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   BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88   

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BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88 (https://dejure.org/1989,102)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1989 - I ZR 102/88 (https://dejure.org/1989,102)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1989 - I ZR 102/88 (https://dejure.org/1989,102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefahr der Verwechslung zwischen "Alba" bzw. "Alba Moda" und "alpi" - Feststellung klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit der Kennzeichnungen "Alba" und "alpi" - Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr, wenn nur einer der Bestandteile eines Markenzeichens in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16; WZG § 24, § 31
    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2203 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 535
  • MDR 1990, 693
  • GRUR 1990, 367
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Das Wort "Modelle", das das Berufungsgericht als glatt warenbeschreibend angesehen hat, ist in der Textilbranche ein Sachhinweis auf ein gehobenes Genre der Oberbekleidung (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 78/79, GRUR 1981, 591, 592 - Gigi-Modelle).

    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gesamteindruck nach gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 45, 246; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 554 - Felina-Britta).

    Dies bedeutet allerdings nicht, daß "Moda" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung "Alba Moda" schlechthin außer Betracht zu bleiben hat; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können besondere Umstände dazu führen, daß der Verkehr ausnahmsweise auch beschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware oder den Charakter eines Unternehmens ansieht, sondern sie als Teil einer insgesamt auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Gesamtbezeichnung erkennt (vgl. BGHZ 42, 307, 311 - derma; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86

    Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die - hier in Bezug auf die Beklagten zu 2 und 3 im Hinblick auf begangene Verletzungshandlungen zu vermutende -Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben m.w.N.); solche Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 liegen jedoch unstreitig nicht vor.
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Wie weit auch eine bildliche Ähnlichkeit zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Prüfung, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Meinung in der Literatur die Verwechslungsgefahr in nur einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten - Klang, Bild oder Sinngehalt - ausreicht (vgl. BGHZ 21, 320, 324 [BGH 14.07.1956 - V ZR 223/54] - Quick/Glück; BGHZ 75, 7, 10 - LILA; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 31 Rdn. 44).
  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Dies bedeutet allerdings nicht, daß "Moda" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung "Alba Moda" schlechthin außer Betracht zu bleiben hat; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können besondere Umstände dazu führen, daß der Verkehr ausnahmsweise auch beschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware oder den Charakter eines Unternehmens ansieht, sondern sie als Teil einer insgesamt auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Gesamtbezeichnung erkennt (vgl. BGHZ 42, 307, 311 - derma; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gesamteindruck nach gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 45, 246; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 554 - Felina-Britta).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Existenz einer größeren Zahl ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle auch ohne deren Benutzung eine gewisse Indizwirkung dafür zukommen kann, daß das in Frage stehende Zeichen, weil so naheliegend, von nur geringer Originalität sein könne (vgl. BGHZ 46, 152, 156 [BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65] - Vitapur; BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZB 3/70, GRUR 1971, 577, 578 - Raupentin).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gesamteindruck nach gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 45, 246; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 554 - Felina-Britta).
  • BGH, 26.01.1960 - I ZR 5/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Frage, welcher von mehreren Bestandteilen einer Bezeichnung deren Gesamteindruck zu prägen geeignet ist, auch der Art und Weise Bedeutung zukommen, in der die Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung verwendet werden; denn auch als Folge bestimmter Anordnungen bzw. Hervorhebungen kann sich im Verkehr die Vorstellung entwickeln, daß ein bestimmter Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung als Herkunftshinweis charakteristisch sei (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 - Biene Maja).
  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Bedenken hiergegen bestehen im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten warenbeschreibenden Charakter des Begriffs "Moda"; denn in der Regel sind - was der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - warenbeschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht geeignet, deren Gesamteindruck entscheidend zu prägen, weil der Verkehr solchen Bestandteilen im allgemeinen nicht die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der Ware beimißt (vgl. BGH aaO - Auto-Fox; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 f - Tabacco d'Harar).
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Frage, welcher von mehreren Bestandteilen einer Bezeichnung deren Gesamteindruck zu prägen geeignet ist, auch der Art und Weise Bedeutung zukommen, in der die Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung verwendet werden; denn auch als Folge bestimmter Anordnungen bzw. Hervorhebungen kann sich im Verkehr die Vorstellung entwickeln, daß ein bestimmter Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung als Herkunftshinweis charakteristisch sei (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 - Biene Maja).
  • BGH, 03.12.1976 - I ZB 4/75

    Widerspruch gegen die Eintragung eines Markennamens - Verwechslungsgefahr bei

  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 174/78

    Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Blickfangmäßige

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 78/79

    Besitzstand an einer zusammengesetzten Kennzeichnung - Übergangsfähigkeit von

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

  • BGH, 02.04.1971 - I ZB 3/70
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Wenn in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um naheliegende, verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt (BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).

    Demnach ist die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGHZ 28, 320, 324 - Quick/Glück; BGH GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib).

  • OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05

    Ahd.de

    Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 91, 472, 474 - Germania).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daß die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; Urt. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 474 = WRP 1991, 387 - Germania).
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