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   BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15   

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https://dejure.org/2016,2495
BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15 (https://dejure.org/2016,2495)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2016 - I ZB 41/15 (https://dejure.org/2016,2495)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2016 - I ZB 41/15 (https://dejure.org/2016,2495)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 1 S 3 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; nachträgliche Geltendmachung weiterer Wiedereinsetzungsgründe

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Anfechtung eines durch das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrags; Verhinderung des Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: der Begründung der Berufung); Gewährung ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; nachträgliche Geltendmachung weiterer Wiedereinsetzungsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233 A, 234 A, 238 Abs. 2
    Gesonderte Anfechtung eines durch das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrags; Verhinderung des Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: der Begründung der Berufung); Gewährung ...

  • rechtsportal.de

    Gesonderte Anfechtung eines durch das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrags; Verhinderung des Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: der Begründung der Berufung); Gewährung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung abgelehnt: Partei kann weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gesondert beschiedene Wiedereinsetzungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die noch nicht gewährte Prozesskostenhilfe -und die Berufungsbegründungsfrist

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 507
  • MDR 2016, 412
  • FamRZ 2016, 716
  • WM 2016, 1187
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Diese gebieten es, den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09, NJW-RR 2011, 702 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 4 mwN).

    Das Rechtsmittel darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, innerhalb der Begründungsfrist sei keine Begründung eingereicht worden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17/03, FamRZ 2005, 105; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 8).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Rechtsmittelfristen werden nur schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 5; NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Darlegungen, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, bedarf es nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Frist ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begründen (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 5; NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Dann ist davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden ist (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).

  • BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

    Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Die betroffene Partei ist jedoch unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. April 2002, VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397).

    Zwar muss bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rn. 7).

  • BGH, 11.11.1998 - XII ZR 262/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Änderung der wirtschaftlichen Lage

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das in der Mittellosigkeit bestehende Hindernis wegfällt, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in der Weise ändern, dass sie in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und dies erkennt oder die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793).
  • BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Das Rechtsmittel darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, innerhalb der Begründungsfrist sei keine Begründung eingereicht worden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17/03, FamRZ 2005, 105; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 8).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Rechtsmittelfristen werden nur schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 74/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zurechnung von Verzögerungen oder

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Diese gebieten es, den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09, NJW-RR 2011, 702 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
    Dann ist davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden ist (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 4/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der

    Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14).
  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels

    Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016, I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507).

    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14).

  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

    Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 6).
  • BGH, 10.11.2016 - I ZB 29/16

    Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss;

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr.; vgl nur BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 10).

    Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; BGH, NJW-RR 2016, 507 Rn. 11).

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 84/15

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für

    Hat sie beim zuständigen Gericht fristgerecht einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, kann sie zunächst darauf vertrauen, alles ihr Zumutbare zur Behebung des Hindernisses unternommen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 9).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 7/16

    Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung

    Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, MDR 2016, 412, Rn. 14).
  • BGH, 07.02.2018 - IV ZB 17/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch, die das Berufungsgericht hier nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 8; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; jeweils m.w.N.).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist, soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrundes zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2016 aaO Rn. 14).

  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 104/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

    Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 6).
  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 8 Sa 547/16

    Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren wegen

    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - MDR 2016, 412 f.; BGH 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - NJW 2011, 230 ), weil sie keine Gleichstellung, sondern eine Bevorzugung der mittelosen Partei zur Folge hat.

    Dann sei davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden sei ( BGH 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - MDR 2016, 412 f.; BGH 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - NJW 2011, 230 ).

  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 38/22

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZB 37/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des

  • BGH, 05.04.2017 - IV ZB 10/16
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