Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1
    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges Freihaltebedürfnis - "Vamos"

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1002
  • MDR 1992, 955
  • GRUR 1992, 515



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Wird zitiert von ... (104)  

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92  

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Das beruht darauf, daß der angesprochene Verkehr, auf dessen Verständnis es, wie vorerwähnt, im gegebenen Zusammenhang allein ankommt, erfahrungsgemäß eine Marke in der Regel so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne daß eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; Beschl. v. 28.4.1994 - I ZB 5/92 aaO. - VALUE; Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92 - U-KEY).

    Denn es kommt - wie schon bisher in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 770 - Capri-Sonne; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90 aaO. - Vamos; Beschl. v. 14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 45 - Römigberg; Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92 - U-KEY) - nicht lediglich darauf an, daß eine Entwicklung theoretisch denkbar ist, die zum beschreibenden Gebrauch der Marke führen kann.

    Die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung setzt vielmehr die Feststellung von Tatsachen voraus, die einen konkreten Anhalt für die vorausgesetzte Entwicklung bieten sowie hierauf gegründeter sicherer Erwägungen, wobei auch die Gründe, die die Entwicklung fraglich erscheinen lassen können, sorgfältig geprüft werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90 aaO. - Vamos m.w.N.).

  • BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94  

    "THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge

    Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, daß das zur Eintragung angemeldete Zeichen als solches, nämlich in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es dem angesprochenen inländischen Publikum, auf dessen Auffassung es ankommt (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover), entgegentritt, der Prüfung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, aaO. - PRO-TECH).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93  

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auch für fremdsprachliche Bezeichnungen, die im Inland als beschreibend verstanden werden, besteht ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis (BGH - VIDEO-RENT aaO.; vgl. auch Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515, 516 - Vamos).
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