Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.02.2014

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2013 - I ZB 70/12   

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https://dejure.org/2013,2744
BGH, 10.01.2013 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2013,2744)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2013,2744)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2013,2744)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191a GVG, § 4 Abs 1 ZMV
    Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem Streitstoff

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf Zugänglichmachung der Dokumente eines Berufungsverfahrens in Form der Blindenschrift bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem Streitstoff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 191a Abs. 1 S. 1; ZMV § 3 Abs. 1, 2 S. 1
    Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf Zugänglichmachung der Dokumente eines Berufungsverfahrens in Form der Blindenschrift bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Blind im Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage und Urteil in Blindenschrift?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Blinde rechtsanwaltlich vertretene Person hat keinen Anspruch auf Dokumentenübermittlung in für sie wahrnehmbarer Form

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss blindem Mandanten Dokumente vorlesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gerichtsdokumente nicht immer auch in Blindenschrift

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sehbehinderte Partei eines Rechtsstreits hat grundsätzlich Anspruch auf Prozessunterlagen in Blindenschrift - Ausnahme: Übersichtlicher Streitfall und mögliche Vermittlung des Streitstoffs durch Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1011
  • MDR 2013, 483
  • FamRZ 2013, 697
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 10.10.2014 - 1 BvR 856/13

    Prozessunterlagen müssen nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht

    Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 -, NJW 2013, S. 1011) ohne Erfolg.
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 70/12

    Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie

    Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.

    Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2), sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht.

    b) Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN).

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 = NJW 2013, 1011).

    Für den Fall, dass eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und außerdem der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden kann, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form.

    Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2) .

  • LG München I, 12.09.2023 - 14 T 9699/23

    Barrierefreier Zugung zu Gerichtsdokumenten für Sehbehinderte

    Es hat dabei unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2014 - 1 BvR 856/13 bzw. des BGH vom 10.01.2013 - I ZB 70/12 namentlich ausgeführt, dass das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG von Gesetzgeber und Rechtsprechung fordere, bei Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt sei.

    Wie vom Erstgericht noch zutreffend aufgezeigt, ist zwar sowohl vom BVerfG als auch vom BGH in den Jahren 2013 bzw. 2014 entschieden worden, dass eine Erforderlichkeit für die Wahrnehmung der Rechte im Verfahren zu verlangen sei (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.2014 - 1 BvR 856/13, NJW 2014, 3567; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 70/12, NJW 2013, 1011; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 70/12, NJW 2014, 1455).

  • OLG Bamberg, 11.07.2019 - 2 U 3/18

    Anwaltliche Pflichtverletzung bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich

    Unterbleibt eine solche Einwirkung auf das Gericht, weil der Mandant entsprechend der gerichtlich empfohlenen Verfahrensweise handelt, so handelt der Prozessanwalt nur dann pflichtgemäß, wenn er zuvor den Mandanten zutreffend über die verbleibenden Möglichkeiten aufgeklärt hat, in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel den Prozess zu einem günstigeren Ende zu bringen (vgl. BGH MDR 2013, 483).
  • BSG, 04.02.2014 - B 3 P 4/13 BH
    Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2011, § 191a GVG RdNr 6; MünchKomm ZPO/Zimmermann, 4. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl 2010, § 191a GVG RdNr 5; Diemer in Karlsruher Komm, StPO, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 2; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - I ZB 70/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7042
BGH, 19.02.2014 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2014,7042)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2014,7042)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - I ZB 70/12 (https://dejure.org/2014,7042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191a GVG vom 22.03.2005, § 3 ZMV, § 5 S 1 ZMV, § 6 S 1 ZMV
    Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens in Blindenschrift

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer blinder oder einer sehbehinderten Person auf Zugänglichmachung eines Beschlusses oder einer Kostenrechnung in Blindenkurzschrift

  • rewis.io

    Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens in Blindenschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 191a Abs. 2; ZMV § 3; ZMV § 4 Abs. 1
    Anspruch einer blinder oder einer sehbehinderten Person auf Zugänglichmachung eines Beschlusses oder einer Kostenrechnung in Blindenkurzschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gerichtsdokumente in Blindenschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1455
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 70/12

    Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens:

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - I ZB 70/12
    Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.

    Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2), sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht.

    b) Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN).

  • LG München I, 12.09.2023 - 14 T 9699/23

    Barrierefreier Zugung zu Gerichtsdokumenten für Sehbehinderte

    Wie vom Erstgericht noch zutreffend aufgezeigt, ist zwar sowohl vom BVerfG als auch vom BGH in den Jahren 2013 bzw. 2014 entschieden worden, dass eine Erforderlichkeit für die Wahrnehmung der Rechte im Verfahren zu verlangen sei (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.2014 - 1 BvR 856/13, NJW 2014, 3567; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 70/12, NJW 2013, 1011; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 70/12, NJW 2014, 1455).
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