Rechtsprechung
BGH, 10.04.2003 - I ZB 33/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Gebührenfestsetzung für die Einreichung einer Schutzschrift wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes bei Rücknahme vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung; Notwendigkeit von Rechtsanwaltsgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung; Kosten einer vorsorglich ...
- Judicialis
ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 32 Abs. 1
Erstattung der Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
Kosten der Schutzschrift I
Auszug aus BGH, 10.04.2003 - I ZB 33/02
a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer Schutzschrift).
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 W 55/06
Zur Reduzierung einer gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden …
Einigkeit besteht darüber, dass die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, grundsätzlich auch dann erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht und dieser zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH Beschlüsse vom 13.02.2003 - I ZB 23/02 und vom 10.04.2003 - I ZB 33/02).