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   BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96   

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BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr zwischen angemeldeter Marke und Widerspruchsmarke ("EUROHONKA")

  • Judicialis

    MarkenG § 26 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1
    HONKA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1420
  • GRUR 1999, 995
  • BB 1999, 1680
  • DB 1999, 1853
 
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Wird zitiert von ... (354)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, steht das der Annahme der Prägung des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens durch den Bestandteil "EUROHONKA" nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, GRUR 1998, 930, 931 = WRP 1998, 752 - Fläminger).

    Die Frage der Möglichkeit einer beschreibenden Benutzung des Begriffs "honka" durch die Anmelderin i.S. von § 23 Nr. 2 und 3 MarkenG ist nicht Gegenstand der Prüfung im Widerspruchsverfahren, sondern hat ihren Platz in einem möglichen späteren Markenverletzungsverfahren (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger).

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Sollte dem angefochtenen Beschluß die Annahme zugrunde liegen, die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG schlössen einander in dem Sinne aus, daß, sofern ein Fall des Satzes 1 gegeben ist, die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht möglich sei, stünde dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 f. = WRP 1998, 993 - DRAGON; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp).

    Wird bei der Benutzung einer Marke - wie im Streitfall - ein Bestandteil (hier: Bildbestandteil) hinzugefügt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob in dieser Benutzungsform der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert ist (BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus; GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp).

  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 ff. = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, WRP 1999, 528, 529 = MarkenR 1999, 93 - TIFFANY).

    Auf dieser Beurteilungsgrundlage ist die Annahme der Warenähnlichkeit nicht zu beanstanden, weil es sich bei den einander gegenüberstehenden Waren einerseits um (ganze) aus Holz gefertigte Häuser handelt, andererseits um die für diese verwendeten Materialien, so daß jedenfalls von sich ergänzenden Waren ausgegangen werden kann (vgl. BGH WRP 1999, 528, 529 - TIFFANY).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 ff. = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, WRP 1999, 528, 529 = MarkenR 1999, 93 - TIFFANY).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Eine beschreibende Angabe wie in der angemeldeten Marke das Wort "Blockhäuser" (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 74 - Tabacco d'Harar) und/oder eine Firmenbezeichnung, wie sie ebenfalls in der angemeldeten Marke enthalten ist, wird vom Verkehr in der Regel nicht als Produktkennzeichnung angesehen (BGH, Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, WRP 1999, 662 = MarkenR 1999, 161 - LORA DI RECOARO, m.w.N.), so daß - wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - der Bestandteil "EUROHONKA" den Gesamteindruck der angemeldeten Marke prägt.
  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Eine beschreibende Angabe wie in der angemeldeten Marke das Wort "Blockhäuser" (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 74 - Tabacco d'Harar) und/oder eine Firmenbezeichnung, wie sie ebenfalls in der angemeldeten Marke enthalten ist, wird vom Verkehr in der Regel nicht als Produktkennzeichnung angesehen (BGH, Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, WRP 1999, 662 = MarkenR 1999, 161 - LORA DI RECOARO, m.w.N.), so daß - wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - der Bestandteil "EUROHONKA" den Gesamteindruck der angemeldeten Marke prägt.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Sollte dem angefochtenen Beschluß die Annahme zugrunde liegen, die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG schlössen einander in dem Sinne aus, daß, sofern ein Fall des Satzes 1 gegeben ist, die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht möglich sei, stünde dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 f. = WRP 1998, 993 - DRAGON; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Da die für die Rechtserhaltung erforderliche Benutzung nicht ständig während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgt sein muß, sondern, ohne daß es auf eine absolute zeitliche Festlegung ankommt, in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke, also einer ernsthaften Benutzung rechtfertigen muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 26 Rdn. 24; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn. 118), reichen die vom Bundespatentgericht für den von ihm berücksichtigten Zeitraum getroffenen Feststellungen zu Dauer und Umfang der Verwendung der Widerspruchsmarke aus, um von einer ernsthaften Benutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG auszugehen.
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Bundespatentgericht nicht lediglich davon ausgegangen, daß der Bestandteil "EUROHONKA" den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens wesentlich mitbestimme - eine Feststellung, die allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend annimmt, nicht ausreichen würde, die Prägung des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke in dem Sinne zu begründen, daß die anderen Markenbestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali Toft; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, GRUR 1996, 777, 778 = WRP 1997, 569 - JOY; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER).
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
    In derartigen Fällen ist auf die übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke abzustellen, ohne daß aus Gründen des Benutzungszwangs weitergehende Anforderungen, wie sie etwa die Rechtsbeschwerde vorschlägt (Brandmarke an den Stößen der Hauselemente), zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 5/93, GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 7/96

    "Karolus-Magnus"; Rechtserhaltende Benutzung einer mehrteiligen Wortmarke

  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

  • BGH, 28.04.1994 - I ZB 5/92

    "VALUE"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zusammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die für die Rechtserhaltung notwendige Markenbenutzung nicht ständig während des im Streitfall maßgeblichen Zeitraums von Juni 1998 bis Juni 2003 erfolgt sein muss, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen muss (BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh).
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