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   BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09   

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BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,365)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - I ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,365)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,365)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Buchstabe T mit Strich

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

  • markenmagazin:recht

    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
    "Buchstabe T mit Strich”

  • damm-legal.de

    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
    Prüfung für die Eintragungsfähigkeit einer Marke muss sich auf das gesamte Zeichen erstrecken

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Buchstabe T mit Strich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Buchstabe T mit Strich

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenzeichen: Prüfungsumfang bei der Feststellung eines Eintragungshindernisses - Buchstabe T mit Strich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Prüfung nach dem Markengesetz (MarkenG) hinsichtlich des Bestehens von Eintragungshindernissen eines oder mehrerer Zeichenbestandteile im Falle eines angemeldeten Zeichens aus mehreren Bestandteilen; Versagung der Eintragung des angemeldeten Zeichens nur ...

  • rewis.io

    Markenzeichen: Prüfungsumfang bei der Feststellung eines Eintragungshindernisses - Buchstabe T mit Strich

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenzeichen: Prüfungsumfang bei der Feststellung eines Eintragungshindernisses - Buchstabe T mit Strich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Prüfung nach dem Markengesetz ( MarkenG ) hinsichtlich des Bestehens von Eintragungshindernissen eines oder mehrerer Zeichenbestandteile im Falle eines angemeldeten Zeichens aus mehreren Bestandteilen; Versagung der Eintragung des angemeldeten Zeichens ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Buchstabe T mit Strich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Eintragungshindernisse bei Zeichen aus mehreren Bestandteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Ein Bindestrich kommt selten allein - zur Schutzfähigkeit der Marke T-

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Eintragungsfähigkeit von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichenfolgen - Buchstabe T mit Strich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    T mit Strich

  • vsw.info PDF, S. 3 (Leitsatz)

    § 8 II Nrn. 1, 2 MarkenG
    Buchstabe T mit Strich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 65
  • K&R 2011, 52
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Das Bundespatentgericht hat berücksichtigt, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung eines Zeichens nicht zwingend seine eigenständige Benutzung voraussetzt, sondern sich auch aus der Benutzung als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung oder aus der Benutzung in Verbindung mit einem anderen Zeichen ergeben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 - Nestlé/Mars; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 38 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Rechtlich zutreffend ist es ferner davon ausgegangen, dass eine solche Verwendung des Zeichens zusammen mit einem anderen Zeichen jedoch nur dann genügt, wenn sich daraus ergibt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das betreffende Zeichen auch dann, wenn es eine Ware oder Dienstleistung allein kennzeichnet, als Hinweis darauf verstehen, dass die Ware oder Dienstleistung von einem bestimmten Unternehmen stammt (EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 30 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 39 - VISAGE).

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Für die Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder ob es zu deren Beschreibung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann, darf daher nur auf solche Verwendungen des Zeichens im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen abgestellt werden, die der angemeldeten Zeichenform entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2002 - I ZB 16/99, GRUR 2002, 884, 885 = WRP 2002, 1069 - B-2 alloy, mwN).

    Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist demzufolge grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes (vgl. BGH GRUR 2002, 884, 885 - B-2 alloy; E.-I. v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 8 MarkenG Rn. 3).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Das Bundespatentgericht hat berücksichtigt, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung eines Zeichens nicht zwingend seine eigenständige Benutzung voraussetzt, sondern sich auch aus der Benutzung als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung oder aus der Benutzung in Verbindung mit einem anderen Zeichen ergeben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 - Nestlé/Mars; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 38 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Rechtlich zutreffend ist es ferner davon ausgegangen, dass eine solche Verwendung des Zeichens zusammen mit einem anderen Zeichen jedoch nur dann genügt, wenn sich daraus ergibt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das betreffende Zeichen auch dann, wenn es eine Ware oder Dienstleistung allein kennzeichnet, als Hinweis darauf verstehen, dass die Ware oder Dienstleistung von einem bestimmten Unternehmen stammt (EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 30 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 39 - VISAGE).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Denn der Verkehr nimmt regelmäßig mehrere Zeichenbestandteile nur dann als jeweils eigenständige Zeichen wahr, wenn sie voneinander abgesetzt sind; insbesondere durch einen Bindestrich verbundene Bestandteile werden dagegen als ein einheitliches Gesamtzeichen verstanden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect, mwN).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert im Regelfall einen Durchsetzungsgrad von 50% (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 41 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel, mwN).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner dieser unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 581 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS, mwN).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Für das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gilt dies entsprechend (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 96 - Koninklijke KPN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Damit hängt, auch wenn die Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile eines Zeichens zunächst getrennt geprüft werden kann, die Unterscheidungskraft des Zeichens als solches in jedem Fall von einer Prüfung der Gesamtheit ab, die diese Merkmale bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-239/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT 1, mwN).
  • BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben, soweit die Eintragung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist (BPatG, Beschluss vom 19. November 2008 - 29 W(pat) 70/03, juris):.
  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

    Auszug aus BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09
    Damit hängt, auch wenn die Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile eines Zeichens zunächst getrennt geprüft werden kann, die Unterscheidungskraft des Zeichens als solches in jedem Fall von einer Prüfung der Gesamtheit ab, die diese Merkmale bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-239/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT 1, mwN).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Dabei stehen der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schon entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 28 = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 581 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 44 - Nivea-Blau).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Eine Marke kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 und 30 - Nestlé/Mars; Urteil vom 18. April 2013 - C-12/12, GRUR 2013, 722 Rn. 27 = WRP 2013, 761 - Colloseum/Levy Strauss; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-252/12, GRUR 2013, 922 Rn. 23 = WRP 2013, 1314 - Specsavers/Asda; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 38 - VISAGE; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 Rn. 19 und 22 = WRP 2009, 1250 - Kinder III; Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 23 = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).

    Dabei stehen der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schon entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen (BGH, GRUR 2011, 65 Rn. 26 - Buchstabe T mit Strich; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 581 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es - wie hier - hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 26 = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).
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