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   BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73   

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https://dejure.org/1974,207
BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,207)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1974 - I ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,207)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Spätere Erweiterung eines Zweckbaus ohne Urheberrechtsverletzung

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 331
  • NJW 1974, 1381
  • MDR 1974, 911
  • GRUR 1974, 675
  • DB 1974, 1380
  • BauR 1974, 428
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, besteht im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot; es ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll ( BGH GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau); der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Freskogemälde).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 1970 ( GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau) bereits ausgeführt, daß sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen ließen, welche Änderungen nach Treu und Glauben zu gestatten seien; die gebotene Interessenabwägung bei einem Widerstreit zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen der Nutzungsberechtigten könne je nach dem Rang des in Frage stehenden Werks und dem vertraglich eingeräumten Verwertungszweck zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzungsberechtigten bei Werkänderungen führen.

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
    Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht für diese Tatsachenwürdigung auf seinen eigenen Eindruck verlassen und keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, da es nicht auf die ästhetischen Feinheiten, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, ankommt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 24, 55, 68 - Ledigenheim).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
    Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB); die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt ( BGHZ 33, 1, 15 - Schallplatten-Künstlerlizenz; RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei).
  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, besteht im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot; es ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll ( BGH GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau); der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Freskogemälde).
  • RG, 23.04.1921 - I 299/20

    Urheberrecht; Schutz gegen Übersetzungen

    Auszug aus BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
    Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und wird von den Bestimmungen der §§ 11 ff. und 15 ff. UrhG - wie bereits früher von den Bestimmungen des Literatururheberrechtsgesetzes und des Kunstschutzgesetzes (vgl. RG a.a.O. sowie RGZ 102, 134, 141 - Strindberg-Übersetzung) - als selbstverständlich vorausgesetzt.
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO S. 47, 59).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Denn die Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ) statuiere insoweit keine Bindung an die Planungsentscheidung, sondern verlange eine Zumutbarkeitsprüfung.

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] - St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] - Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] - Schulerweiterung ).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).

    Insoweit lassen sich aber keine starren und allgemeingültigen Regeln aufstellen, welche Änderungen zu gestatten sind; die Interessenabwägung kann zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    (2) Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst - je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]).

    (3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] - Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ).

    Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ).

    Das soll aber nicht bedeuten, dass stets solche Änderungen erlaubt sind, die der bestimmungsgemäße Gebrauchszweck erfordert, weil sich dann eine Interessenabwägung erübrigen würde - erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung (BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] - Schulerweiterung ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Die Entscheidung führt dazu aus, dass den Interessen des Schulträgers und der Öffentlichkeit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden Schulbauerweiterung der Vorrang einzuräumen sei (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ).

    Allerdings sind die Interessen der Öffentlichkeit (also die Allgemeininteressen) nur in der Wiedergabe der Gründe des Berufungsurteils genannt (BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ), in der eigenen Würdigung spricht das Urteil des Bundesgerichtshofs nur von den Interessen des Schulträgers (BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ).

    Denn eine Nichtberücksichtigung entsprechender Interessen könnte dazu führen, dass der Eigentümer einerseits gegenüber dem Urheber verpflichtet wäre, die Sache (hier den Bahnhof) unverändert zu erhalten, während ihn andererseits Vorgaben aus Gründen des Gemeinwohls und öffentliche Interessen zu einer Abänderung zwängen (im Sachverhalt BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung beispielsweise die Notwendigkeit einer Erweiterung einer zu klein gewordenen Schule), ohne dass dieser Interessenkonflikt im Rahmen einer wertenden Abwägung aufgelöst werden könnte.

    Allerdings darf die Berücksichtigung von Allgemeininteressen nicht dazu führen, dass diese Allgemeinwohlbelange in der Abwägung stets als besonders schwerwiegend eingeordnet werden (so aber die Beklagten unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 [32]), weil sich ansonsten eine Interessenabwägung weitgehend erübrigen würde (ebenso BGH GRUR 1974, 675 [677 f.] - Schulerweiterung zum Abwägungskriterium des Gebrauchszwecks und der bestimmungsgemäßen Verwendung).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht mehr von entscheidender Bedeutung (BGH GRUR 2008, 984 [988 Rn. 39] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [678] - Schulerweiterung ; ablehnend Bielenberg GRUR 1974, 678 f., der ausführt, es sei dem Eigentümer zuzumuten, die schonendere Lösung zu wählen oder auf den Eingriff zu verzichten).

  • LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19

    Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere

    Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 20, juris mit Verweis BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung).

    Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem Werk vornehmen darf (BGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 23, juris unter Verweis auf BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 23, juris mit Verweis auf RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Denn von einer Änderung des Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn in das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt, in der es an die Öffentlichkeit gebracht wird, eingegriffen wird (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 -, Rn. 25, juris mit Verweis auf BGHZ 62, 331, 333 f - Schulerweiterung).

    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff vorliegt, kommt es auf den ästhetischen Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - I ZR 137/79 -, Rn. 36, juris zur Werkentstellung mit Verweis auf BGHZ 62, 331, 336 f - Schulerweiterung; 24, 55, 68 - Ledigenheim).

    a) Der Konflikt durch das Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05 -, Rn. 25, juris mit Verweis auf BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist das Interesse des Urhebers, seine architektonischen Vorstellungen zu verwirklichen, gegen die Belange des Eigentümers einer Kirche abzuwägen; insbesondere gegen das Interesse der Beklagten, die Kirche entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - I ZR 137/79 -, Rn. 37, juris mit Verweis auf BGHZ 62, 331, 337 ff - Schulerweiterung).

    Das hat zur Folge, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen vornehmen darf (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 24 m. w. N.).

    Umgekehrt kann aber auch der Urheber sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentumsrechts ausüben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 25):.

    Das Erhaltungsinteresse des Urhebers hängt zunächst von dem Ausmaß des Eingriffs ab (BGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried, Rn. 28, juris mit Verweis auf BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung).

    Entsprechend hat der BGH (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 26) festgestellt:.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werkentstellung vorliegt, kommt es dennoch auf den ästhetischen Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BeckOK UrhR/Kroitzsch/Götting, 29. Ed. 15.9.2020, UrhG § 14, Rn. 12 mit Verweis auf BGH GRUR 1982, 107 (110) - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 24, 55 (68) - Ledigenheim; BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH GRUR 2008, 984 (985 f.).

    "Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung).".

    Dies unterscheidet sich freilich von dem üblichen und in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Fall, der Berücksichtigung wirtschaftliche Interessen des Bauherrn bei Errichtung und Umbau (dazu Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 14, Rn. 35) etwa dem Interesse eines Schulträgers an einer möglichst billigen und kostensparenden Erweiterung eines Schulbaus zulasten der Interessen des Urhebers (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 36).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 - I ZR 216/10 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, BGHZ 62, 331-340, Rn. 36).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Für die Ermittlung des jeweiligen Gesamteindrucks und den Vergleich kommt es auf das ästhetische Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen an (vgl. BGHZ 62, 331, 336 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel; Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 20 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung).

    Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann (BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung).

    bb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unberücksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von dem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung).

    Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung).

  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten aus der Sicht von Fachleuten an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 20 - St. Gottfried).

    aa) Die Rechtsprechung erkennt seit langem ein urheberrechtliches Änderungsverbot als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts an, das dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Gesamtwerk immanent ist und das dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers dient, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau; BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Das aus Wesen und Inhalt des Urheberrechts folgende Änderungsverbot gilt auch gegenüber dem Eigentümer des Werkoriginals, der grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Der Urheber hat bei Bauwerken das Eigentumsrecht des Werkeigentümers und die daraus fließenden Interessen zu achten (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Die Abwägung zwischen Urheberrecht und Eigentum an Bauwerken hängt einerseits von Art und Umfang des konkreten Eingriffs sowie andererseits von Intensität und Ausmaß der hiervon in erster Linie betroffenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen ab, die ihrerseits weitgehend vom individuellen Schöpfungsgrad, vom Charakter und von der Zweckbestimmung des Werks beeinflusst werden (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    Dies gilt insbesondere bei Gebäuden, die einem öffentlichen Zweck dienen (Schule: BGH, GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; Kirche: BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    Gerade bei Zweckbauten ist danach zu fragen, inwieweit die ausgeführte Konzeption dem Gebäudezweck folgt und sogar hierfür eine gebräuchliche Bauweise ist (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    Auch die zweckbedingte Notwendigkeit einer Änderung macht aber die Abwägung mit den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Werkschöpfers nicht entbehrlich (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    (1) Bei der Veränderung von Bauwerken ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternativenprüfung dahin gehend vorzunehmen, ob andere Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BGH GRUR 1974, 675, 678 - Schulerweiterung; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    (1) In der Entscheidung "Schulerweiterung" hat der BGH eine tatrichterliche Beurteilung gebilligt, die neben dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Gebäudeeigentümers auch das Interesse der Allgemeinheit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden und durch ihn bedingten Erweiterung mit möglichst geringem Kostenaufwand in die Abwägung mit einbezog (BGH GRUR 1974, 675, 677 und 678 - Schulerweiterung).

    (1) Bei der Beurteilung der Fragen, ob eine Werkentstellung oder eine wesentliche Änderung vorliegt, darf das Gericht darüber befinden, welche gestalterische Höhe dem Bauwerk zukommt und in welchen Gestaltungselementen die eigenschöpferische Leistung liegt (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Im Unterschied zum urheberrechtlichen Änderungsverbot, das sich (ausschließlich) gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331 [juris Rn. 24] - Schulerweiterung), schützt das urheberpersönlichkeitsrechtlich ausgestaltete Recht des § 14 UrhG vor einer Beeinträchtigung der geistigen und persönlichen Urheberinteressen nicht nur durch inhaltliche Änderung, sondern auch durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107 [juris Rn. 25] - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 [juris Rn. 14] = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I; Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZR 147/16, ZUM 2018, 50 [juris Rn. 11]).

    bb) Der Tatbestand des § 14 UrhG setzt weiter voraus, dass die beanstandete Handlung die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden geeignet ist, erfordert also eine Abwägung des Bestands- und Integritätsinteresses des Urhebers mit dem der Vornahme der Beeinträchtigung zugrundeliegenden Interesse (BGHZ 62, 331 [juris Rn. 25] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 16 bis 19] - Oberammergauer Passionsspiele II; BGHZ 221, 181 [juris Rn. 36, 39] - HHole [for Mannheim]; BeckOK.Urheberrecht/Götting aaO § 14 UrhG Rn. 19; Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 26).

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 99/17

    Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO 47, 59).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Die Sachherrschaft des Eigentümers findet daher in der Regel dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt (vgl. RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei; BGHZ 33, 1, 15 [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplatten-Künstlerlizenz; 62, 331, 333 - Schulerweiterung).
  • LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05

    Architekt von Gerkan gewinnt Rechtsstreit um Decken im Berliner Hauptbahnhof

    Ob sie vorliegt, kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, weil es nicht auf das Urteil von Fachleuten, sondern auf den ästhetischen Eindruck ankommt, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ 62, 331, 336 - Schulerweiterung - BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kircheninnenraumgestaltung -).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15

    Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 207/15

    Verbot der Entstellung eines Kunstwerks: Abwägung des Interesses des Urhebers an

  • OLG Karlsruhe, 03.06.2013 - 6 U 72/12

    Zwölffamilienhaus - Urheberrechtsschutz: Schutzfähige Gestaltung der Architektur

  • OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12

    Urheberrechtsklage des Architekten wegen des Umbaus des Dresdner Kulturpalastes

  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 4 U 10/05

    Urheberechtsverletzung durch Umgestaltung eines Kircheninnenraumes

  • OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08

    Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof: OLG Köln verwirft Berufungen des

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch

  • OLG München, 01.08.1985 - 29 U 2114/85

    Die unendliche Geschichte (Film)

  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

  • KG, 18.06.1996 - 5 U 4286/95

    Gläserner Aufzugschacht - Ausführung in Mauerwerk - Urheberrechtsschutz des

  • LG Leipzig, 28.05.2004 - 5 O 2092/04

    Urheberrecht an Fußbodengestaltung?

  • OLG Frankfurt, 24.10.1985 - 6 U 69/85

    Untersagung der geplanten Änderung einer Dachkonstruktion wegen Verletzung

  • OLG Köln, 02.06.2023 - 6 U 162/22

    Anbau eines Glas-Vordaches entstellt Baukunstwerk!

  • LG Kassel, 22.08.2000 - 9 O 2612/99

    Unterlassung einer Beseitigung der Freitreppe auf dem Kasseler Königsplatz;

  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

  • LG München I, 16.07.2008 - 21 O 19576/05

    Architektenwettbewerb: Verpflichtung zur Beauftragung eines Preisträgers;

  • OLG München, 26.09.1991 - 29 U 2285/89

    Urheberrechtlicher Schutz der Musik zu einer Fernsehserie; Anspruch auf

  • OLG Stuttgart, 29.05.1996 - 4 U 130/95

    Die Verletzung des Urheberrechts des Architekten

  • BGH, 19.03.1976 - V ZR 146/74

    Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks

  • LG München I, 27.03.2008 - 7 O 4412/08

    Urheberrechtsverletzung: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veränderung

  • LG München I, 14.09.2006 - 7 O 6989/06

    Entstellung von Schulzentrum durch Schulergänzungsbau

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

  • LG Mannheim, 14.05.2004 - 7 O 373/03

    Urheberrecht: Pflicht des Architekten eines Kirchengebäudes zur Zustimmung zum

  • OLG München, 13.10.1988 - 6 U 6609/87

    Voraussetzungen für den Schutz des Urheberrechts; Anforderungen an das Vorliegen

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