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   BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17   

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https://dejure.org/2018,48396
BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17 (https://dejure.org/2018,48396)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZB 24/17 (https://dejure.org/2018,48396)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 (https://dejure.org/2018,48396)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Gläubiger; Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Gläubiger; Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids: Zulässigkeit der auf ein Rechtsmittel bezogenen einseitigen Erledigungserklärung; Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Gläubiger; Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel kann einseitig für erledigt erklärt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerde im Vollstreckungsverfahren - und die Erledigungserklärung des Schuldners

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vollstreckungsauftrag der Kreiskasse - und das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erledigung eines Rechtsmittels?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17

    Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen;

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 8 ff.).

    Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu dessen Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 12 mwN).

    bb) Dem Schuldner bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Verwerfung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 10).

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, NJOZ 2005, 3992, 3993 [juris Rn. 5]; BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 6).

    Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels unabhängig davon zu tragen hätte, ob es ursprünglich begründet war oder nicht (BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 5).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16

    Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge:

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Dieser Grundsatz ist aufgrund der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG vorgenommenen Verweisung auf die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung auch für die vorliegende Vollstreckung eines Abfallgebührenbescheides maßgeblich (vgl. für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbeiträgen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, WM 2017, 1868 Rn. 22).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Danach hat das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 48 Rn. 13).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 10/05

    Rechtsfolgen der Unzulässigerklärung der weiteren Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, NJOZ 2005, 3992, 3993 [juris Rn. 5]; BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f.; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 24.10.2011 - IX ZR 244/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Diese Erklärung ist trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wirksam, weil eine Erledigungserklärung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 12).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17

    Maßgeblichkeit der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses für

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17
    Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, WM 2018, 2281 Rn. 31).
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 27.02.2020 - III ZB 61/19

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des abgelehnten

    Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6).

    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem - wie vorliegend - das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 10 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 21.09.2021 - KZB 16/21

    Richterablehnung bei atypischer Vorbefassung

    Der in der - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung zu erblickende Antrag der Beklagten zu 3 auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6) ist zulässig.
  • BGH, 06.02.2024 - VIa ZR 507/21

    Rechtsmittel als Gegenstand einer Erledigungserklärung; Schadensersatzanspruch

    Es muss ein anzuerkennendes Interesse des Rechtsmittelführers vorliegen, ohne Kostenbelastung allein das Rechtsmittel zu beenden, und es darf keine andere Möglichkeit als die Erledigung des Rechtsmittels geben, dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, aaO; Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140/22, NJW-RR 2023, 768 Rn. 20 f.; Beschluss vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609, 1610; Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO, Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 21. September 2021, aaO; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 1.12.2023, § 91a Rn. 95 mwN).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZB 102/22

    Wirksame Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Gläubigers im Zeitpunkt der

    Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig, so dass es nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 [juris Rn. 12]).

    Bei kontradiktorischen Rechtsbehelfsverfahren gehen sie der Regelung des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, nach der die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 [juris Rn. 6 bis 8]; BGH, DGVZ 2019, 79 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZB 12/20, BWNotZ 2022, 426 [juris Rn. 4]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 788 Rn. 23; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 788 Rn. 12; BeckOK.ZPO/Preuß aaO § 788 Rn. 12).

    Eine Erledigungserklärung hätte dem Gläubiger grundsätzlich offengestanden, um möglicherweise zu einer für ihn günstigen Kostenentscheidung zu gelangen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 317 [juris Rn. 10]; DGVZ 2019, 79 [juris Rn. 13 f.]).

  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22

    Abgrenzung der Wirkung eines Berichtigungsantrags für die betroffene Partei von

    Der Beschluss hat zur Folge, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils rückwirkend auf Zahlung von 15.282,06 EUR lautet, so dass der Berufung nachträglich die Grundlage entzogen worden ist (zur Feststellung der Wirksamkeit der Klagerücknahme vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; zur Rücknahme des Haftbefehlsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, NJW-RR 2019, 317 Rn. 13; zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrags vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 12; zur Aufrechnung vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 398; zur Testamentsanfechtung aA BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02, NJW 2003, 3268, 3270).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10; Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, FamRZ 2020, 1941 Rn. 8), und zudem das die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, aaO; Beschluss vom 26. August 2020, aaO).

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19

    Erledigung im Beschwerdeverfahren

    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6).
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 562/18

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann (vgl. hierzu Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 91 a Rn. 19), gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142, 143; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - juris Rn. 10 mwN).
  • LG Kempten, 30.11.2023 - 42 T 1147/23

    Ausstandsverzeichnis, Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckbare

    Geht es - wie im Streitfall - um die Vollstreckung von Geldforderungen [der kreisfreien Stadt; Anm. d. Unterzeichners ], ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung sodann dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" (Art. 26, 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG)." (BGH, Beschlsus vom 20.12.2018, I ZB 24/17).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2022 - 21 Ta 392/22

    Einseitige Erledigungserklärung - Zwangsvollstreckungsverfahren - Unterlassene

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht (vergleiche BGH 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - Rn. 10 zur einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2021 - 8 ME 72/21

    Erledigung; Erledigung des Rechtsmittels; Erledigungserklärung, einseitige;

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