie mit dem Aufdruck des Gerichtsstempels - was dem Erfordernis des Gerichtssiegels im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO genügt (RGZ 45, 364; BGH, Urt. v. 20.3.1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551) - den eindeutigen Hinweis, daß die Ausfertigung von einer hierzu legitimierten Person erteilt wurde.

    Unbedeutende Abweichungen können aber die Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht in Frage stellen (BGHZ 8, 303, 308; BGH, Urt. v. 20.3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Unbedeutende Abweichungen können aber die Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht in Frage stellen (BGHZ 8, 303, 308; BGH, Urt. v. 20.3. 1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; Beschl. v. 17.12.1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, macht das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der Ausfertigung die Zustellung des Urteils nicht unwirksam (BGHZ 8, 303, 308 f,; BGH, Beschl. v. 17.12, 1986 - VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).

  • BGH, 11.02.1976 - IV ZB 57/75

    Unwirksame Zustellung eines Urteils aufgrund der nicht ordnungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11.1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626).
  • BGH, 07.05.1981 - VII ZR 366/80

    Rechtskräftige Verwerfung einer Berufung durch das Berufungsgericht - Hinderung

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Der Verwerfungsbeschluß über eine Berufung begründet ein Prozeßhindernis für eine erneute Berufung nur, soweit seine innerprozessuale Bindungswirkung reicht (BGH, Urt. v. 7.5. 1981 - VII ZR 366/80, NJW 1/81, 1983; Beschl. v. 12.12.1990 - VIII ZB 42/90, NJW 1991, 1116, 1117) [BGH 12.12.1990 - VIII ZB 42/90].
  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZB 42/90

    Zulässigkeit einer innerhalb laufender Rechtsmittelfrist erneut eingelegten

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Der Verwerfungsbeschluß über eine Berufung begründet ein Prozeßhindernis für eine erneute Berufung nur, soweit seine innerprozessuale Bindungswirkung reicht (BGH, Urt. v. 7.5. 1981 - VII ZR 366/80, NJW 1/81, 1983; Beschl. v. 12.12.1990 - VIII ZB 42/90, NJW 1991, 1116, 1117) [BGH 12.12.1990 - VIII ZB 42/90].
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Mangel der Ausfertigung geeignet ist, die Entschließung der Partei zu beeinflussen, ein Rechtsmittel einzulegen (vgl, BGH, Beschl. v. 30.9. 1981 - IVb ZB 105/81, VersR 1982, 70).
  • RG, 16.05.1940 - II B 4/40

    1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - I ZB 2/92
    Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, daß die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten (§ 317 Abs. 3 ZPO) oder in den neuen Bundesländern von einer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Person (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Einigungsvertrag) unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen wird, Dabei ist ausreichend, daß der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, daß die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann (RGZ 164, 52, 56; BGH, Beschl. v. 11.1. 1961 - IV ZB 312/60, VersR 1961, 325, 326; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2. 1976 - IV ZB 57/75, NJW 1976, 626).
  • BGH, 10.03.1998 - X ZB 31/97

    Unwirksamkeit der Zustellung bei Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung

    Die geltende Regelung soll es dem Zustellungsempfänger ermöglichen, auf gesicherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel nach §§ 511 ff. ZPO einlegt oder einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.1981 - IVb ZB 805/81, VersR 1982, 70 (71); Beschl. v. 23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74 (75)).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - 3 U 26/13

    Anwaltshaftungsprozess: Scheinsozietät als Anspruchsgegner

    Der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dagegen nicht zwingend (vergl. BGH, Beschluss vom 11.01.1961, IV ZB 312/60, VersR 1961, 325; BGH, Beschluss vom 23.09.1992, I ZB 2/92, MDR 1993, 383), sofern die Identität der unterzeichnenden Person ohne weiteres festgestellt werden kann und der Zustellungsempfänger sich, wie es hier der Fall ist, aufgrund der Angaben im Ausfertigungsvermerk jederzeit, etwa durch eine Rückfrage bei Gericht, darüber Gewissheit verschaffen kann, ob die Ausfertigung von einer dazu legitimierten Person erstellt worden ist (BGH, Beschluss vom 23.09.1992, I ZB 2/92, MDR 1993, 383; BFH, Beschluss vom 14.07.1995, X B 346/94).
  • OLG Dresden, 29.11.2004 - 2 U 1507/04

    Pflicht eines in der Insolvenz befindlichen Gesellschafters zur Einstellung von

    aa) Aus steuerrechtlichen Gründen konnte die Klägerin weder eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung noch eine Freistellungsbescheinigung für die Zinsabschlagsteuer nach § 44a Abs. 1 und 4 EStG erlangen (vgl. BFHE 176, 248 [249 f.], BFH, Urteil vom 18.09.1996 - I R 56/95 - Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 06.04.1995 - 1 K 465/95 - [Verfassungsbeschwerde gegen die letztgenannten Entscheidungen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.1997 - 2 BvR 54/97 - zurückgewiesen]; Welzel, DStZ 1993, 197 [200]; Maus, ZIP 1993, 74 [746]).
  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, daß die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt (BGH, Beschluß vom 23. September 1992 - I ZB 2/92I ZB 2/92 = ZIP 1993, 74; BGHZ, Beschluß vom 24. März 1987 - KVR 10/85 = 100, 234, 237).
  • BGH, 16.10.2001 - X ZR 212/99

    Beginn der Berufungsfrist

    Die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe setzt daher die Berufungsfrist nicht in Lauf (BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - VII ZB 1/90, NJW-RR 1991, 255; BGH, Beschl. v. 23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74, 75; Sen.Beschl. BGHZ 138, 166, 168).
  • OLG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 U 26/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision ; Antrag auf Zurückweisung einer Berufung durch

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  • BVerwG, 25.11.2010 - 8 B 60.10

    Anforderungen an eine wirksam fristauslösende Zustellung eines Urteils bzgl. der

    Zur Wirksamkeit der fristauslösenden Zustellung des Urteils genügt es, dass die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks individuelle Merkmale aufweist, die eine Zuordnung zu einer bestimmten Person durch Rückfrage bei dem Verwaltungsgericht erlauben, und dass der Vermerk den eindeutigen Hinweis enthält, die unterzeichnende Person sei - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - zur Ausfertigung befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 2/92 - ZIP 1993, 74 f.).
  • AG Regensburg, 24.06.2020 - 1 M 6566/19

    Vollstreckungsklausel, Rechtspfleger, Grundbuchamt, Neuerteilung, Klausel,

    Die Ansicht des Vollstreckungsgerichts wird im Übrigen durch die Entscheidung des BGH vom 23.09.1992, I ZB 2/92, gestützt.
  • LG Mainz, 16.02.2007 - 8 T 36/07

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Restschuldbefreiungsantrages und

    Dabei ist insbesondere erforderlich, dass der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, damit die Identität der unterzeichneten Person ohne weiteres festgestellt werden kann (BGH, MDR 1993, 383).
  • BFH, 14.07.1995 - X B 346/94

    Ordnungsmäßigkeit eines Ausfertigungsvermerks

    Für die Wirksamkeit der Zustellung reicht es aus, wenn der Zustellungsempfänger jederzeit in der Lage ist, sich über die Legitimation des Ausfertigenden Gewißheit zu verschaffen; eine klärende Rückfrage bei Gericht ist auch zumutbar (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1992 I ZB 2/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1993, 383).
  • LG Paderborn, 07.10.2020 - 1 S 39/19
  • BGH, 07.07.1994 - V ZB 5/94

    Verlängerung einer Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

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