Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06   

Volltextveröffentlichungen (13)

mehr
  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts eines Versicherungsunternehmens

  • IWW
  • Rechtsanwälte Peter

    Auswärtiger Rechtsanwalt VI

  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

  • potsdam-rechtsanwälte.de

    Kostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt V

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reisekostenerstattung - auswärtiger Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Auswärtiger Rechtsanwalt VI"; Erstattung der Reisekosten eines durch ein Unternehmen beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Anwaltsreisekostenerstattung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung von Reisekosten für auswärtigen Rechtsanwalt - auswärtiger Rechtsanwalt V

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1561
  • MDR 2007, 1222
  • GRUR 2007, 726
  • GRUR 2007, 912 (Ls.)
  • VersR 2007, 1289
  • BB 2007, 1646
  • Rpfleger 2007, 577



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06  

    Abmahnkostenersatz

    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08  

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsansprüche (Prozessvertretung)

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN).

    In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 14).

    Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; jeweils mwN).

    Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07  

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
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  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07  

    Rechtsanwälte - Keine Reisekosten wegen vertrauensvoller Dauermandatsbeziehungen

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08  

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10  

    Rechtsanwälte - Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08  

    Rechtsanwälte - Berechnung der Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben

    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10  

    Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"

    a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

    Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16).

  • OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09  

    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts

    Auch sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts ebenso zu erstatten, wenn ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt, an dem sich zwar nicht sein Sitz befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist (BGH Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - bei juris).

    Denn der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten setzt in allen Fällen auch voraus, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen der Partei und dem Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist, was z. B. dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007, aaO; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH, NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561).

    Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine inländische Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 855, 856 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707, 708; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; NJW-RR 2007, 1561, 1562 = GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12  

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09  

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • KG, 19.09.2007 - 2 W 160/07  

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10  

    Rechtsanwälte - Zweckentsprechende Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10  

    Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalt am dritten Ort"

  • OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09  

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11  

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

  • OLG Brandenburg, 09.09.2008 - 6 W 39/08  

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebührenberechnung bei einer Gesetzesänderung;

  • OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 18 W 363/08  

    Honorar aus Vergütungsvereinbarung ist keine Geschäftsgebühr

  • OLG Dresden, 08.02.2010 - 3 W 139/10  

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen

  • OLG Frankfurt, 05.08.2008 - 12 W 80/08  

    Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10  

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit

  • OLG Jena, 09.05.2011 - 9 W 211/11  

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Anwalts

  • OLG Naumburg, 14.10.2011 - 10 W 44/11  

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der

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