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   BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12   

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https://dejure.org/2013,24387
BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12 (https://dejure.org/2013,24387)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2013 - I ZB 68/12 (https://dejure.org/2013,24387)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 (https://dejure.org/2013,24387)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine Verfahrensgebühr für Kostenwiderspruch im Verfügungsverfahren - Bei einem anwaltlichen Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung, fällt keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG an.

  • openjur.de

    §§ 93, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Nr. 3101 RVG-VV

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO, Nr 3101 Nr 1 RVG-VV
    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auf die Kosten beschränkter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung steht sofortigem Anerkenntnis in der Hauptsache nicht gleich und löst keine gesonderte 0,8-fache Verfahrensgebühr aus

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Verfahrensgebühr i.R.e. Kostenwiderspruchs gegen die im Verfügungsverfahren gegen einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Keine 0,8-Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch durch Anwalt

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Keine 0,8-Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch durch Anwalt

  • rewis.io

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfallen einer Verfahrensgebühr i.R.e. Kostenwiderspruchs gegen die im Verfügungsverfahren gegen einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten eines Kostenwiderspruchs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens bei erfolgreichem Kostenwiderspruch

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine 0,8 Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch gegen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gebühr bei auf Kosten beschränktem Widerspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsvergütung für den Kostenwiderspruch

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine 0,8-Verfahrensgebühr bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine 0,8-Verfahrensgebühr bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3104
  • MDR 2013, 1253
  • GRUR 2013, 1286
  • MIR 2013, Dok. 059
  • AnwBl 2013, 828
  • AnwBl Online 2013, 400
  • Rpfleger 2013, 705
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
    Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0, 8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003, I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 und Beschluss vom 26. Juni 2003, I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

    Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep.

    aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte, wobei dies für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang ist (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep.

    Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfahren gesondert zu erstattenden Kosten (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep.

    Solche Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, WRP 2003, 1000, 1002; BGH-Rep.

  • BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03

    Erfallen der Prozeßgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
    Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0, 8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003, I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 und Beschluss vom 26. Juni 2003, I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

    Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep.

  • OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07

    Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert einer

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).

    Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfügungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antragsgegners bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502).

  • OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08

    Kostenerstattung: Rechtsanwaltskosten nach Kostenwiderspruch gegen eine

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
  • OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 4 W 22/23

    Sofortiges Anerkenntnis, Verstoß gegen gesetzliche Informations- und

    Bei dem vom Antragsgegner eingelegten Kostenwiderspruch handelt es sich der Sache nach um ein durch teilweisen Rechtsbehelfsverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZB 68/12) erklärtes Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs unter Verwahrung gegen die Kostenlast, d. h. verbunden mit dem Einwand, der Antragsteller sei in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet, weil der Antragsgegner zur Antragstellung keinen Anlass gegeben habe und das Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs sofort erfolgt sei.
  • KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23

    Fünf Stunden Abmahnfrist - Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein,

    Denn mit dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ist die (konkludente) Erklärung verbunden, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12, Randnummer 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, unter 2. - juris Randnummer 9).
  • LG Köln, 12.05.2022 - 14 O 36/22

    Kostenrecht

    b) Wird der gegen eine einstweilige Verfügung erhobene Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt, wird hierdurch der Streitstoff des Widerspruchsverfahrens festgelegt und zugleich begrenzt (BGH Beschluss vom 15.08.2013 - I ZB 68/12 - m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 24.01.2017 - 4a O 92/16

    Luftreinigeranordnung

    Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)).
  • LG Düsseldorf, 13.01.2023 - 4b O 12/22

    Sprudlergerät

    Der Sache nach enthält eine solche Erklärung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte (BGH, Beschl. v. 22.05.2003 - I ZB 38/02; Beschl. v. 15.08.2013 - I ZB 68/12).
  • LG Hamburg, 15.04.2021 - 327 O 37/21

    Kostentragung bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne Veranlassung

    Mit der Beschränkung des Widerspruchs auf den Kostenausspruch hat der Antragsgegner die einstweilige Verfügung im Übrigen endgültig und unbedingt anerkannt, so dass für die Anwendung der Kostenfolge des § 93 ZPO Raum ist (BGH NJW 2013, 3104 Rn 8).
  • LG Düsseldorf, 10.09.2018 - 4a O 8/18

    Besenheide (Sortenschutz)

    Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)).
  • LG Düsseldorf, 13.10.2016 - 4a O 25/16

    Kostentragung für einstweiliges Verfügungsverfahren

    Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)).
  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 9/19

    Kostenentscheidung

    Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104, 3105).
  • LG Düsseldorf, 01.08.2019 - 4a O 95/18

    Kostenurteil

    Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)).
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