Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01   

Volltextveröffentlichungen (8)

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    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2004, 510



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05  

    FUSSBALL WM 2006

    Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.).
  • BPatG, 05.11.2007 - 24 W (pat) 44/05  
    Im Gegensatz zur genannten Wortmarke "S100" der Antragsgegnerin, die im Übrigen auf Betreiben der Antragstellerin mittlerweile wieder aus dem Register gelöscht wurde (BGH GRUR 2004, 510 "S100"), ist die streitbefangene Marke ohne Zeitrangverschiebung mit dem Anmeldetag "1. Oktober 1994" ins Register eingetragen worden.

    Für die Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. kann insoweit auf die zu § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Markenerwerbs entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2004, 510, 511 "S100"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 426; v. Linstow, MarkenR 1999, 81 ff.; Helm, GRUR 1996, 593, 597 ff.).

    In der Rechtsprechung wird u. a. dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 "S100"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8.

    Auf die absoluten Stückzahlen der verkauften Produkte, die im Vergleich mit den von der Antragsgegnerin erzielten Mengen eher unbedeutend sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 "S100").

    Bei einer Änderung der Rechtslage kann dem Vorbenutzer - anders als in Fällen, in denen sich die Benutzung auf ein eintragungsfähiges Zeichen bezieht - gerade nicht vorgehalten werden, er habe es versäumt, das Zeichen rechtzeitig anzumelden (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 "S100").

    Entscheidend ist vielmehr, dass ein Interesse dann nicht berücksichtigt werden darf, wenn die Gefahr besteht, dass die Stellung des Markeninhabers dazu benutzt wird, weitere Vorteile aus der Eintragung zu ziehen, für die ein berechtigtes Interesse nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 512 "S100").

    Dagegen ist das vorübergehende Untätigbleiben der Antragstellerin insoweit gerechtfertigt, als die Antragstellerin ohne weiteres den rechtskräftigen Abschluss der beiden oben genannten Löschungsverfahren, über die der BGH im Wege von Rechtsbeschwerden zu befinden hatte (vgl. Beschlüsse des BGH vom 30. Oktober 2003 - Az. I ZB 8/01 und I ZB 9/01 -, letzterer veröffentlicht in GRUR 2004, 510 ff. "S100"), abwarten durfte.

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05  

    afilias. de

    So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.).
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