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   BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93   

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https://dejure.org/1995,1503
BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93 (https://dejure.org/1995,1503)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1995 - I ZB 5/93 (https://dejure.org/1995,1503)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - I ZB 5/93 (https://dejure.org/1995,1503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Warenrecht - Begleitpapiere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 5 Abs. 7
    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches Produkt

  • rechtsportal.de

    WZG § 5 Abs. 7
    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches Produkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 812
  • MDR 1995, 814
  • GRUR 1995, 347
  • DB 1995, 2313
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93
    Eine derartige Übung in anderen Branchen, wie etwa die Benutzung von Vornamen im Bereich von Textilien oder Schuhen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina/Britta; Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 309 - Gaby) kann nicht ohne weiteres auf andere Warengebiete, hier etwa dasjenige der chemischen Produkte, übertragen werden, zumal es sich bei dem von der Widersprechenden vertriebenen Wasserglas um Waren für gewerbliche Zwecke handelt, für die sich die tatsächlichen Gegebenheiten von denjenigen Warengebieten erheblich unterscheiden, bei denen es sich um den Verkehr mit dem Endverbraucher handelt.
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93
    Eine derartige Übung in anderen Branchen, wie etwa die Benutzung von Vornamen im Bereich von Textilien oder Schuhen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina/Britta; Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 309 - Gaby) kann nicht ohne weiteres auf andere Warengebiete, hier etwa dasjenige der chemischen Produkte, übertragen werden, zumal es sich bei dem von der Widersprechenden vertriebenen Wasserglas um Waren für gewerbliche Zwecke handelt, für die sich die tatsächlichen Gegebenheiten von denjenigen Warengebieten erheblich unterscheiden, bei denen es sich um den Verkehr mit dem Endverbraucher handelt.
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93
    Eine derartige theoretisch mögliche Kennzeichnung ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie - was nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hier nicht vorausgesetzt werden kann - auf dem in Rede stehenden Warengebiet üblich ist, denn die Anforderungen nach Art, Umfang und Dauer der Benutzung müssen, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, am jeweils verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden (BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93
    Eine derartige theoretisch mögliche Kennzeichnung ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie - was nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hier nicht vorausgesetzt werden kann - auf dem in Rede stehenden Warengebiet üblich ist, denn die Anforderungen nach Art, Umfang und Dauer der Benutzung müssen, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, am jeweils verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden (BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93
    Nur in Ausnahmefällen, etwa - was im vorliegenden Fall in Frage steht - aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der fraglichen Ware, könne auch eine Zeichenverwendung in Katalogen oder auf anderen Schriftstücken ohne den vorerwähnten engen körperlichen Zusammenhang mit der Ware als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden (BGHZ 75, 150, 157 [BGH 29.06.1979 - I ZB 24/77] - Contiflex).
  • OLG Hamburg, 28.07.2005 - 5 U 141/04

    "www.metrosex.de"; Benutzung eines Kennzeichens durch Registrierung einer

    Allerdings ist von diesem Grundsatz von der Rechtsprechung dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorgelegen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 347 -Tetrasil; BGH GRUR 1996, 267 -Aqua).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Nur in Ausnahmefällen, etwa aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der fraglichen Ware, könne auch eine Zeichenverwendung in Katalogen ohne den vorerwähnten engen körperlichen Zusammenhang mit der Ware oder ihrer Verpackung als rechtserhaltene Benutzung anerkannt werden (BGHZ 75, 150, 157 - Contiflex; BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 5/93, GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL).

    Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der vorerwähnten Voraussetzungen für einen Ausnahmefall rechtsfehlerfrei verneint, denn weder ergibt sich aus der Art der in Frage stehenden Waren selbst ohne weiteres, daß ihre Markierung unmöglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 5/93 aaO. - TETRA-SIL für eine Flüssigkeit), noch hat die Klägerin Tatsachen im einzelnen vorgetragen, aus denen sonst die tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit der Markierung der Waren selbst oder ihrer Verpackung oder Umhüllung entnommen werden könnte.

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    In derartigen Fällen ist auf die übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke abzustellen, ohne daß aus Gründen des Benutzungszwangs weitergehende Anforderungen, wie sie etwa die Rechtsbeschwerde vorschlägt (Brandmarke an den Stößen der Hauselemente), zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 5/93, GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL).
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